BundesrechtBundesgesetzePatentschutz-Überleitungsgesetz 1950§ 25
In Kraft seit 28. Juli 1950
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(1) Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit sämtlichen Beilagen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist im Patentblatt anzuzeigen. Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 und 3 Patentgesetz gelten sinngemäß.

(2) Alle Personen, die sich durch eine Eintragung nach § 6 in ihren Rechten verletzt erachten, können Einspruch erheben, widrigenfalls die in der vorläufigen Patentregister-Einlage verzeichnete Eintragung die Wirkung einer Eintragung in das Patentregister erlangt.

(3) Das Verfahren über einen Einspruch nach Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 58 bis 61 und 63 Patentgesetz.

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