IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefano ALESSANDRO, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, vom 26.09.2025, GZ: 2025-0.639.094, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), geboren am XXXX , steht als Unteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, führt den Dienstgrad Vizeleutnant und ist XXXX . Er ist disziplinarrechtlich unbescholten und bezog zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: belangte Behörde) einen Bruttobezug von € 4.088,- Der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für ein Kind.
1.2. Mit Bescheid vom 02.06.2025, GZ: 2023-0.048.998, fasste die belangte Behörde einen Einleitungsbeschluss, der unbekämpft in Rechtskraft erwuchs.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde erkannt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
„I.
[Der Beschwerdeführer] wird von den gegen Ihn erhobenen Vorwürfen, er habe am 15.12.2022 zwischen 2100 und 2200 Uhr im Rahmen einer Weihnachtsfeier am XXXX der Frau Wachtmeister (Wm) XXXX auf den Busen und an das Gesäß gegriffen, freigesprochen.
II.
[Der Beschwerdeführer] ist schuldig, er hat sich am 15. Dezember 2022 zwischen 2100 und 2200 Uhr im Rahmen einer Weihnachtsfeier am XXXX auf die Frau Wm XXXX gekniet und sie dabei im Bereich des Oberschenkels oder Knies berührt.“
Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung seiner Dienstpflicht nach § 43a BDG 1979 iVm § 2 Abs. 1 HDG 2014 gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 4.000,- verhängt und gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 Verfahrenskosten in Höhe von € 400,- vorgeschrieben. Unter einem wurde die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten verfügt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zum Strafausspruch Beschwerde und beantragte die Disziplinarstrafe tat- und schuldangemessen zumindest auf eine Geldbuße herabzusetzen.
Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, dass nach den Erläuterungen zu § 43a BDG 1979 der Schutzzweck der verletzten Norm, nämlich das so genannte Mobbingverbot in der Vermeidung der Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen liege. Maßgeblich für die Ausmittlung der Strafhöhe sei sohin die Fragestellung, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ausreichend sei, um die Schwelle zum Mobbing bzw der Schaffung von feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen zu überschreiten. Unter diesem Aspekt halte der Standpunkt der Erstbehörde einer rechtlichen Prüfung nicht statt. Zunächst sei der Tatort genauer zu berücksichtigen. Die Handlung habe im Rahmen einer Weihnachtsfeier im Inofficium stattgefunden. Im Gegensatz zum officium, wo die pflichtmäßige Handlung, die Dienstfertigkeit, die Höflichkeit eingefordert werde, sei das Inofficium bewusst locker gestaltet, die Stimmung sei bereits „gehoben“ und es würden Bierspiele etc. gemacht. Dass sich der Beschwerdeführer kurz auf die angeheiterte Kollegin gekniet und sie dabei kurz im Bereich des Oberschenkels oder Knies berührt habe, könne bei objektiver Betrachtung keine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schaffen. Eine solche Berührung mag unerwünscht und unangenehm sein, allerdings sei ein derartiger einmaliger Vorfall, selbst wenn er vom anderen bei größerer Sorgfalt hätte vermieden werden können, nicht notwendigerweise prägend für die Arbeitsumwelt (vgl OGH 17.12.2021, 8 ObA 6/21x Rz 51).
Die Erstbehörde habe definitiv eine sexuelle Konnotierung der Tathandlung ausgeschlossen, ausgehend davon könne die ggstdl Handlung des Beschwerdeführers nicht als Pflichtverletzung im oberen Bereich eingestuft werden, als ob er tatsächlich eine sexuelle Handlung gesetzt hätte oder es ihm auf eine Demütigungsabsicht angekommen wäre.
Die Erstbehörde habe ausgeführt, dass spezialpräventive Gründe auf Grund des jahrzehntelangen tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten können, aber auf Grund generalpräventiver Erwägungen eine strenge Bestrafung erfolgen müsse. Zum einen beruhten die Strafzumessungsregeln auf der Prämisse, dass insbes. bei Ersttätern grundsätzlich eine niedrige, häufig bedingt nachgesehene Strafandrohung zur Erzielung eines effizienten Abschreckungs- oder Warneffekts genügten (vgl Riffel in Höpfel/Ratz (Hrsg) WK2 StGB Rz 29 zu §32). Im gegenständlichen Fall sei nicht einzusehen, weshalb davon zwingend abzugehen wäre. Zum anderen sei dem generalpräventiven Aspekt ein zu großer Spielraum eingeräumt worden. Ausgehend davon sei nicht einzusehen, weshalb im gegenständlichen Fall eine Disziplinierung des Beschwerdeführers im oberen Bereich, also iHv 100% der Bemessungsgrundlage geboten erscheine, wenn die Erstbehörde ausdrücklich zugestehe, spezialpräventive Erwägungen hintanzustellen und wenn man sich den bemerkenswerten Überhang von sechs Milderungsgründen, denen ausdrücklich jeweils ein besonderes Gewicht zugebilligt wurde, gegenüber einem einzigen Erschwernisgrund vor Augen halte.
Im Übrigen müsse auch eine Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Im August 2024 seien medial die Wogen hoch gegangen, als bekannt wurde, dass eine Ausbilderin des Bundesheeres jungen Soldaten wiederholt sexuelle Gefälligkeiten anbot („Blowj....“) im Gegenzug für eine „anständige Motivation“. Im Ergebnis habe die Disziplinarbehörde das Verfahren eingestellt, da man nicht jede spontane Äußerung auf die Goldwaage legen dürfe.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Disziplinarakt dem BVwG am 21.11.2025 einlangend vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 24.04.2026 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Rechtssache in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, des Disziplinaranwaltes beim BMLV und der belangten Behörde erörtert wurde.
1.6. Ungeachtet des Umstandes, dass lediglich die Strafzumessung bekämpft wurde, weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, leugnet der Beschwerdeführer die Tat und verantwortet sich weiterhin – wie schon vor der Behörde – dahingehend, dass er sich nicht vorsätzlich auf die auf einer Bank sitzenden Frau Wachtmeister gekniet habe, sondern unglücklich auf sie über einen Couchtisch gefallen sei.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltunsgakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar ist. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 23.02.2000, 97/09/0082; VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103).
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014) lauten:
„§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
[…]
§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten
1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
[…]“
3.3. Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass die objektive Schwere der Tat im oberen Bereich einzustufen ist, da sich der Beschwerdeführer vorsätzlich ohne Einverständnis auf eine rangniedrigere Soldatin gesetzt/gekniet hat.
Wenn dazu seitens des Beschwerdeführers ausgeführt wird, dass das Verhalten nicht als schwerwiegend einzustufen sei, weil es im geselligem Zusammensein im „Inofficium“ gesetzt wurde, wo Berührungen wie Betätscheln, Umarmen, das Anfassen an einer Schulter, an der Taille oder am Knie in Kauf genommen würden, so ist dem nicht zu folgen. Zum einen ist es keinesfalls zutreffend, dass man durch seine Teilnahme an einer dienstlichen Feier, selbst wenn ausgiebig getrunken wird, gleichsam eine schweigende Zustimmung für die vom Rechtsvertreter genannten Berührungen abgibt, zum anderen hat der Beschwerdeführer die rangniedrige Soldatin nicht „betätschelt“, sondern sich so auf den Schoß der auf einer Bank Sitzenden gekniet, dass diese gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich einfach aus dieser Situation zu befreien. Der Umstand, dass die Behörde in diesem Verhalten lediglich eine Pflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 und keine (sexuelle) Belästigung gesehen hat, kann keinesfalls dem Beschwerdeführer - was die Schwere Tat betrifft - zum Vorteil gereichen.
Bei der Strafbemessung wertete die Behörde den Umstand, dass dem Beschwerdeführer als ranghöchstem Unteroffizier eine besondere Vorbildwirkung zukommt, als erschwerend. Seine disziplinäre Unbescholtenheit, die sehr guten dienstlichen Leistungen, sein Wohlverhalten nach der Tat sowie eine überlange Verfahrensdauer wurden als mildernd gewertet. Wenn beschwerdegegenständlich ausgeführt wird, dass sechs ausdrücklich zugestandenen Milderungsgründen nur ein Erschwerungsgrund gegenüberstehe, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde ohnehin festgestellt hat, dass keine besonderen spezialpräventiven Strafzumessungsgründe, sondern vor allem generalpräventive Erwägungen für die Strafzumessung im mittleren Bereich ausschlaggebend waren. Dem ist aber insbesondere im Hinblick auf die beschwerdegegenständliche Argumentation, dass bei dienstlichen Feiern derartige Übergriffe in Kauf genommen werden müssten bzw. nicht so schwerwiegend seien, wie wenn sie im Dienst geschehen würden, nicht entgegen zu treten. Gerade bei einem derartig massiven körperlichen Übergriff, der die Soldatin, wie sie nachvollziehbar angab, ziemlich verstörte, erscheint eine Geldstrafe im mittleren Bereich durchaus angemessen. Die mildere Strafe einer Geldbuße in der maximalen Höhe von 15 Prozent der Bemessungsgrundlage würde den unerwünschten Eindruck vermitteln, dass es sich um ein Bagatelldelikt handle.
Wenn in der Beschwerde vergleichend darauf verwiesen wird, dass die Behörde in einem anderen Verfahren in der Frage einer Hilfsausbildnerin im Rang einer Korporalin an Grundwehrdienst Leistenden, „ob sie diesen jetzt einen blasen müsste, damit sie motiviert wären“ keine Pflichtverletzung erblickt habe, so ist festzuhalten, dass sich die Sachverhalte schon deswegen nicht vergleichen lassen, da die so angesprochenen Grundwehrdiener darüber lediglich erheitert waren.
In einer Gesamtbetrachtung kann nicht erkannt werden, dass der belangten Behörde ein Fehler in der Strafzumessung unterlaufen wäre. Insgesamt erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Die Tragung der Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe von € 4.000,00 ist dem Beschwerdeführer angesichts der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch zumutbar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu beurteilen war, ob ein bestimmtes Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt und ob die Strafzumessung im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise