BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 19.02.2026 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2026, GZ: XXXX , beschlossen:
A.)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Linz zurückverwiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.2.2026 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 21.1.2026 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe durch sein Verhalten anlässlich des Bewerbungsgespräches mit der Firma T. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.
2. Mit Schreiben vom 23.2.2026 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.2.2026. In seiner Beschwerde brachte der BF vor, er habe sich ordnungsgemäß bei der Firma T. beworben. Er habe kein Verhalten gesetzt, welches eine Sperre seines Notstandshilfebezuges rechtfertigt, im Gegenteil sei er stets erreichbar für die Firma T. gewesen und habe sich bemüht, die Stelle zu erhalten. Beigelegt wurde eine WhatsApp-Nachricht der Firma T., in der diese sich für das Bewerbungsgespräch bedankt, sowie ein E-Mail der Firma T., in dem diese sich für die Übermittlung der Bewerbung bedankt.
3. Mit Parteiengehör vom 4.3.2026 verwies das AMS darauf, dass laut eAMS-Eintrag am 21.1.2026 folgende Meldung der Firma T. erfolgt sei: „extrem unhöflich – will def. nicht arbeiten“.
Daraufhin sei der Leistungsbezug per 21.1.2026 eingestellt und der BF über die Meldung informiert worden. Am 23.1.2026 habe der BF wie folgt per eAMS reagiert: „Ich möchte klarstellen, dass T. bei mir gemeldet habe. Der Kontakt erfolgte telefonisch mit einer Mitarbeiterin (Sekretärin). In diesem Gespräch kam es zu einer Diskussion bzw. zu einem Missverständnis, jedoch zu keiner Arbeitsverweigerung und zu keiner ausdrücklichen Ablehnung einer Beschäftigung meinerseits. Es gab keine schriftliche Jobangebote, keinen Termin, keinen Dienstvertrag und keine schriftliche Ablehnung meinerseits. Ich war und bin jederzeit arbeitsbereit und kooperationswillig.“
Am 26.1.2026 sei dem BF von seinem AMS-Berater telefonisch nahegelegt worden, sich nochmals bei der Firma zu bewerben, um die Sache zu klären. Am 11.2.2026 habe der BF bei einem Termin beim AMS auf seine vorherige schriftliche Stellungnahme verwiesen. Als berücksichtigungswürdigen Grund habe er angegeben, er sei nicht unhöflich gewesen bzw. er nehme den diesbezüglichen Vorwurf als Beleidigung auf; es handle sich scheinbar um Machtmissbrauch.
In weiterer Folge führte das AMS wörtlich aus:
„Es ist vollkommen unstrittig, dass Sie sich beworben haben (siehe auch Beilagen ./A und ./B) und aufgrund Ihrer Bewerbung ein Telefonat stattgefunden hat.
Ihr Vorbringen scheint in erster Linie darauf abzuzielen, dass mit Ihrer Bewerbung sämtliche Verpflichtungen abgehandelt seien. Dabei lassen Sie jedoch außer Acht, dass Sie auch im Anschluss, nach erfolgreicher Zusendung der Bewerbungsunterlagen, alles zu unternehmen haben, um eine zugewiesene Stelle er halten und alles zu unterlassen haben, was einen möglichen Dienstgeber von einer Einstellung abhalten kann. Es kommt also nicht darauf an, dass eine arbeitslose Person eine mögliche Beschäftigung ausdrücklich abgelehnt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Motive die arbeitslose Person dazu bewogen haben, eine ablehnende Haltung (oder ein unfreundliches Verhalten) an den Tag zu legen. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob diese von der Arbeitslosen während einer Anbahnung eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (VwGH 4. 4. 2002, 2002/08/0029). Ihr Verhalten ist als Vereitelung zu beurteilen, wenn Sie beim Telefonat (welches offensichtlich, laut Beilagen, am 13.01.2026 oder am 14.01.2026 stattgefunden hat) für die Ansprechperson der Firma derart unfreundlich in Erinnerung geblieben sind, dass in der Folge Ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt wird (VwGH 26. 1. 2000, 98/08/0122; BVwG 8. 8. 2016, G305 2127504-1).
[…]
Sie waren somit auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz, einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin für eine Vollzeitbeschäftigung in Linz nicht arbeitswillig und Ihr Verhalten beim Telefonat am 13.01.2026 oder 14.01.2026 war kausal dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist.
[…]
Ihr Vorbringen: „Es gab keine schriftliche Jobangebote, keinen Termin, keinen Dienstvertrag und keine schriftliche Ablehnung meinerseits.“ geht ins Leere, da die verbindliche Stellenzuweisung das konkrete Jobangebot darstellt, auf welches Sie sich arbeitswillig zu zeigen haben.
[…]
Sie bringen vor: „im Gegenteil ich war stets erreichbar für die Firma T. und habe mich bemüht, die Stelle zu erhalten. Mein oberstes Ziel ist es, eine nachhaltige Beschäftigung zu finden.“ Dazu ist auszuführen, dass die Stelle bei der Firma T. nach wie offen und zu besetzen ist – Sie können Ihr Verhalten im Telefonat also durch eine Arbeitsaufnahme bei der Firma T. jederzeit sanieren, indem Sie sich nochmals ordnungsgemäß bewerben und in der Folge zu arbeiten beginnen.“
Der BF könne zu diesem Schreiben bis spätestens 11.3.2026 schriftlich Stellung nehmen.
4. Mit Stellungnahme vom 9.3.2026 brachte der BF insbesondere vor, er sei beim Telefonat nicht frech gewesen und habe sich stets arbeitswillig gezeigt. Es sei nicht gerecht, dass das AMS lediglich den Angaben des Arbeitgebers vertraue und seine Angaben automatisch als unglaubwürdig abstempelt.
5. Mit Bescheid vom 13.3.2026 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 19.2.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Begründend traf das AMS zum Bewerbungsverhalten des BF folgende Feststellungen: „Am 21.01.2026 meldet die Firma via eAMS-Konto für Betriebe an das AMS, dass Sie sich „extrem unhöflich“ verhalten haben und „definitiv nicht arbeiten“ wollen. Trotz Ihrer mehrfachen Beteuerungen, arbeitswillig in Bezug auf diese Stelle zu sein, haben Sie sich nicht erneut beworben, um Ihr Verhalten zu sanieren, obwohl die Stelle nach wie vor offen und zu besetzen ist.“
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS wie folgt aus: „Es geht jedoch aus der Firmenrückmeldung hervor, dass Sie für die konkrete zugewiesene Stelle sich als nicht arbeitswillig gezeigt haben und Ihr Verhalten beim Telefonat am 13.01.2026 oder 14.01.2026 kausal dafür war, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist. […] Das AMS schenkt den Angaben des Dienstgebers Glauben, da dieser – im Gegensatz zu Ihnen - keinerlei monetären Interessen dem AMS gegenüber hat. Ganz im Gegenteil gibt es keinerlei Grund für die Firma T., dem AMS die Unwahrheit zu berichten. Aus dem Texteintrag vom 21.01.2026 geht hervor, dass Sie sich derart „extrem unfhölich“ verhalten haben, dass man von Ihrer Person absah. Sie hingegen erläutern mehrfach, dies sei alles nicht so gewesen, Sie waren nicht unhöflich. Es bleibt jedoch vollkommen ungeklärt, warum – Ihrer Meinung nach – die Firma diese Behauptung einfach erfinden soll. Sie hingegen haben Interesse daran, die finanziellen Folgen der Sanktion abzuwenden, indem Sie nach und nach einlenken und mehrfach vorbringen, arbeitswillig zu sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Sie sich für die Firma im Telefonat vom 13.01.2026 oder 14.01.2026 derart gezeigt haben, dass diese Sie als arbeitsunwillig für diese Stelle befunden hat.“
6. Mit Schreiben vom 19.3.2026 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin bemängelte der BF, dass das AMS nur der Aussage der Arbeitgeberseite Glauben schenke. Insofern beantrage er ausdrücklich eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Er habe keine unhöfliche Art an den Tag gelegt und sei ihm bis dato weder von der Firma, noch vom AMS gesagt worden, inwiefern er unhöflich gewesen sei.
7. Am 10.4.2026 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:
[...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob der BF die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung bei der Firma T. durch sein Bewerbungsverhalten im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG vereitelt hat.
Der hierzu einzig vorliegende Sachverhalt besteht letztlich in einem eAMS-Eintrag vom 21.1.2026, wonach die Firma T. folgende Rückmeldung gegeben habe: „extrem unhöflich – will def. nicht arbeiten“.
Ein darüber hinaus gehender Sachverhalt liegt schlicht nicht vor, woran auch die – weitwendigen, hypothetischen und bloß allgemeine beweiswürdigende Überlegungen enthaltenden – Ausführungen des AMS im Parteiengehör und in der Beschwerdevorentscheidung nichts zu ändern vermögen. Es liegt auf der Hand, dass der – in dieser Form äußerst unbestimmte – Vorwurf, der BF sei (vermutlich in einem Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber) extrem unhöflich gewesen und er wolle nicht arbeiten, keine ausreichende Grundlage für eine Bezugssperre nach § 10 AlVG ist, wiewohl die Rückmeldung des Dienstgebers durchaus auf ein vereitelndes Verhalten des BF hindeuten kann. Es wäre aber vielmehr am AMS gelegen - spätestens im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens, wie auch in vergleichbaren Fällen üblich – einen belastbaren Sachverhalt zum konkreten Verhalten des BF zu ermitteln und hierzu auch jene Person auf Seiten des Dienstgebers T., mit der der BF Kontakt hatte, (zeugenschaftlich) zu befragen. Dem BVwG liegt hier kein auch nur ansatzweise brauchbarer Sachverhalt vor. Vielmehr hätte das BVwG im Fall einer inhaltlichen Entscheidung den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – nämlich die Frage, worin eine allfällige Vereitelungshandlung des BF besteht – überhaupt erstmals festzustellen. Das vom AMS ins Treffen geführte Argument, der BF habe sich bis dato auch kein weiteres Mal auf die Stelle beworben, verfängt im Übrigen insofern nicht, als es unumgänglich ist, zuerst zu klären, ob der BF im Rahmen seiner bereits erfolgten Bewerbung ein vereitelndes Verhalten an den Tag gelegt hat oder nicht.
Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren die aufgezeigten Sachverhaltselemente insbesondere im Wege einer diesbezüglichen Befragung des potentiellen Dienstgebers und der anschließenden Gewährung von Parteiengehör an den BF zu klären haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare (siehe z. B. die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.