W295 2304672-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.12.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.09.2023 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit mehr gebe. Er habe Angst einberufen zu werden. Ebenfalls habe er vor einer Zwangsrekrutierung Angst. Das seien seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
2. Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er in Syrien von den Kurden vertrieben worden sei. Sie hätten ihre Wohnung nicht freiwillig verlassen. In Syrien sei das Regime mit Assad an der Macht. In der Türkei hätten sie Rassismus erlebt und unter Angst gelebt, dass sie nach Syrien abgeschoben werden würden. Er werde vom Regime auch wegen des Militärdienstes gesucht. Seine Wohnung sei zerstört worden und sie seien aus ihrer Ortschaft vertrieben worden. Aufgrund seines Alters müsse er aber zum Militärdienst. Er könne auch von den Kurden rekrutiert werden. Befragt zur Teilnahme an Demonstrationen gab der Beschwerdeführer an, dass er 2013 an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, die von der Polizei aufgelöst worden seien.
3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der kurdischen Autonomen stehe. In diesem Gebiet habe das syrische Regime keine Kontrolle – somit könne die Verfolgung seitens des Regimes ausgeschlossen werden. Ergänzend werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer sich nicht im wehrdienstfähigen Alter der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ befinde. Nach rechtlicher Würdigung komme die belangte Behörde daher zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK drohe.
4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.12.2024, zugestellt frühestens an diesem Tag, wurde am 17.12.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Unter Berücksichtigung der Länderinformationen und der bestehenden Judikatur sei dem Beschwerdeführer der Asylstatus aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung durch die SDF beziehungsweise die kurdischen Volksverteidigungseinheiten zu gewähren.
5. Am 19.12.2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Stellungnahme vom 17.04.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Herkunftsort, welcher überwiegend von Arabern bewohnt worden sei, im Zuge der Kampfhandlungen zwischen dem Islamischen Staat (IS) und den Syrian Democratic Forces (SDF) in den Jahren 2014/2015 entvölkert und nach der Rückeroberung durch die SDF zu einer militärischen Zone erklärt worden sei, die von Zivilpersonen der arabischen Bevölkerung nicht betreten werden dürfe. Der Beschwerdeführer verweise hiermit zum Beweis der Wohlbegründetheit seiner Furcht vor Verfolgung und dessen Asylrelevanz auf die ACCORD Anfragebeantwortung vom 26.11.2025 [a-12710] sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Raum Manbij Zwangsrekrutierung, Rekrutierung Minderjähriger, Gebietskontrolle vom 31.03.2026. Diese würden zusammengefasst belegen, dass die Vertreibung der ehemaligen arabischen Bewohner und damit des Beschwerdeführers aus der Heimatregion und dem Heimatort XXXX des Beschwerdeführers durch die SDF und verbündete kurdische Kräfte aktuell sei, diesen und damit dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in seine Heimatregion ua. Ermordung, Verhaftung und militärische Gewalt drohe, diese Verfolgungshandlungen insbesondere aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Vertriebenen und damit des Beschwerdeführers zur arabischen Bevölkerungsgruppe und der mit dieser in Zusammenhang stehenden Unterstellung der politischen Überzeugung hinsichtlich einer Kollaboration mit den Feinden der SDF drohen und das Vorbringen des Beschwerdeführers damit hinsichtlich all dieser Umstände, deren Aktualität, der Qualifizierung als Verfolgungshandlungen iSd Status-RL und dem Nexus zu GFK-Gründen, asylrelevant sei. Die Vertriebenen würden sich außerhalb dieser Region in Lebensumständen befinden. Sie befänden sich in einer humanitären Krise, womit der Zustand der Vertreibung außerhalb der Heimatregion per se bereits eine asylrelevante Verfolgungshandlung iSd Status-RL darstelle und gleichzeitig eine IFA ausgeschlossen sei.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 10.03.2026 auf die Teilnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist verheiratet und hat eine Tochter.
Der Beschwerdeführer wurde im Ort XXXX , Gouvernement Aleppo, geboren, wo er auch aufwuchs und elf Jahre die Schule besuchte. 2014/2015 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie den Heimatort und lebte kurze Zeit in XXXX , bevor er in die Türkei ausreiste, wo er von 2015 bis 2023 lebte und in der Gastronomie sowie in der Landwirtschaft arbeitete.
Die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Syrien. Ein weiterer Bruder ist in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Syrien.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort XXXX , Gouvernement Aleppo, steht aktuell sowohl unter der Kontrolle der nunmehrigen syrischen Zentralregierung als auch der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) bzw. der kurdisch geführten Asayesh.
Festgestellt wird, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, welcher überwiegend von Arabern bewohnt wurde, im Zuge der Kampfhandlungen zwischen dem Islamischen Staat (IS) und den Syrian Democratic Forces (SDF) in den Jahren 2014/2015 entvölkert und nach der Rückeroberung durch die SDF zu einer militärischen Zone erklärt wurde, die von Zivilpersonen der arabischen Bevölkerung nicht betreten werden darf.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist derzeit ein militärisches Sperrgebiet, zu dem der Zugang für Araber versperrt ist. Personen, die versuchen, in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu reisen bzw. dort aufgegriffen werden, werden hinauseskortiert, zurückgeschickt bzw. abgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in seine Heimatregion faktisch nicht möglich.
Aufgrund der Eroberung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte unter der Führung der SDF im Jahr 2014/2015 musste der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort verlassen und wurde ihm bislang eine Rückkehr verwehrt.
1.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:
1.3.1. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Gebietskontrolle in Zawr Maghar, Vertreibungen der arabischstämmigen Bevölkerung, 29.12.2023:
„2. Kam es in Zawr Maghar, Shuyukh al Fawqani und/oder Shuyukh Tahtani zu Vertreibungen der arabischstämmigen Bevölkerung durch die Kurden? Wenn ja, was für Konsequenzen hat es, wenn sich jemand der Vertreibung widersetzt und i n diesen Ortschaften bleibt?
Die Frage nach den Konsequenzen bei Widersetzung gegen Vertreibungsversuche kann in dieser Form nicht beantwortet werden, da die Staatendokumentation aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags keine Einschätzungen treffen darf und im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Berichte über erfolgte Widersetzungen gefunden werden konnten.
Den nachfolgend zitierten Quellen sind Berichte von Einwohnern al Shuyukh Fawqanis und al Shuyukh Tahtanis zu entnehmen, die angaben, dass sie entweder flohen, als im März/April 2014 Kämpfe zwischen dem Islamischen Staat (IS) und den Syrian Democratic Forces (SDF) ausbrachen, oder als der IS das Gebiet im S eptember 2014 übernahm. Nachdem die SDF das Gebiet im Sommer 2015 zurückeroberten, hinderten sie die Bewohner der Orte an einer Rückkehr. Gemäß Berichten vom April und Mai 2023 bemühen sich die Bewohner weiterhin um Rückkehrgenehmigungen, die ihnen von den Behörden der kurdisch dominierten Selbstverwaltung Nord und Ostsyrien Autonomous Administration of North and East Syria, AANES ) bislang mit Verweis auf Sicherheitsgründe verweigert wurden. Manche Häuser in den arabischen Dörfern des Gebiets sind zu mili tärischen Zwecken besetzt worden und die SDF haben den Bezirk al Shuyukh [Anm.: auch Sub Distrikt (Nahia) al Shuyukh al Suflaa (Unter Shuyukh)], in dem Shuyukh Tahtani, Shuyukh al Fawqani wie auch Zawr Maghar liegen, zur Militärzone erklärt, die nicht von Zivilisten betreten werden darf. Der Bezirk gilt aufgrund seiner Lage als strategisch wichtig . Betroffene gaben jedoch an, dass die Verweigerung der Rückkehr selektiv erfolge und nur Araber betreffe, während Kurden zurückkehren dürften. In manchen Häusern von Vertriebenen in Shuyukh Tahtani und Shuyukh al Fawqani wohnen nun auch kurdische Familien und bestellen deren Felder. Eine Quelle erwähnt, dass Zawr Maghar zu jenen Dörfern in dem Gebiet zählt, die mehrheitlich von Arabern bewohnt worden waren und mit Stand April 2023 verlassen sind.
Al-Shuyukh trifft der Fluch der Lage und der Demografie. Al Shuyukh liegt an einem strategischen Standort. Dies spielte die größte Rolle bei der Vertreibung der Menschen. Als die Kämpfe zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und dem Islamischen St aat (IS) begannen, wurden die Menschen aus der Stadt und ihren Dörfern vertrieben. Die Menschen, die nur mit ihren Kleidern das Haus verließen, wurden in der Hoffnung vertrieben, nach einer Woche zurückkehren zu können, was jedoch nicht geschah.
Mahmoud Alkhaled (ein Pseudonym), ein Vertriebener aus Jubb al Faraj, sagte vor dem STJ aus:
„Ich stamme aus dem Dorf Jubb al araj in Shuyukh Tahtani. Als der Konflikt zwischen den SDF und dem IS in unser er Gegend ausbrach, flohen wir nach Jarabulus, während andere Einwohner nach Manbij gingen. Nach dem Ende der Feindseligkeiten beschlossen wir, über eine Brücke, die Jarabulus mit Shuyukh Tahtani verbindet, in unsere Häuser zurückzukehren; wir erfuhren jedoch, dass die Brücke vom IS gesprengt wurde. Daraufhin erließen die SDF ein Rundschreiben, in dem sie die Einreise von Zivilisten in die Dörfer mit der Begründung untersagten, dass es dort Landminen und andere explosive Kriegsrückstände gebe. 2017 beschlossen wir, über den Euphrat in unser Dorf zurückzukehren, aber wir wurden gewarnt, dass die SDF uns ins Visier nehmen könnten, da wir aus den Gebieten der gegnerischen SNA kommen. Wir haben bei jeder Gelegenheit versucht, unser Recht auf Rückkehr einzufordern. Die letzten Begründungen für das Rückkehrverbot wurden von SDF Vertretern gegeben, die behaupteten, dass dies aus Sicherheitsgründen geschehe und aufgrund der Tatsache, dass einige der Binnenvertriebenen den IS unterstützten.“
Nachdem die SDF das Gebiet im Sommer 2015 zurückeroberten, hinderten sie die Bewohner der Orte an einer Rückkehr. Gemäß Berichten vom April und Mai 2023 bemühen sich die Bewohner weiterhin um Rückkehrgenehmigungen, die ihnen von den Behörden der kurdisch dominierten Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) bislang mit Verweis auf Sicherheitsgründe verweigert wurden. Manche Häuser in den arabischen Dörfern des Gebiets sind zu militärischen Zwecken besetzt worden und die SDF haben den Bezirk al-Shuyukh [Anm.: auch Sub-Distrikt (Nahia) al-Shuyukh al-Suflaa (Unter-Shuyukh)], in dem Shuyukh Tahtani, Shuyukh al-Fawqani wie auch Zawr Maghar liegen, zur Militärzone erklärt, die nicht von Zivilisten betreten werden darf. Der Bezirk gilt aufgrund seiner Lage als strategisch wichtig. Betroffene gaben jedoch an, dass die Verweigerung der Rückkehr selektiv erfolge und nur Araber betreffe, während Kurden zurückkehren dürften. In manchen Häusern von Vertriebenen in Shuyukh Tahtani und Shuyukh al-Fawqani wohnen nun auch kurdische Familien und bestellen deren Felder.
Nachdem sie jahrelang nicht in ihre Dörfer zurückkehren durften, wurde den Bewohnern von Shuyukh Tahtani und Shuyukh al-Fawqani gestattet, diese vorübergehend zu betreten, um ihr Eigentum zu überprüfen. Einige Einheimische waren schockiert, kurdische Familien in ihren Häusern wohnen und auf ihren Feldern arbeiten zu sehen. Einer Quelle zufolge wurden mehr als 200 Familien aus Afrin in evakuierten Häusern in al-Awasi, Jubb al-Faraj und Shuyukh Tahtani untergebracht. Einer anderen Quelle zufolge blieben die Familien für einige Monate in diesen Dörfern und wurden dann in andere Gebiete im Nordosten Syriens umgesiedelt.“
1.3.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Kurden, Ra’s al-‘Ain, 06.08.2025:
„1. Wie ist die aktuelle Situation von Kurden in den von der Türkei oder türkisch unter-stützten Gruppen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien, insbesondere im Distrikt Ra’s al-‘Ain?
Zusammenfassung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es weiterhin zu Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, wie der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kommt. In Ra’s al-‘Ain stellen insbesondere Plünderungen ein sich weiterhin auswirkendes ein Problem dar. Im Umland von Ra’s al-‘Ain kommt es teilweise zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen. In Ra’s al-‘Ain sprechen die Quellen von einer angespannten humanitären Lage.“
1.3.3. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage arabischstämmiger Syrer·innen (seit Machtwechsel), die Aleppo zwischenzeitlich verlassen haben und in Orte im Gouvernement Aleppo zurückkehren wollen, die unter Kontrolle der Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syrie, DAANES) stehen (Rückkehrmöglichkeit, Hindernisse, gesperrtes Militärgebiet, Unterstützung/Schutz durch Regierung) [a-12710], 21.11.2025:
„Syrians for Truth and Justice (STJ) veröffentlicht im Mai 2023 einen Bericht über einen an die DAANES gerichteten Appell der arabischen Bevölkerung, die aus dem Distrikt Shukukh Al-Fawqani (im Osten der Provinz Aleppo, Anmerkung ACCORD] vertrieben worden seien, ihnen die Rückkehr in ihre im Jahr 2015 verlassenen Häuser zu gestatten. Die Behörden würden die Forderung aufgrund von sicherheitspolitischen Erwägungen ablehnen, obwohl der zu den SDF gehörende Militärrat von Manbidsch (Manbij Military Council, MMC), die Rückkehr von Kurd·innen in benachbarte Dörfer gestattet habe. Laut Zeugenaussagen, die STJ für diesen Bericht erhoben habe, sei arabischen Bewohner·innen eine Rückkehr und sogar Besuche in ihren Dörfern – mit wenigen Ausnahmen – verweigert worden. Militärische Akteure hätten zudem Häuser von Zivlist·innen in arabischen Dörfern für militärische Zwecke genutzt und auch nach dem Ende der Militäroperationen in der Region weiter besetzt gehalten. Dieselben Akteure hätten kurdische Binnenvertriebene in ihre Dörfer zurückkehren lassen (STJ, 22. Mai 2023, S. 3). STJ habe übereinstimmende Schilderungen gehört, dass die lokalen Militärbehörden arabische Vertriebene nicht in ihre Dörfer zurückkehren ließen mit der Begründung, dass einige von ihnen den Islamischen Staat gegen die SDF unterstützt hätten, dass es weiterhin Landminen in dem Gebiet gebe und dass das Gebiet eine Frontlinie mit der Syrischen Nationalarmee (SNA) darstelle. Gleichzeitig hätten die SDF vertriebenen kurdischen Bewohner·innen benachbarter Dörfer die Rückkehr erlaubt. Nach Angaben eines vertriebenen Bewohners aus Shuyukh Tahtani seien arabische Dörfer wie Shuyukh Tahtani, Shuyukh al-Fawqani, al-Awasi, al-Jadida, Hawaij, Jubb al-Faraj und Anatou evakuiert worden. Benachbarte kurdische Dörfer, darunter al-Duwerat, al-Boraz, al-Awenah, Zark, Ta’alek und Derbazin, hätten hingegen keine Vertreibungen erlebt (STJ, 22. Mai 2023, S. 6–7). STJ führt weiter aus, dass einige Bewohner·innen von Shuyukh Tahtani und Shuyukh al-Fawqani nach jahrelangem Rückkehrverbot schließlich vorübergehend in ihre Dörfer gelassen worden seien, um ihre Häuser und ihr Land zu sehen. Einige von ihnen seien schockiert gewesen, kurdische Familien in ihren Häusern vorzufinden, die zudem ihre Felder bewirtschaftet hätten. Nach Angaben einer Quelle seien 2022 mehr als 200 Familien aus Afrin in evakuierten Häusern in al-Awasi, Jubb al-Faraj und Shuyukh Tahtani untergebracht worden. Eine andere Quelle habe angegeben, die Familien seien für einige Monate in diesen Dörfern geblieben und anschließend in andere Gebiete im Nordosten Syriens umgesiedelt worden (STJ, 22. Mai 2023, S. 7–8). Eine detailliertere Darstellung der Situation, einschließlich von Protokollen der Aussagen von Einheimischen, findet sich im Anhang.
[…]„
1.3.4. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Rückkehr von Arabern nach Shuyukh Fawqani, 15.12.2025:
„1. Wie stellt sich die Gebietskontrolle in der Region rund um die Stadt Shuyukh Fawqani östlich des Euphrat aktuell dar?
2. Liegen aktuelle Berichte vor, wonach Bewohner dieser Gegend, die der arabischen Volksgruppe angehören, aus ihren Häusern vertrieben oder an der Rückkehr in ihre Häuser gehindert worden seien?
3. Gibt es aktuelle Berichte über Übergriffe, Verfolgung, Vertreibung, Inhaftierung etc. gegen Angehörige der arabischen Volksgruppe in dieser Gegend?
In Shuyukh Fawqani westlich von Kobanî/‘Ayn al-‘Arab überlagern sich seit 2015, dem Ende der Herrschaft des Islamischen Staates, unterschiedliche Narrative zu Vertreibung und Sicherheitslage. Während arabische Bewohner seit Jahre n die systematische Verhinderung ihrer Rückkehr beklagen, betonen pro kurdische Akteure vor allem türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur in derselben Region.
2014 führte die Einnahme der Region durch den IS zu massiver Vertreibung der vorwiegend arabischen Bevölkerung aus Shuyukh Fawqani und benachbarten Dörfern am Euphrat. Obwohl der IS 2015 durch die kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und die Internationale Koalition vertrieben wurde, blieben die ursprünglichen Bewohner trotz des Endes der Kampfhandlungen von der Rückkehr ausgeschlossen.
Die syrische NGO Syrians for Truth and Justice STJ) dokumentiert laut eigenen Angaben seit 2015 ein Muster selektiver Rückkehrpolitik: Kurdische Binnenvertriebene konnten in nahegelegene Dörfer zurück, während mehr als 60.000 arabischen Bewohnern aus dem Distrikt Shuyukh selbst der Besuch ihrer Häuser untersagt wurde. Begründet wurde dies mit Sicherheitsrisiken, Minen und mutmaßlicher IS-Unterstützung. Währenddessen weisen Aussagen auf militärische Nutzung leerstehender arabischer Häuser und Übernahme landwirtschaftlicher Flächen durch kurdische Neuankömmlinge hin. Arabische Vertriebene organisierten wiederholt Sitzblockaden, Petitionen und Demonstrationen und beklagten die katastrophalen Lebensbedingungen in den provisorischen Unterkünften sowie die Verletzung ihres Rechts auf Rückkehr. Ein strenges Genehmigungssystem der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord und Ostsyrien (D AANES) erlaubte nur wenigen einflussreichen Personen den kurzzeitigen Zugang. Parallel wurden kurdisch geprägte Dörfer wieder besiedelt, während arabische Ortschaften, darunter Shuyukh Fawqani, leer oder militärisch besetzt blieben.
Nach jahrelangem Verbot durften Einwohner von Shuyukh Tahtani und Shuyukh Fawqani zeitweilig zurückkehren, um ihr Eigentum zu prüfen. Dabei fanden sie kurdische Familien in ihren Häusern und auf ihren Feldern vor. SDF-Vertreter erklärten, es handle sich um Vertriebene aus Afrin oder Angehörige gefallener Kämpfer, was von den arabischen Eigentümern als unrechtmäßige Aneignung und Legitimierung der dauerhaften Vertreibung wahrgenommen wird.
Parallel berichtet die pro kurdische Agentur ANHA von wiederholten türkischen Angriffen auf die Wasserstation Shuyukh Fawqani, die rund 50 Dörfer mit Wasser versorgt und im Februar 2025 durch Luftschläge zerstört worden st; auch Wartungsteams und Dorfbewohner sind beim Versuch der Reparatur beschossen worden. Während diese Darstellung den Fokus auf die Gewalt und die Zerstörung der Infrastruktur durch die türkische Armee und ihre syrischen Verbündeten legt, betonen die staatliche Nachrichtenagentur SANA und STJ vor allem die Verantwortung von SDF/DAANES für anhaltende Vertreibung und selektive Rückkehrverweigerung.
[…]
Die staatliche syrische Nachrichtenagentur SANA berichtete im November 2025, dass Vertriebene aus der Stadt Shuyukh [Anm.: In der Quelle wird nicht der exakte Name der Ortschaft genannt, sodass sowohl Shuyukh Fawqani als auch Shuyukh Tahtani gemeint sein könnten. Der Terminus „town“ deutet eher auf das größere Shuyukh Fawqani nördlich von Aleppo in der Stadt Jarabulus eine Sitzblockade veranstalteten, um gegen die Praktiken der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu protestieren und eine sichere Rückkehr in ihre Heimatstadt zu fordern. Die Demonstranten wiesen auf die schwierigen Bedingungen hin, unter denen sie seit vielen Jahren leiden, da sie von den SDF an der Rückkehr in ihre Gebiete gehindert wurden, was zu ihrer Vertreibung in provisorische Wohnkomplexe in den Städten Jarabulus und Manbij führte.
Sie bekräftigten außerdem, dass das Recht auf Rückkehr ein legitimes Anliegen sei, das jedoch von den SDF durch eine bittere Enteignung, die das Leben Hunderter vertriebener Einwohner inmitten einer katastrophalen humanitären Lage beeinträchtigt, untergraben werde. Am 31.10.2025 nahmen Tausende Bürger an Protestkundgebungen in mehreren syrischen Provinzen teil, bei denen sie ihre Ablehnung der Praktiken der SDF und deren Verstöße gegen die Bevölkerung der Region al Jazira [Anm.: Mit al Jazira/al Dschasira ist der Nordosten Syriens mit dem Zentrum Hasaka gemeint] zum Ausdruck brachten.
[…]
Das pro kurdische Rojava Center for Strategic Studies, welches per Eigendefinition den Aufbau einer demokratischen kurdischen und nahöstlichen Gesellschaft verfolgt, erwähnte in einer Analyse vom August 2025 die Situation in der Region Shuyukh. Im Gebiet der Stadt Shuyukh Fawqani kam es im September 2014 zu einer großen Vertreibung, nachdem der IS die Kontrolle über die Region übernommen hatte. Nachdem das Gebiet 2015 vom IS befreit worden war, erlaubten die Militärbehörden in der Region den vertriebenen arabischen Familien aus den Gebieten Manbij und Jarabulus jedoch trotz des Endes der Militäroperationen nicht, in ihre Dörfer zurückzukehren. Hunderte arabische Familien aus der Stadt Shuyukh, die vertrieben worden waren, appellierten an die Behörden, eine Lösung für ihr Problem zu finden, obwohl sie bereits zahlreiche Anträge auf Rückkehr in ihre Dörfer gestellt hatten. Dieses humanitäre Problem fand jedoch keine Beachtung bei Menschenrechtsorganisationen und Opferverbänden, die in den Gebieten der Autonomen Verwaltung im Norden und Osten Syriens tätig sind. Keine Organisation veröffentlichte einen Bericht zu diesem Thema oder diskutierte die F rage mit den betroffenen Parteien, um Licht in die humanitäre Notlage der Vertriebenen zu bringen und nach wirksamen Lösungen zu suchen, so die Quelle.
[…]
Die pro kurdische Nachrichtenagentur ANHA berichtete im Mai 2025, dass die türkische Besatzungsarmee erneut Arbeiter und Angestellte der Wasserstation Shuyukh Fawqani westlich von Kobani angegriffen haben. Am 1.2.2025 griff die türkische Besatzungsarmee die Wasserstation im Dorf Shuyukh Fawqani mit Kampfflugzeugen an, zerstörte sie vollständig und setzte sie außer Betrieb. Die Station versorgt etwa 50 Dörfer in der Region mit Wasser. Die Wartungsteams wurden bereits mehrfach angegriffen, zuletzt am 13.5.2025, so ANHA. Als die Wartungsteams versuchten, ihre Arbeit zu erledigen, eröffneten die türkische Besatzungsarmee und ihre Söldner das Feuer auf sie und auch auf die Dorfbewohner.
[…]
Die syrische Menschenrechtsorganisation Syrian for Truth and Justice (STJ) berichtete 2023, dass seit 2015 Tausenden von arabischen Bewohnern, die aus Shuyukh Fawqani und benachbarten Dörfern in der Region Ayn al Arab/Kobanî (Aleppo) vertrieben wurden, trotz wiederholter Appelle an die Autonome Verwaltung Nord und Ostsyriens (AANES) [Anm.: zwischenzeitliche Namensänderung in DAANES] die Rückkehr von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und dem ihr zugehörigen Militärrat von Manbij (Manbij Military Council MMC) verweigert wird. Dies, obwohl der IS 2015 von den SDF und den internationalen Koalitionsstreitkräften vertrieben wurde. In den Jahren 2016 bis 2023 reichten die Bewohner wiederholt Petitionen bei den lokalen Behörden ein und organisierten Proteste, um ihr Recht auf Rückkehr einzufordern. Ein Treffen zwischen Binnenvertriebenen, Stammesführern und dem Rat der Clanführer von Manbij führte jedoch nur zu unerfüllten Versprechungen. Gesammelte Zeugenaussagen deuten auf eine selektive und diskriminierende Rückkehrpolitik hin: Kurdische Binnenvertrieben e durften in ihre benachbarten Dörfer zurückkehren, während Arabern aus dem Bezirk Shuyukh, deren Zahl über 60.000 beträgt, sogar der Besuch ihrer ehemaligen Häuser untersagt wurde.
Die Behörden rechtfertigten diese Beschränkungen mit Sicherheitsbedenken, angeblich noch vorhandenen Landminen oder Vorwürfen, dass einige arabische Einwohner den IS unterstützt hätten. Zeugen berichteten jedoch, dass das Militär verlassene arabische Häuser für operative Zwecke nutzte und dass zivile Neuankömmlinge die landwirtschaftlichen Flächen der vertriebenen Familien übernommen hatten was die Begründung der „Sicherheitszone” in Frage stellte. Das Rückkehrverbot blieb auch Jahre nach Beendigung der Feindseligkeiten bestehen, obwohl die SDF beide Seiten des Euphrats in angrenzenden Regionen wie Manbij und Raqqa kontrollierten.
Mehrere Zeugenaussagen beschreiben ein bürokratisches und selektives Genehmigungssystem, das eine Identitätsprüfung im Hauptquartier der MMC erfordert. Nur wenigen einflussreichen Personen wurde überhaupt eine kurzfristige Einreise gewährt, und selbst Begräbnisanträge wurden abgelehnt. Versuche, die Qere Qozaq Brücke [Anm.: wichtige Brücke über den Euphrat zwischen dem kurdisch kontrollierten und dem von pro türkischen Milizen kontrollierten Gebiet, circa 60 km südlich von Shuyukh Fawqani] zu überqueren, wurden mit Schüssen oder Festnahmen beantwortet, wie bei den Protesten von 2018, bei denen Dutzende von Rückkehrern verhaftet und gezwungen wurden, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie nicht erneut demonstrieren würden. Die Interviews von STJ zeigen durchwegs, dass die Verweigerung der Rückkehr insbesondere arabische Bevölkerungsgruppen betrifft. Während kurdisch geprägte Dörfer wie al Duwerat und al Boraz wieder bevölkert wurden, bleiben arabische Dörfer darunter Shuyukh Tahtani, Shuyukh Fawqani, al Jadida und Jubb al Faraj leer oder militärisch besetzt. Delegationen zu hochrangigen SDF-Kommandeuren blieben erfolglos, wobei in offiziellen Antworten die Nähe der Dörfer zu den Frontlinien der Syrischen Nationalen Armee (SNA) angeführt wurde. Die Bewohner argumentieren, dass diese Begründung im Widerspruch zur fortgesetzten Besiedlung anderer SDF kontrollierter Dörfer in ähnlicher Lage steht. Insgesamt deutet dieses Muster auf eine systematische Diskriminierung und anhaltende Vertreibung arabischer Bewohner unter dem Vorwand der Sicherheitskontrolle und Minenräumung hin.
Nachdem ihnen jahrelang die Rückkehr in ihre Dörfer verwehrt worden war, durften die Einwohner von Shuyukh Tahtani und Shuyukh Fawqani vorübergehend zurückkehren, um sich um ihr Eigentum zu kümmern. Einige Einwohner waren schockiert, als sie kurdische Familien in ihren Häusern wohnen und auf ihren Feldern arbeiten sahen. Diese Einwohner fragten die SDF nach dem Grund für die Besetzung ihrer Häuser und Felder, woraufhin diese antwortete, dass es sich bei den angesiedelten Familien entweder um Vertriebene aus Afrin oder um Verwandte von Kämpfern handele, die in Kämpfen der SDF gefallen seien.“
1.3.5. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Raum Manbij Zwangsrekrutierung, Rekrutierung Minderjähriger, Gebietskontrolle vom 31.03.2026:
„1. Unter wessen Kontrolle steht Shuyukh Tahtani derzeit?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich sowohl Kräfte der syrischen Zentralregierung als auch der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) bzw. der kurdisch geführten Asayesh in der Ortschaft Shuyukh Tahtani befinden. Manche Quellen berichten aber auch von einem Abzug der SDF aus der Ortschaft.
Einzelquellen:
Gemäß der interaktiven Karte vom Carter Center, einer vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter gegründeten Menschenrechtsinitiative zur Konfliktlösung und Förderung von Frieden, steht Shuyukh Tahtani (zu Deutsch: Unteres Shuyukh) seit Februar 2026 unter der Kontrolle der Regierung in Damaskus.
[…]
Der interaktiven Karte des Institute for the Study of War (ISW) vom 27.2.2026 zufolge, befindet sich Shuyukh Tahtani in einer Zone, die von der syrischen Regierung in Damaskus gemeinsam mit den von den Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) kontrolliert wird.
[…]
Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtete am 31.1.2026, dass die SDF sich aus den beiden Dörfern, Shuyukh Fawqani (zu Deutsch: Oberes Shuyukh) und Shuyukh Tahtani zurückgezogen haben. Syrische Sicherheitskräfte sollten in die Ortschaften einrücken, um die Region zu sichern und die Voraussetzungen für die Rückkehr der Bewohner in ihre Dörfer zu schaffen, nachdem es zuvor zu Spannungen und militärischen Auseinandersetzungen gekommen war. Diese Entwicklung steht im Zusammenhang mit einem Waffenstillstandsabkommen für Gebiete im Nordosten Syriens, das am 31.1.2026 verkündet wurde.
[…]
Gemäß einem Bericht der kurdischen Nachrichtenseite Kurdistan 24 vom 31.1.2026 sollten nach Abzug der SDF am 1.2.2026 Einheiten der kurdisch geführten Inneren Sicherheitskräfte (Asayesh) in die beiden Ortschaften einfahren.
[…]
Gemäß dem folgenden Bericht der kurdischen Website ANHA mit Sitz in al-Hasaka, fand am 4.2.2026 ein Treffen zwischen kurdischen und arabischen Stammesältesten und Vertretern der Allgemeinen Sicherheit [Kräfte der Inneren Sicherheit der Zentralregierung Anm.] und der inneren Sicherheitskräfte [der kurdisch geführten Verwaltung, auch: Asayesh genannt, Anm.], sowie Vertretern der kurdisch geführten Autonomen Verwaltung statt, bei dem Themen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Bewohnern in mehreren Dörfern erörtert wurden. Die Teilnehmer diskutierten während des Treffens die Umsetzung des Abkommens vom 31.1.2026 sowie Möglichkeiten für die Rückkehr der Bewohner in ihre Dörfer, insbesondere der Bewohner von Shuyukh Fawqani und Shuyukh Tahani. Als erster Schritt wurde vereinbart, acht gemeinsame Kontrollpunkte zwischen den inneren Sicherheitskräften [der kurdisch geführten Verwaltung, auch: Asayesh genannt, Anm.] und der Allgemeinen Sicherheit einzurichten, zusätzlich zu einem Hauptkontrollpunkt.
[…]
Syria Direct, einer unabhängigen Nachrichtenorganisation einer amerikanischen Organisation mit Sitz in Berlin, Deutschland, zufolge sind Sicherheitskräfte der syrischen Regierung in die Region von Shuyukh (bei Kobane/ Ain al-Arab) eingefahren als Teil des Abkommens vom 30.1.2026.
[…]
North Press Agency, eine arabischsprachige, syrische Nachrichtenagentur, titelte am 2.3.2026, dass die SDF sich aus den Dörfern Shuyukh Fawqani und Shuyukh Tahtani zurückziehen und veröffentlichte Bilder.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und Sprachkenntnissen, seinem Leben in Syrien und seiner Schulausbildung gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens (vgl. BFA-Akt, Niederschrift zur Erstbefragung, S. 1ff; Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt vom 14.11.2024, S. 1ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2026 (in Folge: OZ 9), S. 4ff). Dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren ist (und nicht, wie fälschlicherweise im Schriftsatz vom 17.04.2026 ausgeführt in XXXX ) ergibt sich aus den Angaben des Rechtsberaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 9, S. 5).
Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren (vgl. BFA-Akt, Niederschrift zur Erstbefragung, S. 2) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 9, S. 6).
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben (BFA-Akt, Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt vom 14.11.2024).
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers aktuell sowohl unter der Kontrolle der nunmehrigen syrischen Zentralregierung als auch der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) bzw. der kurdisch geführten Asayesh steht, ergibt sich aus dem aktuellen Berichtsmaterial zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Raum Manbij Zwangsrekrutierung, Rekrutierung Minderjähriger, Gebietskontrolle vom 31.03.2026.
Die Feststellungen dazu, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, welcher überwiegend von Arabern bewohnt wurde, im Zuge der Kampfhandlungen zwischen dem Islamischen Staat (IS) und den Syrian Democratic Forces (SDF) in den Jahren 2014/2015 entvölkert und nach der Rückeroberung durch die SDF zu einer militärischen Zone erklärt wurde, die von Zivilpersonen nicht betreten werden darf, beruhen auf den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen, die von der belangten Behörde unwidersprochen blieben.
Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers fortwährend eine Art militärisches Sperrgebiet ist, zu dem der Zugang für Araber im Kurdengebiet versperrt ist, ergibt sich aus den entsprechenden Länderinformationen (siehe insbesondere die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation/ACCORD vom 29.12.2023, 15.12.2025 und 26.11.2025). Nach diesen Länderberichten werden die früheren arabischen Bewohner von Shuyukh Tahtani und Shuyukh al-Fawqani seither systematisch daran gehindert, in ihre Dörfer zurückzukehren oder diese auch nur zu besuchen; Rückkehrgesuche werden mit Verweis auf den militärischen Status des Bezirks, Sicherheitsgründe (Minen, Frontlage zur SNA) und eine unterstellte Unterstützung des IS abgelehnt, Rückkehrversuche an den Kontrollpunkten (insbesondere an der Qere-Qozaq-Brücke) unterbunden und Proteste der Vertriebenen (u.a. in Manbij 2020 sowie in Jarabulus im Oktober/November 2025) mit Gewalt und Festnahmen beantwortet. Teile der Häuser und landwirtschaftliche Flächen der Vertriebenen sind nach den Länderberichten von kurdischen Familien und militärischen Einheiten besetzt, während die Vertriebenen seit mehr als zehn Jahren als Binnenvertriebene u.a. in Jarabulus und Manbij leben.
Auch aus der aktuellsten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.03.2026 ist nicht abzuleiten, dass sich in der jüngeren Vergangenheit an der Situation vor Ort maßgebliche Veränderungen ergeben hätten. Zwar werden einzelne Quellen genannt, wonach sich die SDF aus dieser Region zurückgezogen habe, jedoch werden demgegenüber auch Quellen zitiert, wonach derzeit das Gebiet von der syrischen Regierung in Damaskus gemeinsam mit den Kräften der SDF bzw. den kurdisch geführten Sicherheitskräften der Asayesh kontrolliert wird. Von einer Rückkehrmöglichkeit der arabischen Bevölkerung kann demnach jedenfalls (weiterhin) nicht ausgegangen werden, es wird lediglich davon berichtet, dass am 04.02.2026 ein Treffen zwischen kurdischen und arabischen Stammesältesten und Vertretern der Allgemeinen Sicherheit (Kräfte der Inneren Sicherheit der Zentralregierung) und der inneren Sicherheitskräfte (der kurdisch geführten Verwaltung, auch: Asayesh genannt) sowie Vertretern der kurdisch geführten Autonomen Verwaltung stattgefunden habe, bei dem Themen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Bewohnern in mehreren Dörfern erörtert worden seien. Demnach sei über die Möglichkeiten für die Rückkehr der Bewohner in ihre Dörfer diskutiert worden. Dass dabei (zeitnahe) eine entsprechende Lösung gefunden werden konnte, war dem Bericht allerdings nicht zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort aufgrund der Eroberung desselben durch kurdische Kräfte unter der Führung der SDF im Jahr 2014/2015 verlassen musste und ihm bislang eine Rückkehr verwehrt wurde, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens (BFA-Akt, Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt vom 14.11.2024, S. 6f; OZ 9, S. 4ff). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass alle Dorfbewohner von den Kurden im Jahr 2014/2015 vertrieben worden seien (OZ 9, S. 7). Mit seiner Stellungnahme vom 17.04.2026 (OZ 7) konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen weiter, indem er ausführte, dass es sich um die arabisch-stämmige Bevölkerung gehandelt habe, die im Jahr 2014/2015 aus dem Dorf vertrieben worden sei. Er, ebenso wie die anderen arabischen Dorfbewohner, seien enteignet worden und würden bis jetzt mit Gewalt an einer Rückkehr gehindert werden.
Außer Zweifel steht jedenfalls (bereits die belangte Behörde traf entsprechende Feststellungen), dass der Beschwerdeführer aus XXXX im Gouvernement Aleppo stammt und der arabischen Volksgruppe angehört. Sein erstattetes Vorbringen zur Vertreibung aus dem Herkunftsdorf erweist sich vor dem Hintergrund der erläuterten Länderberichte als schlüssig und nachvollziehbar.
Unter Zugrundelegung der zitierten Länderberichtsquellen ist (weiterhin) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsort tatsächlich verwehrt ist.
Diese Einschätzung ergibt sich insbesondere daraus, dass Rückkehrgesuche der Vertriebenen – unter Verweis auf den militärischen Status des Bezirks, Sicherheitsbedenken und eine pauschale Unterstellung von IS-Nähe – systematisch abgelehnt werden, Rückkehrversuche an Kontrollpunkten unterbunden und Proteste von Vertriebenen mit Repression beantwortet werden. Es ergibt sich ferner aus den Länderinformationen, dass ein erheblicher Teil der früheren Bewohner von XXXX ) seit Jahren als Binnenvertriebene unter prekären Bedingungen leben, während Häuser und Ackerflächen von anderen Personen bzw. Einheiten genutzt werden.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Bei diesen handelt es sich um aktuelle, den Entscheidungszeitpunkt betreffende, maßgebliche Informationen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers. Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme zu den Informationen der genannten Berichte abgegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
3.1.3.1. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers:
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN).
Der Beschwerdeführer wurde im Ort XXXX im Gouvernement Aleppo, geboren und wuchs dort in familiärer Einbettung auf. Im Jahr 2014/2015 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie den Herkunftsort und lebte in XXXX , bevor er 2015 in die Türkei ausreiste, wobei diese Umsiedelung nicht freiwillig, sondern aufgrund gezielter Vertreibungsaktionen der arabischen Bevölkerung aus dem Herkunftsort erfolgte.
Es kann sohin im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Ort XXXX im Gouvernement Aleppo als Heimatregion des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dies deckt sich auch mit dem im Verfahren zu Tage getretenen Verständnis des Beschwerdeführers über seinen Heimatort.
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, befindet sich die Heimatregion des Beschwerdeführers aktuell sowohl unter der Kontrolle der nunmehrigen syrischen Zentralregierung als auch der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) bzw. der kurdisch geführten Asayesh.
3.1.3.2. Wie beweiswürdigend zu den Asylgründen des Beschwerdeführers dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu der arabischen Bevölkerung des Bezirks al-Shuyukh zählt und dass konkret sein Herkunftsort im Zuge der Kampfhandlungen zwischen IS und SDF entvölkert, zur militärischen Zone erklärt und für die ursprünglichen arabischen Bewohner auf unabsehbare Zeit gesperrt wurde. Die herangezogenen Länderberichte belegen, dass den früheren arabischen Bewohnern dieser Dörfer seit Jahren die Rückkehr verweigert wird, ihre Häuser und landwirtschaftlichen Flächen von anderen Personen bzw. Einheiten genutzt werden und sie als Binnenvertriebene unter prekären Bedingungen in anderen Landesteilen leben, ohne eine reale Möglichkeit, in ihren Herkunftsort zurückzukehren oder dort ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage wiederzuerlangen. Diese Gesamtkonstellation stellt einen schwerwiegenden Eingriff in grundlegende Rechte (insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens sowie Schutz des Eigentums) dar und erreicht damit das Niveau einer Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Status-RL iVm § 3 AsylG.
Aus den Länderinformationen ergibt sich weiters, dass die beschriebenen Maßnahmen in besonderer Weise die arabische Bevölkerung des Bezirks al-Shuyukh treffen und mit einer pauschalen Unterstellung einer Nähe zum IS bzw. zu oppositionellen bewaffneten Gruppen begründet werden. Die Verweigerung der Rückkehr, der Entzug von Wohnraum und landwirtschaftlicher Existenzgrundlage sowie die fortdauernde Vertreibung knüpfen somit maßgeblich an die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers (arabische Bevölkerung) und an eine zugeschriebene politische Überzeugung an.
Vor dem Hintergrund, dass kurdischen Bewohnern die Rückkehr in ihre Herkunftsorte dieser Region ermöglicht wurde bzw. dass kurdische Familien sich in den Häusern der vertriebenen Araber niedergelassen haben, muss der Schluss gezogen werden, dass die Verweigerung der Rückkehr und der Entzug der Lebensgrundlage im Fall des Beschwerdeführers nicht allein auf funktional-militärische Erwägungen zurückzuführen ist, sondern maßgeblich durch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers (arabisch-stämmigen Bevölkerung) und eine ihm zugeschriebene politische Haltung (unterstellte Nähe zum IS bzw. zu oppositionellen Gruppen) bedingt ist. Die gegen den Beschwerdeführer und seine Herkunftsgruppe gerichteten Maßnahmen sind somit „wegen Rasse/Ethnie“ und „wegen zugeschriebener politischer Überzeugung“ als asylrelevante Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK einzustufen. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in dieser Region ist nicht anzunehmen, dass auf absehbare Zeit eine tatsächliche Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in seinen Heimatort faktisch gegeben ist.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits vom Bundesamt subsidiärer Schutz zuerkannt. Demnach scheidet die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im vorliegenden Fall aus.
Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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