Für die Beantwortung der Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt das Verwaltungsgericht die Rechtslage, die es seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, zu beziehen hat, sind die gemäß § 17 VwGVG 2014 anzuwendenden Bestimmungen des AVG und die hiezu ergangene hg. Judikatur maßgeblich.
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