VwGVG
Gliederung
4. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 55 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 55 VwGVG · VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
…4. Hauptstück Schlussbestimmungen § 55. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
… 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Entscheidung…
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