§ 55 Verweisungen — VwGVG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 55 VwGVG · VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 55 Verweisungen
…4. Hauptstück Schlussbestimmungen § 55. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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