W228 2327042-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 29.09.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Gänserndorf (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 29.09.2025 festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 17 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 29.09.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe am 29.09.2025 gestellt habe und somit dieser Tag als Tag der Geltendmachung gelte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass ihr am 29.09.2025 seitens des AMS am Telefon mitgeteilt worden sei, dass sie einen neuen Antrag stellen müsse, weil der andere schon am 21.09.2025 abgelaufen sei. Davon sei sie im Vorfeld nicht verständigt worden, obwohl sie zweimal persönlich beim AMS gewesen sei und auch mehrmals bei der Serviceline angerufen habe. Am 29.09.2025 sei ihr von einem Mitarbeiter gesagt worden, dass sie keinen Brief vom AMS erhalten habe. Dies könne sie auch bestätigen; sie habe keinen Brief bekommen, in dem gestanden sei, dass sie einen neuen Antrag stellen müsse.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe am 21.09.2025 geendet habe. Sie habe erst am 29.09.2025 einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt. Dass ein Fehler des AMS an der verspäteten Antragstellung vorliege, sei aufgrund der der Beschwerdeführerin zuletzt zugestellten Mitteilung über den Leistungsanspruch samt Anführung des voraussichtlichen Endes ihres Anspruchs und Belehrung über die Notwendigkeit der Beantragung der Weitergewährung nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 19.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen, wonach sie vom AMS keinen Brief erhalten habe, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Notstandshilfe auslaufe.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 13.04.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 23.09.2024 bezog sie Notstandshilfe.
In der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 23.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das voraussichtliche Ende ihres Anspruchs auf Notstandshilfe am 21.09.2025 informiert. Auf Seite 3 dieser Mitteilung findet sich folgender Hinweis: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe hat am 21.09.2025 geendet und hat sie bis zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Weitergewährung ihrer Leistung gestellt.
Im Zuge eines Telefonats mit dem AMS am 29.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie – zumal sie noch keinen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt habe – einen solchen stellen müsse.
Am selben Tag hat die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 23.09.2024 liegt im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin bis zum 21.09.2025 keinen Antrag auf Weitergewährung ihrer Leistung gestellt hat.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Zuge eines Telefonats mit dem AMS am 29.09.2025 auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und den Ausführungen der belangen Behörde in der Beschwerdevorentscheidung.
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 29.09.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat und wird eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Antragstellung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab der Antragstellung.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).
Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH vom 09.09.2025, Ra 2015/08/0052).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist diese, vor der Novelle zu § 46 Abs. 1 AlVG ergangene Judikatur auf den gegenständlichen Fall zu übertragen:
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin – den oben getroffenen Feststellungen folgend – erst am 29.09.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Der Bezug der Notstandshilfe kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie im Zeitraum vor der erforderlichen Antragstellung zweimal beim AMS gewesen sei und auch mit der Serviceline telefoniert habe und sie dabei nicht über die Notwendigkeit einer Antragstellung informiert worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass laut Rechtsprechung des VwGH keine Verpflichtung des AMS zur Verständigung über das Ende des Leistungsbezuges besteht (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2004/08/0006). Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 23.09.2024 über das voraussichtliche Ende ihres Anspruchs auf Notstandshilfe am 21.09.2025 sowie die erforderliche neue Antragstellung informiert wurde.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab 29.09.2025 gebührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es handelt sich vorliegend um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall, zumal frühere, zu § 46 Abs. 1 AlVG ergangene, Judikatur des VwGH im Einzelfall auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 angewandt werden konnte.