Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard Grasböck über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der anwaltlich vertretenen XXXX vom 10.04.2026, GZ: XXXX , den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (= bfP) beantragte eine Lizenz insb auch für ein – nach deren Darstellung– bestehendes Fachgeschäft für E-Liquids. .
2. Mit Entscheidung vom 25.03.2026, GZ: XXXX lehnte die Monopolverwaltung GmbH (= AG) den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der bfP ab.
3. Die bfP brachte am 10.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die genannte Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH samt dem hier erledigten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.
4. IZm dem hier erledigten Aufschiebungsantrag wurde Parteiengehör durchgeführt und langten mit den OZZ 3 und 4 diesbezügliche Schriftsätze ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Monopolverwaltung GmbH und des Verfahrensakts des Bundesverwaltungsgerichts. Sie werden dem Verfahren als unstrittig zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich hatte gemäß § 6 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 33 Abs 7 Tabakmonopolgesetz 1996 (= TabMG) idF BGBl I 2025/97 hat das BVwG in dieser Rechtssache als erste hoheitlich handelnde Instanz in einem Rechtsschutzverfahren, das an eine zivilprozessuale Klage auf Vertragsabschluss im Rahmen eines bedingten Kontrahierungszwangs unter Bedachtnahme auf § 367 EO erinnert, die Bestimmungen des AVG und zusätzlich sinngemäß einzelne Bestimmungen des VwGVG anzuwenden.
Nach hier grundgelegter Meinung finden damit die Bestimmungen des AVG über das erstinstanzliche Verfahren Anwendung, nachdem die AG mit der angefochtenen Entscheidung keinen Hoheitsakt erlassen hat.
Da gegenständlich auch kein gemeindeinterner Instanzenzug gemäß §§ 63ff AVG idF BGBl I 2025/82 im eigenen Wirkungsbereich einer Ortsgemeinde nach B-VG beschritten wird, scheidet eine aufschiebende Wirkung nach § 64 des AVG in der zitierten Fassung aus.
Wenn daher nunmehr in § 33 Abs 7 des TabMG aktuell die §§ 13 und 22 des VwGVG, die von Zu- bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung handeln, nicht als sinngemäß anwendbar genannt sind, scheidet gegenständlich die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG bereits mangels diesbezüglich gesetzlich normierter Zuständigkeit des BVwG aus.
Es war daher gemäß § 6 AVG mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kann daher jedenfalls aktuell dahinstehen, inwieweit gegenständlich insb im Lichte der Abs 2, 3 und 8 des § 48 TabMG ein Aufschubsinteresse zuzubilligen sein könnte.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG gegenständlich zulässig, weil bislang keine gesfestigte Rsp des VwGH zur grundsätzlichen Rechtsfrage vorliegt, inwieweit nach der Rechtsordnung allenfalls abseits des Wortlauts des 33 Abs 7 TabMG idF BGBl I 2025/97 vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, wenn eine beschwerdeführende Partei aufschiebende Wirkung begehrt..
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