IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan und Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 570337403/1406048, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG sowie § 52 Abs 2 Z 2, § 52 Abs 9 iVm § 46 und § 55 Abs 1-3 FPG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.03.2026 (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (II.) gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (III.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2011 im Rechtsmittelverfahren nach einer von ihm erhobenen Beschwerde gegen den antragsabweisenden Bescheid des Bundesasylamtes 03.07.2012, 11 11.044 – BAG, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zuerkannt.
Zuletzt erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.11.2024 eine bis 11.11.2026 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG.
Von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2025 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 Abs 12 NAG erteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Entscheidung vom 11.02.2026, L516 1428003-2/14E, (I.) die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, soweit ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht (II.1) die Beschwerde vom 16.07.2012 gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes, mit welchem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden war, als unbegründet ab und verwies (II.2) das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. (BVwG 11.02.2026, L516 1428003-2/14E) Diese Entscheidung wurde am 11.02.2026 dem BFA elektronisch und am 12.02.2026 der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellt (§ 21 Abs 8 BVwGG). (BVwG 11.02.2026, L516 1428003-2/14E)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Bescheid vom 02.03.2026 (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (II.) gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (III.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 09.03.2026. (L516 1428003-3/1)
Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026, L516 1428003-2/14E, erhob der Beschwerdeführer am 26.03.2026 eine außerordentliche Revision; gleichzeitig beantragte er, der Revision aufschiebende Wirkung zu gewähren. (L516 1428003-2/20)
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 26.03.2026 der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu. (BVwG 26.03.2026, L516 1428003-2/22Z)
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen jeweils in Klammer angeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen. (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 RS 10)
Rechtsprechung zur Wirkung einer aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG
3.2 Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (Hinweis E 18.10.1995, 95/21/0521, E 23.7.1999, 99/02/0081, E 15.10.1999, 99/19/0031, und B 4.10.2000, AW 2000/21/0128, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den B VfGH 10.6.1999, VfSlg. 15508/1999); dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, insbesondere auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes umstritten ist. (VwGH 17.02.2026, Ra 2025/20/0578)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an einen - formell rechtskräftigen - Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben, wenn der Verwaltungsgerichtshof einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben hat. (siehe VwGH 14.05.2009, 2008/22/0622)
Der vom Fremden gegen einen Bescheid des UBAS an den VwGH erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass dem Fremden die Rechtsstellung zukam, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt hatte. In weiterer Folge lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde ab. Die Gesetzesmaterialien zum mit der Novelle BGBl I Nr 29/2009 neu geschaffenen § 44 Abs 4 NAG 2005 (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 11) weisen darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts an Hand des § 31 FrPolG 2005 zu beurteilen ist, wobei insbesondere auch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht für Asylwerber (§ 31 Abs 1 Z 4 FrPolG 2005) in Betracht kommt. Eine derartige Rechtsstellung wurde dem Fremden mit dem hg. AW - Beschluss wiederum eingeräumt, sodass sein Aufenthalt in Österreich bis zur Zustellung der ablehnenden Entscheidung des VwGH als rechtmäßig iSd § 44 Abs 4 Z 2 NAG 2005 anzusehen ist. (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0180)
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben. Dies bewirkt bei Leistungsbescheiden, dass die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei rechtsgestaltenden Bescheiden, dass die Rechtsgestaltung vorläufig nicht eintritt, und bei Feststellungsbescheiden, dass die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt. (VwGH 23.09.1994, 94/17/0278 RS 9)
Wurde der Beschwerde eines Fremden gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so durften ab der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den angefochtenen Bescheid keine Rechtswirkungen mehr geknüpft werden (Hinweis E 3.3.1994, 93/18/0550). Damit vermochte die Verhängung des Aufenthaltsverbotes allein die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zu rechtfertigen. (VwGH 24.02.2000, 99/02/0243)
Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH im Beschwerdeverfahren über den den Asylantrag abweisenden Bescheid wurde der Eintritt der Rechtswirkungen dieses Bescheides insgesamt - damit insb auch das Erlöschen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 3 AsylG 1991 - hinausgeschoben; er vermochte vorläufig überhaupt keine Rechtswirkungen zu entfalten. (siehe VwGH 07.04.2000, 98/21/0034 RS 1)
Zum gegenständlichen Verfahren
3.3 Bei dem im vorliegenden Fall nach Zurückverweisung gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 fortgesetzten Verfahren über die Rückkehrentscheidung handelt es sich um ein Verfahren, das mit dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eine Einheit bildet. (vgl VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0069)
Bis zur Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026, L516 1428003-2/14E, verfügte der Beschwerdeführer über eine bis 11.11.2026 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 Abs 12 NAG.
Die im Falle des Beschwerdeführers erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2026 bewirkt entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu oben 3.2), dass der "Vollzug" der in Revision gezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden. Dem Beschwerdeführer kommt dadurch die Rechtsstellung zu, die er vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 hatte.
Ausgehend davon erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig.
3.4 Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenwärtig nicht vorliegen, wird der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos behoben.
3.5 Aufgrund dieses Ergebnisses sind gleichzeitig die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage dafür ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Revision
3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.7 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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