W242 2342988-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2026, GZ. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nepals, stellte am 02.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er wurde am 03.10.2021 erstbefragt, wobei er angab, dass ihm sein nepalesischer Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gab der BF am 30.08.2023 an, dass er den Reisepass in Serbien verloren habe.
2. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt VII.).
3. Die gegen diesen Bescheid am 30.01.2024 erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Beschluss vom 12.03.2024, GZ. W275 2286760-1/9E, als verspätet zurückgewiesen.
4. Dem BF wurde durch das BFA mit Mandatsbescheid vom 16.01.2024, XXXX , gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates binnen einer Frist von 4 Wochen gemäß § 59 Abs. 2 AVG zu beschaffen. Dieser behördlichen Anordnung kam der BF nicht nach. Dem BF wurden am 23.02.2024 und am 23.05.2024 und am 27.06.2024 Nachfristen von jeweils 4 Wochen gewährt. Gleichzeitig wurde ihm eine Zwangsstrafe angedroht. Der BF kam der Aufforderung des BFA abermals nicht nach.
5. Der BF stellte am 25.06.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde durch das BFA abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Nepal wurde als zulässig festgestellt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.
6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 19.11.2025, GZ. W126 2286760-4/5E, abgewiesen.
7. Am 20.01.2026 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA bezüglich der Beschaffung eines Reisedokuments.
8. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2026, GZ. XXXX , wurde dem BF erneut aufgetragen ein Reisedokument einzuholen und es im Anschluss dem BFA vorzulegen. Der BF kam der Aufforderung nicht nach und wurde ihm durch das BFA mittels Schreiben vom 27.02.2026 erneut eine Nachfrist von 4 Wochen eingeräumt und eine Zwangsstrafe in Form einer Haftstrafe von 7 Tagen angedroht.
9. Da der BF der Aufforderung erneut nicht fristgerecht nachkam, wurde durch das BFA mit Bescheid vom 22.04.2026, GZ XXXX , eine Zwangsstrafe in der Form einer Haftstrafe von 7 Tagen gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 verhängt. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 24.04.2026 zugestellt.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 07.05.2026. Begründend führte der BF aus, dass er einen Reisepass erlangt habe und nun einen Flug für die freiwillige Ausreise buchen möchte. Er fürchte aber, bei der Ausreise am Flughafen aufgrund der verhängten Haftstrafe festgenommen und in Beugehaft genommen zu werden, wodurch er seinen Flug verpassen würde.
11. Mit Schreiben vom 12.05.2026 wurde dem BF durch das BVwG aufgetragen eine Kopie des Reisepasses bis zum 15.05.2026 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF nach und legte am 13.05.2026 eine Kopie des (gültigen) nepalesischen Reisepasses, Nr. 10805687, ausgestellt am 02.03.2018, vor.
12. Eine Kopie des Reisepasses wurde an das BFA weitergeleitet und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Das BFA kam der Aufforderung nach und übermittelte eine Stellungnahme vom 20.05.2026. In dieser wird auf die bislang unrichtigen Angaben zum Verbleib des Reisepasses des BF eingegangen und auf die bestehende Ausreisepflicht sowie die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der unzweifelhaften Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zwangsstrafe:
§ 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 lautet:
§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
Wie sich aus § 5 Abs. 2 letzter Satz VVG 1991 ergibt, sind Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung nachgekommen wurde.
Durch die Vorlage einer Kopie des nepalesischen Reisepasses beim BVwG am 13.05.2026 hat der BF nachgewiesen, dass er in Besitz eines gültigen Reisepasses für Nepal ist. Eine Einholung eines Reisepasses bei der Vertretungsbehörde Nepals und dessen Vorlage beim BFA erscheint vor diesem Hintergrund nicht mehr notwendig.
Die Vorlage der Passkopie kann somit als Erfüllung der Verpflichtung betrachtet werden, weshalb die durch Bescheid vom 22.04.2026, GZ. XXXX , angeordente Zwangsstrafe in Form einer Haftstrafe von 7 Tagen gemäß § 5 Abs 2 VVG 1991 nicht mehr zu vollziehen ist.
Der Beschwerde war somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Eine Entscheidung über die Kosten ergeht in einer eigenen Entscheidung.
Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde durch den BF nicht beantragt.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise