IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.02.2026, XXXX betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 30.05.2025 langte im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“) der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
In dem hierauf von der belangten Behörde aus dem Bereich Allgemeinmedizin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 31.07.2025 wurde ein GdB von 20 vH eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 01.08.2025 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Seitens der bP wurde mit Schreiben vom 19.08.2025 unter Beilage von zwei Befunden ein zu geringer Grad der Behinderung moniert.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11.2025 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 03.11.2025, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Derzeitige Beschwerden:
[…] Bei bekanntem Tremor habe die Patientin Schwierigkeiten beim Halten eines Löffels oder eines Glases Wasser beim Essen und auch Schwierigkeiten beim Unterschreiben. Der Tremor bestünde nicht dauerhaft, sondern bei gewissen Tätigkeiten. Lähmungen und Taubheitsgefühle habe sie nicht. […] Sie gehe täglich eine halbe Stunde spazieren. Sie fahre öfters mit dem Bus oder gehe zu Fuß.
Klinischer Status – Fachstatus:
Herz: Systolikum p.m. Erb, rhythmisch, normofrequent
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, keine Rasselgeräusche, beidseits gleich belüftet
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine tastbaren Resistenzen, Nierenlager nicht klopfschmerzhaft
Keine Klopfdolenz über der WS, kein Ieosakralgelenksdruckschmerz, HWS gut beweglich, Finger Boden Abstand ca. 5-10cm; Schultern bds. gut beweglich, Schürzen- und Nackengriff bds. umsetzbar
Lasegue bds. negativ, Hüften bds. gut beweglich soweit bei Adipositas möglich, Knie bds. bis ca 110 Grad beugbar
Gesamtmobilität-Gangbild:
unauffälliges, harmonisches Gangbild, Zehenspitzen-/ Fersenstand und Einbeinstand umsetzbar
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die GS 1 bestimmt den Grad der Behinderung. Die GS 2 steigert aufgrund von relativer Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Mengineom - keine Beschwerdesymptomatik (kein neurologisches Defizit, benigner Befund, Tremor kann nicht eindeutig auf die Raumforderung zurückzuführen sein/bezüglich der Raumforderung ist die Pat. asymptomatisch - lt. Ambulanzbericht vom 31.07.2025); Adipositas Grad III - kein Funktionsdefizit“.
Mit Schreiben vom 05.11.2025 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrem Schreiben vom 20.11.2025 erklärt die bP, dass ihr ausgeprägter, dauerhafter Tremor nicht korrekt beurteilt worden sei, auch bestünden Taubheitsgefühle und Kribbeln in den Beinen, eine Adipositas Grad III sowie ein großes Meningeom in der hinteren Schädelgrube rechts, angrenzend an die Pyramidenhinterkante. Beim Begutachtungstermin sei es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen und die Untersuchung sei oberflächlich gewesen. Bei ihr lägen folgende Diagnosen vor: wiederkehrende hypertensive Krisen, Peranalvenenthrombose (August 2025), Hepatose, Erscheinungen einer Pankreatitis, Knotenbildungen an der Schilddrüse, Osteochondrose, Hypertrophie der linken Herzkammer, Ablagerungen in mehreren Herzkranzgefäßen, Tumor Typ I des Sigmas.
In der hierauf von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 26.12.2025 von dem das Gutachten vom 05.11.2025 erstellt habenden Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 1 bestimmt den Grad der Behinderung. Die GS 2 - 4 steigern aufgrund von relativer Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Spontan perforierte Perianalvenenthrombose bei 1 Uhr in SSL - kein dauerhaftes Funktionsdefizit; Diffuse Knotenstruma-Euthyreot - kein Funktionsdefizit bei Euthyreose, keine Substitutionstherapie; HbA1c 6,1% - erhöhtes Diabetes Risiko - kein Funktionsdefizit; Uterusmyom - keine näheren Befunde, kein Funktionsdefizit; chronische Pankreatitis 2019 - keine aktuellen Befunde, kein Funktionsdefizit; Sigmapolypen, Divertikulitis 2019 - keine aktuellen Befunde, kein Funktionsdefizit; Vestibuläres Syndrom 2019 - keine aktuellen Befunde, kein Funktionsdefizit; Anzeichen einer beidseitigen Pyelonephritis 2019 - kein dauerhaftes Funktionsdefizit; Atherosklerotische Veränderungen ohne Stenose, Variköse der Vena saphena magna links - keine aktuellen Befunde, kein Funktionsdefizit; Leichte Hyperopie, Presbyopie, Netzhautangiopathie - kein Funktionsdefizit; Cholezystitis - keine näheren Befunde, kein Funktionsdefizit
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu aufgenommen/bewertet wurden Fettleber und eine Funktionsstörung der Wirbelsäule.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist es zu keiner Veränderung des Gesamt-GdB gekommen.
Mit Schreiben vom 29.12.2025 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da mit einem GdB von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 20 vH vorliege.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP unter Beilage eines Befundes eines Wahlarztes einen zu geringen Grad der Behinderung; sie leide an einer Vielzahl chronischer Erkrankungen, insbesondere arterielle Hypertonie, Adipositas, Hyperlipidämie, Prädiabetes, Struma nodosa, Steatosis hepatis, chronisch venöse Insuffizienz, essentieller Tremor, Meningeom (kontrollbedürftig), Hämorrhoiden. Die Erkrankungen wirkten multimorbide und funktionell kumulativ, wodurch eine deutlich höhere Beeinträchtigung gegeben sei. Der Sachverhalt sei mangelhaft ermittelt worden, die Beweiswürdigung sei unschlüssig und unvollständig, da keine nachvollziehbare Gesamtbewertung der Multimorbidität, keine ausreichende Begründung für die niedrige Einstufung erfolgt sei und wesentliche funktionelle Einschränkungen unberücksichtigt geblieben seien.
Mit Schreiben vom 01.04.2026 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist im Besitz eines Ausweises für Vertriebene und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden unter der lfd. Nr. 01 bestimmt den Grad der Behinderung. Die Leiden unter den lfd. Nr. 02 bis 04 steigern aufgrund von relativer Geringfügigkeit nicht.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Das von der belangten Behörde eingeholte – auf einer klinischen Untersuchung basierenden - Sachverständigengutachten vom 05.11.2025 ist im Zusammenhalt mit der Stellungnahme vom 26.12.2025 ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der von Amts wegen eingeholten sachverständigen Ausführungen; es wurde kein für die Einschätzung entscheidend höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Zu betonen ist, dass die bP diesen gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist noch Beweise vorgelegt hat, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem insbesondere weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Auf die vorgebrachten sowie in der Beschwerde – wie auch im beigelegten Befund eines Wahlarztes - aufgezählten Diagnosen wurde vom Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstellung samt Stellungnahme eingegangen.
Die Art. Hypertonie wurde aufgrund der antihypertensiven Kombinationstherapie mit 20 vH bereits der höheren, der für das Leiden “Hypertonie” vorgesehenen Positionsnummern, nämlich 05.01.02 und nicht 05.01.01, mit 20 vH zugeordnet. Eine Herzerkrankung ist den vorgelegten Befunden nicht zu entnehmen, u.a. weder dem der Beschwerde beigelegten Wahlarztbefund noch dem Befund vom 30.07.2025, aus dem im Übrigen auch keine peripheren Ödeme oder hämodynamisch relevante Stenosen hervorgehen.
Die monierte “Fettleber, Hepatomegalie, Leberzyste” wurde gleichfalls gewürdigt und dem unteren Rahmensatz der Pos. Nr. 07.05.03 aufgrund geringfügig elevierten Transaminasen ohne Hinweis auf Komplikationen zugeordnet; eine Zirrhose nach 07.05.04 ist den vorgelegten Befunden nicht zu entnehmen.
Der V.a. essentieller Tremor wurde schlüssig der Pos.Nr. 04.01.01. mit 20 vH zugeordnet, zumal er auf die Hände beschränkt ist und es zu keinem Ausfall von Muskelgruppen kommt; erst ein Ausfall würde eine Einstufung von 30 bzw. 40 vH rechtfertigen. Die bP ist auch lt. den vorgelegten Befunden bezüglich des Meningeom klinisch asymptomatisch, der Tremor in beiden Händen wird als mutmaßlich essenzieller Tremor, der nicht eindeutig auf die Raumforderung zurückzufuhren sei, gesehen (vgl. u.a. Ambulanzbericht Uniklinikum Salzburg vom 31.07.2025). In dem der Beschwerde beigelegten Wahlarztbefund wird zudem hinsichtlich dem Meningeom festgehalten, dass es lt. dem letzten CT zu keiner Größenprogredienz gekommen sei.
Grundsätzlich ist zum Gesamtvorbringen zu betonen, dass ein Leiden nur dann zu einem Grad der Behinderung führen kann, wenn sie dauerhafte – über sechs Monate andauernde – funktionelle Beeinträchtigungen zur Folge haben. Es muss sich hierbei um – nach objektiven Kriterien festgestellte - Beeinträchtigungen handeln, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, erschweren. In diesem Sinne hielt der Sachverständige hinsichtlich der nicht berücksichtigten Leiden fest, dass diese jeweils zu keinem Funktionsdefizit führen und folglich auch keinen GdB bewirken können. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen verwiesen.
Wenn in der Beschwerde ausführlich von multimorbiden und funktionell kumulativen Erkrankungen bzw. einer wechselseitigen Leidensverstärkung gesprochen wird, so ist zu betonen, dass dies das Vorliegen von Leiden voraussetzt, die bereits für sich gesehen eine Funktionseinschränkung nach der Einschätzungsverordnung darstellen. Stellt ein Leiden keine Funktionseinschränkung nach der Einschätzungsverordnung dar, kann es zu keiner wechselseitige Beeinflussung im Sinne von § 3 BBG kommen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde als entscheidungsrelevant vorgebrachte ‘deutlich reduzierte körperliche Belastbarkeit’ sowie ein ‘erhöhter Erschöpfungszustand’ jedenfalls ebenso wenig den vorgelegten Befunden zu entnehmen sind wie eine eingeschränkte Mobilität. Mangels Vorliegen eines Funktionsdefizits sowie mangels Substitutionstherapie erreicht “Struma nodosa” keinen GdB, ebenso wenig wie die atherosklerotische Veränderungen ohne Stenosen und die Variköse der Vena saphena magna links.
Die bP fühlt sich - ihrem Beschwerdevorbringen nach - nicht entsprechend ihrer Beschwerden beurteilt, ohne jedoch konkret und substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen ein Leiden einzuschätzen wäre bzw. zu nieder eingeschätzt worden sei. Es bedarf aber mehr als einer Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken. Ausgehend davon, fehlt es an konkretem Vorbringen hinsichtlich zu berücksichtigenden Leiden, die eine Erhöhung des GdB von 20 vH auf 50 vH nach sich zöge.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
[…]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
[…]
§ 42.
(1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
[…]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 , in der jeweils geltenden Fassung.
[…]
Anlage zur Einschätzungsverordnung
04.01. Cerebrale Lähmungen
05.01. Hypertonie
05.02. Herzmuskelerkrankungen
07.05 Leber
II.3.3. Zu betonen ist, dass die behauptete Verletzung des Parteiengehörs zweifelsfrei nicht vorliegt, zumal – wie im Verfahrensgang beschrieben – zu jedem (!) Ermittlungsschritt Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden ist.
Das von Amts wegen eingeholte – auf einer klinischen Untersuchung basierende - Sachverständigengutachten vom 05.11.2025 ist im Zusammenhalt mit der Stellungnahme vom 26.12.2025 - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von vierzig (40) von Hundert (vH) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – Gutachten samt Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und ist die bP diesem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise