(1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.
(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 6 Voraussetzungen
…für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende 1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), 2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat, 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24), 4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt…