W275 2286760-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nepal, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023, Zahl 1286134008/211444055:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 02.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 03.10.2021 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 30.08.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Mit oben genanntem Bescheid vom 30.10.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.).
Sodann verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die postalische Zustellung des Bescheides an die (damalige) Meldeadresse des Beschwerdeführers. Dem in der Folge retournierten Poststück sind weder Angaben über den Hinterlegungsort noch ein Datum der Hinterlegung bzw. der Beginn der Abholfrist zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat am 03.11.2023 seinen Wohnsitz geändert.
Hierauf verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die postalische Zustellung des Bescheides an die (nunmehr neue) Meldeadresse des Beschwerdeführers. Der Bescheid vom 30.10.2023 wurde sodann am 21.11.2023 hinterlegt; vermerkt wurde insbesondere, dass die Verständigung der Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung erfolgte, als Beginn der Abholfrist wurde der 22.11.2023 notiert. Das Poststück wurde in der Folge jedoch nicht behoben, weshalb es am 13.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
Am 18.12.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer und hielt unter Verweis auf § 6 Zustellgesetz fest, dass eine Zustellung bereits zuvor bewirkt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2024 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, die samt Verwaltungsakt am 22.02.2024 (vollständig) beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Mit Verspätungsvorhalt vom 22.02.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde als verspätet darstelle und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 27.02.2024 erstattete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 17.01.2024 telefonisch mitgeteilt, dass bisherige Zustellversuche nicht erfolgreich gewesen seien, weshalb im Jänner 2024 erneut ein Zustellversuch unternommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid am 12.01.2024 persönlich erhalten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab in diesem Zusammenhang eine eidesstattliche Erklärung ab und übermittelte das Deckblatt der RSa-Zustellung vom 12.01.2024.
Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 27.02.2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Der Empfänger ist gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte (erstmals) die postalische Zustellung des Bescheides an die (damalige) Meldeadresse des Beschwerdeführers. Dem in der Folge retournierten Poststück sowie den sonstigen im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen sind weder Angaben über den Hinterlegungsort noch ein Datum der Hinterlegung bzw. der Beginn der Abholfrist zu entnehmen. Es finden sich auf dem retournierten Poststück im Wesentlichen bloß ein Stempel der Zustellbasis 6020 Innsbruck mit dem Datum 06.11.2023 sowie ein Eingangsstempel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023. Mangels konkreter, zustellrechtlich relevanter (überprüfbarer) Angaben und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2023 seinen Wohnsitz geändert hat und dies im Zentralen Melderegister auch aufscheint, kann dieser Zustellversuch nicht als rechtskonform angesehen werden.
In weiterer Folge verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich eine postalische Zustellung des Bescheides an die (nunmehr neue und aufrechte) Meldeadresse des Beschwerdeführers. Der Bescheid wurde sodann am 21.11.2023 hinterlegt; vermerkt wurde überdies, dass die Verständigung der Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung erfolgte, als Beginn der Abholfrist wurde der 22.11.2023 notiert. Das Poststück wurde in der Folge jedoch nicht behoben, weshalb es am 13.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
Dieser Zustellvorgang, welcher im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt entsprechend dokumentiert ist, erfolgte somit unter Wahrung der zustellrechtlichen Bestimmungen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des § 17 ZustG am 22.11.2023 zugestellt.
Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustG).
Die am 18.12.2023 verfügte neuerliche Zustellung des Bescheides vom 30.10.2023 an den Beschwerdeführer löst daher keine Rechtswirkungen aus; dies wurde von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der entsprechenden Versandverfügung auch zutreffend (aktenkundig) festgehalten.
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023 wurde nachweislich am 21.11.2023 hinterlegt. Die Abholfrist begann am 22.11.2023, sodass an diesem Tag die (rechtswirksame) Zustellung des Bescheides erfolgte. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid endete daher mit Ablauf des 20.12.2023. Die mit Schriftsatz am 30.01.2024 eingebrachte Beschwerde durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erweist sich somit als verspätet.
Hinsichtlich der übermittelten eidesstattlichen Erklärung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine allfällige telefonische (Falsch-)Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an der rechtswirksam erfolgten Zustellung des Bescheides am 22.11.2023 nichts zu ändern vermag. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist überdies kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen ist.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023 als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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