(1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro (Anm. 1) monatlich.
(2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro (Anm. 2) monatlich für:
1. Vollwaisen,
2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.
(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn
1. der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.
(5) Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro (Anm. 3) monatlich.
(6) Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 30 Euro (Anm. 4) monatlich.
(7) Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 120 Euro (Anm. 5) monatlich für jedes Kind.
(8) Behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 361 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 212/2024 ab 1.9.2024: 404 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 77/2025 ab 1.9.2025: 431 Euro
Anm. 2: ab 1.9.2023: 269 Euro
ab 1.9.2024: 301 Euro
ab 1.9.2025: 321 Euro
Anm. 3: ab 1.9.2023: 259 Euro
ab 1.9.2024: 290 Euro
ab 1.9.2025: 309 Euro
Anm. 4: ab 1.9.2023: 32 Euro
ab 1.9.2024: 36 Euro
ab 1.9.2025: 38 Euro
Anm. 5: ab 1.9.2023: 129 Euro
ab 1.9.2024: 144 Euro
ab 1.9.2025: 154 Euro)
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 26 Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe
(1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro (Anm. 1) monatlich. (2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro (Anm. 2) monatlich für: 1. Vollwaisen, 2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft, 3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines …
§ 27 Berechnung der Studienbeihilfe
…1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend. (2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um 1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1…
§ 6 Voraussetzungen
…in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, b) für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre, c) für behinderte Studierende gemäß § 26…
§ 30 Bemessungsgrundlage
…Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro; 5. für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt…
Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
§ 2
…Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen anderen Staaten beträgt 1. für Studienbeihilfenbezieher, die gemäß § 26 Abs. 2 StudFG eine erhöhte Studienbeihilfe erhalten, weil sie aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, da der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt…
§ 1
…Auslandsstudium in den in der Anlage aufgezählten Staaten wird in der sich aus der Anlage ergebenden Höhe festgesetzt. (2) Für Studienbeihilfenbezieher, die gemäß § 26 Abs. 2 StudFG eine erhöhte Studienbeihilfe erhalten, weil sie aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, da der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt…