IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch das Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch den Bürgermeister der Stadt XXXX , dieser vertreten durch die Caritas XXXX – Flüchtlingshilfe, XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 55 AsylG samt Nebenabsprüchen zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 02.12.2024 wird gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“, als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) wurde erstmals mit 15.05.2018 seitens des Magistrats der Stadt XXXX eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler” erteilt. Diese wurde jeweils bis 01.04.2023 verlängert. Am 31.03.2023 stellte der erziehungsberechtigte Onkel des BF, XXXX , beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt XXXX mit Bescheid vom 19.08.2024, Zl. XXXX , abgewiesen und erwuchs die Entscheidung unbekämpft in Rechtskraft.
2. Am 02.12.2024 brachte der BF über seinen Onkel beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt” oder „bB”) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG ein. Mit 04.02.2025 zeigte die Caritas XXXX die ihr erteilte Vollmacht bei der bB an. Das Bundesamt führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, erließ den im Kopf bezeichneten Bescheid, wies mit diesem den verfahrenseinleitenden Antrag ab und erließ eine Rückkehrentscheidung samt der entsprechenden Nebenabsprüche. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Rechtsvertretung vom 14.01.2026.
3. Mit 21.04.2026 wurde dem BF vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus” gem. § 41a Abs 10 NAG erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des BF steht fest. Er führt die im Kopf angeführten Identitätsdaten.
Die BF ist türkischer Staatsangehöriger.
Mit 21.04.2026 wurde dem BF vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus” gem. § 41a Abs 10 NAG erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Administrativakt sowie der Eingabe des Magistrats der Stadt XXXX vom 13.05.2026 (OZ 6), dem Telefonat mit dem Magistrat der Stadt XXXX am selben Tag (OZ 5) und einer Nachschau im IZR (OZ 2).
Zweifel am maßgeblichen Sachverhalt bestehen nicht, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. § 58 Abs 9 Z 2 AsylG lautet:
Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. […]
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. […]
3.1.2. Das VwG hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des VwG (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2015/05/0069). Dabei kommt es bei Zustellung im Wege der Post auf den Tag der Zustellung (und nicht etwa auf eine bestimmte Uhrzeit) an (Hinweis E vom 27. Februar 1997, 95/16/0134; vgl. auch den Zustellschein, Formular 6 zu § 22 Zustellgesetz, in der Anlage der Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2013), wobei am selben Tag zugestellte Erledigungen als gleichzeitig ergangen anzusehen sind (Hinweis E vom 7. September 2005, 2002/08/0215). (VwGH vom 23.05.2017, Ra 2016/05/0143)
3.1.3. Da dem BF mit 21.04.2026 vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus” gem. § 41a Abs 10 NAG erteilt wurde, war die angefochtene Entscheidung im Umfang des Spruchpunkts I. mit der Maßgabe, dass eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 55 AsylG gem. § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zu erfolgen hat, zu bestätigen.
3.2. Behebung der Rückkehrentscheidung samt der Nebenabsprüche (Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. § 10 Abs 3 AsylG normiert, dass dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wird, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 bis 57 AsylG abgewiesen wird. Im Falle der Zurückweisung des Antrags gilt dies nur insoweit kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt. Die korrespondierende fremdenpolizeiliche Rechtsnorm ist § 52 Abs 3 FPG.
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde, wie unter Punkt 3.1.3 dargelegt, eine zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nach § 58 Abs 9 Z 2 AsylG erlassen, sodass das aufrechte Aufenthaltsrecht des BF der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.
3.2.3. Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bei geänderten Verhältnissen nicht entgegensteht. In eine Abwägung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Kontext des Privat- oder Familienlebens der BF war nicht einzutreten, da § 9 Abs 1 BFA-VG das rechtmäßige Bestehen einer Rückkehrentscheidung für eine solche Prüfung voraussetzt.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Verfahren war der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Änderung desselben, nämlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, als hinreichend geklärt anzusehen, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da weder die Anhörung des BF selbst noch allfälliger Zeugen oder die Aufnahme anderer Beweise ein anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten und ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war, die keiner Erörterung bedurfte.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise