IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 11.12.2025, Dok.Nr. 588497201, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2021/22 das Bachelorstudium Mathematik an der Universität Wien, welches er im Februar 2025 abschloss. Am 06.05.2025 stellte er einen Antrag auf Studienbeihilfe für das Masterstudium ,,Artificial Intelligence” zu dem er seit dem Sommersemester 2025 an der Johanes Keppler Universität Linz (in weiterer Folge: JKU) zugelassen ist.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 09.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 100,00 ab März 2025 zuerkannt.
3. Gegen den Bescheid vom 09.05.2025 erhob der Beschwerdeführer am 21.05.2025 fristgerecht Vorstellung und führte zusammengefasst aus, dass die Studienbeihilfenbehörde die Berechnung der Studienbeihilfe fehlerhaft durchgeführt habe, weil der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Wien habe. Der für „auswärtige Studierende“ auszuzahlende Erhöhungsbeitrag sei ihm nicht gewährt worden und daher würde die ausgezahlte Studienbeihilfe aufgrund der Nichtberücksichtigung seines Studienortes zu gering ausfallen.
4. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 24.06.2025 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 09.05.2025 bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein Wohnort am Studienort bestehen müsse, um als „auswärtiger Studierender“ nach dem StudFG angesehen zu werden. Der Beschwerdeführer sei gegenständlich für ein Fernstudium und somit für ein ortsunabhängiges Studium eingeschrieben, weswegen er weitestgehend ortsungebunden sei und die Begründung eines Wohnsitzes außerhalb des Wohnortes der Eltern zu Studienzwecken nicht erforderlich sei. Da Linz als gegenständlicher Studienort zu definieren sei, komme dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als „auswärtiger Studierender“ nicht zu. Somit sei der Erhöhungsbetrag für „auswärtig Studierende” nicht zu gewähren und die Vorstellung vom 21.05.2025 abzuweisen.
5. Am 07.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer, seine am 21.05.2025 erhobene Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz zur Entscheidung vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stipendienstelle Linz fälschlicherweise davon ausgehe, dass ein Hauptwohnsitz am Universitätsstandort notwendig wäre, um als „auswärtiger Studierender“ iSd StudFG zu gelten. Außerdem sei das Fernstudium „Artificial Intelligence“ nicht als ortsunabhängiges Studium zu definieren, da Prüfungen nur in Linz absolviert werden könnten. Weiters treffe die belangte Behörde eine unzutreffende Annahme, wenn sie begründet, dass eine Auswertigkeit bei ortsungebundenen Studien von vornherein nicht gegeben sei.
6. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.12.2025, DokNr. 588497201 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 09.05.2025 bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung der Auswertigkeit der Sitz der Bildungseinrichtung ausschlaggebend sei. Außerdem sei die dauernde Anwesenheit am Studienort erforderlich, um als ,,auswärtiger Studierender” nach dem StudFG zu gelten. Gegenständlich sei der Beschwerdeführer ordentlicher Studierender des Masterstudiums ,,Artificial Intelligence” an der JKU Linz. Er sei an seinem Studienort Linz nicht dauernd, sondern nur punktuell anwesend, womit kein Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag der Studienbeihilfe bestehe.
7. Am 13.01.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Die JKU differenziere beim Masterstudium ,,Artificial Intelligence” nicht zwischen einem Fernstudium und einem klassischen Präsenzstudium. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sei unabhängig vom Ort der Immatrikulation in Wien, Bregenz und Linz möglich. Folge man nun der Argumentation der belangten Behörde, sei kein einziger für das Masterstudium „Artificial Intelligence“ zugelassener Studierender als „auswärtiger Studierender“ zu qualifizieren. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Studienort in Wien und der Wohnsitz seiner Eltern in Klagenfurt sei. Diese Distanz betrage etwa 300 km und könne nicht innerhalb einer Stunde Fahrtzeit zurückgelegt werden. Des Weiteren müsse der Begriff der „Auswertigkeit“ anhand des Studienortes und nicht anhand eines Fernstudiums definiert werden, da es dafür im StudG keine Begriffsbestimmung gäbe. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sein Studienort Wien und er dort dauerhaft anwesend sei.
8. Mit Schreiben vom 12.02.2026, eingelangt am 17.02.2026, legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit dem 27.03.2025 ordentlicher Studierender des an der Johannes-Kepler-Universität eingerichteten Masterstudiums „Artificial Intelligence“.
Der Wohnsitz der Eltern des Beschwerdeführers befindet sich XXXX .
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in XXXX .
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 09.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag vom 06.05.2025 Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 100,00 ab März 2025 zuerkannt, wobei bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe kein Erhöhungsbetrag für auswärtig Studierende iSd § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG berücksichtigt wurde.
Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 24.06.2025 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 21.05.2025 keine Folge gegeben und der Bescheid vom 09.05.2025 bestätigt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des an der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde wurde ebenfalls der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 09.05.2025 bestätigt.
Am 13.01.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) BGBl. Nr. 305/1992 idf 97/2024 lauten (auszugweise):
“Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
[…]
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat.”
[…]
Studium
Begriff
§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.
(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.
[…]
Höhe der Studienbeihilfe
Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe
§ 26. (1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro (Anm. 1) monatlich.
(2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro (Anm. 2) monatlich für:
[…]
4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
[…]
(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn
1. der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 361 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 212/2024 ab 1.9.2024: 404 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 77/2025 ab 1.9.2025: 431 Euro
Anm. 2: ab 1.9.2023: 269 Euro
ab 1.9.2024: 301 Euro
ab 1.9.2025: 321 Euro“
3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Für die Definition als „auswärtig studierend“ iSd StudFG sind der Wohnsitz der Eltern sowie der aus Studiengründen begründete Wohnsitz am Studienort bzw. in der Nähe des Studienortes maßgeblich.
Somit ist verfahrensgegenständlich zunächst die rechtliche Determinierung des aktuellen Studienortes des Beschwerdeführers erforderlich.
Eine ausdrückliche Definition des Begriffs „Studienort“ findet sich weder im StudFG noch in anderen hochschulrechtlichen Materiengesetzen. Aus § 3 Abs. 1 Z 1 StudFG geht jedoch hervor, dass Studienförderungen u.a. an ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten zu gewähren sind. Das StudFG definiert ein Studium als eine „aufgrund der einschlägigen Studienvorschriften“ durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 27.03.2025 für das Masterstudium „Artificial Inteligence“ an der JKU Linz gemeldet. Aus dem einschlägigen Curriculum ergibt sich eindeutig, dass dieses gemäß § 25 Abs. 1 Z 10a UG vom Universitätssenat der JKU genehmigt und im Mitteilungsblatt der JKU vom 21.05.2024, 24. Stk., Pkt. 384. kundgemacht wurde. Dementsprechend ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzutreten, wenn er in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 13.01.2026 vorbringt, dass sein eigentlicher Studienort Wien sei, weil er dort auch Lehrveranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen kann.
Der Begriff „Studium“ ist in § 13 Abs. 1 StudFG definiert. Darunter ist demnach eine zur Erreichung eines Studienzieles, welches sich aus den jeweiligen Studienvorschriften (Studienpläne, Lehrpläne etc.) ergibt, durchgeführte Ausbildung zu verstehen (vgl. dazu auch Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8., S. 87). Gemäß § 6 Abs. 2 des hier einschlägigen Curriculums ergibt sich, dass sowohl der Aufbau der Kurse als auch die Prüfungsordnung in den Statuten der JKU Linz definiert sind. Auch die Bestimmungen über die Verfassung und Einreichung der Masterarbeit, welche für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums „Artificial Intelligence“ erforderlich ist, ergeben sich aus den Satzungen der JKU. Abschließend erhält ein Absolvent des Masterstudiums den akademischen Titel „Master of Science“ der JKU (§ 9 Abs. 1 des Curriculums). Somit ergibt sich aus einer Zusammenschau der studienrechtlichen Bestimmungen, dass verfahrensgegenständlich Linz als aktueller Studienort des Beschwerdeführers anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer betrieb vom Wintersemester 2021/22 bis zum erfolgreichen Studienabschluss im Sommersemester 2025 das Bachelorstudium „Mathematik“ an der Universität Wien und hatte dafür aus Studiengründen seinen Wohnsitz von Klagenfurt nach Wien verlegt. Zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Wien und dem aktuellen Studienort Linz ist die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar iSd § 26 Abs. 3 Z 2 StudFG.
Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein aktuelles Studium, für das er Studienbeihilfe beantragt hat, nicht als „auswärtiger Studierender“ einzustufen ist und hat daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde zu Recht als unbegründet abgewiesen.
3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes sowie die einschlägigen Gesetzesmaterialien stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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