IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2023, Zl. 1324756105-222909762, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 11.08.2023 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 28.08.2023, Zl. 1324756105-222909762, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2023 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2014 habe er sich für acht Jahre in der Türkei aufgehalten, bis er in der Folge über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Einerseits aufgrund des Krieges und andererseits hätten ihn die Rebellen dazu aufgefordert, gegen das syrische Regime zu kämpfen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er den Tod, da er bereits zum Militärdienst eingezogen worden und geflüchtet sei.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2023 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Er habe dort sechs Jahre lang die Schule besucht. Gearbeitet habe er bislang als Verkäufer in einem Kleidergeschäft. Zwischen 2011 und 2013 habe er sich in XXXX aufgehalten, bevor er illegal in die Türkei ausgereist und dort bis August 2022 gelebt habe. Den verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee habe er vom 12.04.2004 bis 01.05.2006 als einfacher Soldat abgeleistet. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden sich in einem Flüchtlingslager in Syrien aufhalten. Die zweite Schwester lebe in der Türkei und sei sein zweiter Bruder in Deutschland wohnhaft. Seine Ehegattin sowie die drei gemeinsamen Kinder würden sich ebenfalls in der Türkei aufhalten. In Österreich lebe ein dritter Bruder des Beschwerdeführers, welcher seine Familie und ihn finanziell unterstütze.
Die Gründe für seine Ausreise aus Syrien seien die drohende Einberufung in den Militärdienst als Reservist sowie die in XXXX verweigerte Teilnahme an Kampfhandlungen gegenüber den Milizen, weshalb er nach XXXX verzogen sei. Jedoch hätten auch in XXXX die Milizen praktisch alle Männer zwangsrekrutieren wollen. Im Jahr 2011 sei er an einem Checkpoint in XXXX aufgehalten und von Militärpersonal zum Kämpfen aufgefordert worden, er habe auch einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. Er fürchte im Fall einer Rückkehr nach Syrien den Tod zu erleiden.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens insbesondere einen syrischen Personalausweis sowie ein Wehrdienstbuch im Original und ein Familienbuch in Kopie vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 28.08.2023 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er habe sechs Jahre Schuldbildung, sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Ehefrau und die drei Kinder würden sich in der Türkei aufhalten. Seine Eltern und zwei Geschwister würden in Syrien leben, während eine Schwester in der Türkei und ein Bruder in Deutschland lebe. Ein weiterer Bruder lebe als Asylwerber in Österreich. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates traf das BFA die Negativfeststellung, dass er in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig auch nicht zu befürchten habe. Eine Verfolgung von staatlicher Seite oder durch Dritte in Syrien stehe nicht fest.
Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass im Entscheidungszeitpunkt bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für ihn eine reale Gefahr bestehe, einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein.
Das BFA traf auf den Seiten 9 bis 110 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Vorlage des Personalausweises fest. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Strafregisterabfrage.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes eine Rekrutierung zum Reservedienst zu erwarten habe. Er habe seinen Militärdienst bereits ordnungsgemäß abgeleistet. Auch den Berichten der Staatendokumentation sei die Aussage zu entnehmen, dass vorwiegend Männer bis zum 27. Lebensjahr rekrutiert und nur aufgrund von außergewöhnlichen Befähigungen auch ältere Männer als Reservisten einberufen werden würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch vorgebracht, als einfacher Soldat eingesetzt worden zu sein. Aus diesen Gründen sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht als Reservist einberufen werden würde.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass sich die Rückkehrgefährdung aus der momentanen allgemeinen Sicherheitslage in Syrien ergebe.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt werden würden, nicht glaubhaft zu machen. Das BFA gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass er weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Aus den Länderberichten der Staatendokumentation sei eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien zu erkennen. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat Syrien, sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften und individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2023 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil nicht ausreichend ermittelt worden sei, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Einberufung als Reservist drohen würde. Der Beschwerdefrüher sei bereits vom Militärdienst desertiert, um nun entweder zum Reservedienst einberufen oder schwer bestraft bzw. getötet zu werden, da er auch über eine Spezialausbildung als BMP-Schützenpanzerfahrer verfüge. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr gehe aus den angeführten Länderberichten hervor, denn diesen zufolge könnten Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservist in den aktiven Dienst einberufen werden. Aufgrund des hohen Maßes an Willkür, des hohen Personalbedarfes bei der syrischen Armee und aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr zum Militärdienst einberufen werde. Außerdem drohe ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und illegalen Ausreise aus Syrien eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes. Er lehne den Militärdienst auch bei anderen oppositionellen Gruppierungen, wie den Syrian Democratic Forces (SDF), strikt ab.
Der Beschwerdeführer habe seine Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland ausführlich und gleichbleibenden vorgebracht, er sei Mitglied einer oppositionellen Familie und werde auch sein Vater als Reservist gesucht. Dem Beschwerdeführer drohe als Reservist sowie als Deserteur eine asylrelevante Verfolgung.
Aus diesen Gründen wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
Mit Schreiben vom 28.09.2023 (eingelangt am 02.10.2023) übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Mit Stellungnahme vom 06.12.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen „Strafregisterauszug“, aus welchem hervorgehe, dass dieser wegen des Reservemilitärdienstes gesucht werde. Die Entscheidung stamme von einem Einzelmilitärrichter aus der Stadt XXXX . Als Strafe werde ihm die Festnahme angedroht.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W116 abgenommen und der Gerichtsabteilung W101 am 19.12.2024 neu zugewiesen.
Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 12 vom 08.05.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.
Mit Stellungnahme vom 24.09.2025 hielt der Beschwerdefrüher seine Beschwerde vom 21.09.2023 aufrecht und führte zur aktuellen Lage in Syrien sowie seiner weiterhin bestehenden Furcht vor Verfolgung iSd GFK zusammengefasst aus:
Die mit der Machtübernahme durch oppositionelle Kräfte einhergehende Machtverschiebung würde nicht zu einer Stabilisierung, sondern vielmehr zu einem Machtvakuum, Rechtsunsicherheit und einem Anstieg politischer und willkürlicher Gewalt führen. In diesem Kontext seien insbesondere die Rekrutierungspraktiken der neuen Machthaber und die Verschärfung der Selbstverteidigungspflicht in den kurdisch kontrollierten Gebieten eine erhebliche Gefährdung für den Beschwerdeführer. Wie sich die weitere Lage entwickle, sei jedoch nach wie vor unklar. Die HTS sei zumindest bisher brutal gegen Andersdenkende vorgegangen. Zudem würden weitere Unsicherheitsfaktoren vorliegen, da die türkische Regierung angekündigt habe, weiterhin gegen die Syrien Democratic Forces (SDF) in Nordostsyrien vorzugehen und Israel dutzende Angriffe an verschiedenen Orten in Syrien durchführe. Der Beschwerdeführer sei im wehrpflichtigen Alter, verweigere jedoch aus politischen und moralischen Gründen jeglichen Dienst bei staatlichen und quasi-staatlichen bewaffneten Akteuren in Syrien. Diese Verweigerung werde auch von den SDF bzw. HTS-nahen Sicherheitsorganen als oppositionelle Gesinnung verstanden und sanktioniert. Aufgrund vorliegender Rechtskontinuität im Herrschaftsbereich der nunmehrigen Machthaber, könnten sich diese jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige Recht zum syrischen Wehrdienst berufen und Männer wie den Beschwerdeführer zum staatlichen Wehrdienst (zwangs-)rekrutieren. Auch fehle es den Länderberichten, wonach die Frontlinien seit einigen Jahren im Wesentlichen statisch seien und es zu keinen größeren Kampfhandlungen mehr komme, nunmehr an jeglicher Grundlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist in im Dorf XXXX ( XXXX ) geboren und aufgewachsen, wo die neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham) die Kontrolle innehaben.
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 6 Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Verkäufer in einem Kleidungsgeschäft. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Ehefrau, die drei Kinder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Seine Eltern, ein Bruder und seine zweite Schwester halten sich in Syrien auf, während ein zweiter Bruder in Deutschland lebt. Ein dritter Bruder lebt als Asylwerber in Österreich.
Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer 2011 seinen Heimatort verlassen und ist nach XXXX geflohen, wo er sich bis 2013 aufgehalten hat, bevor er aus Syrien ausreiste. Bis August 2022 war der Beschwerdeführer in der Türkei wohnhaft, bis er nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereiste.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 41 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bereits im Jahr 2006 abgeleistet. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere Ausbildung absolviert.
Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf das Assad-Regime geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund einer Wehrdienstverweigerung als Reservist bzw. als Deserteur bei der syrischen Armee, aufgrund unterstellter Opposition als ein Angehöriger einer oppositionellen Familie und aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie Asylantragstellung in Österreich.
Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen.
Im Falle des Beschwerdeführers sind die Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime – Wehrdienstverweigerung als Reservist, Bestrafung als Deserteur, Angehöriger einer oppositionellen Familie, illegale Ausreise im Jahr 2013 und Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2022 – unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden.
Das vom Beschwerdeführer schon in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erstattete Vorbringen, es bestehe das reale Risiko, dass er zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht zwangsweise eingezogen werde, ist nicht glaubhaft.
Nach dem Umsturz im Dezember 2024 wurde seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie erlassen und eine Freiwilligenarmee – mit niedrigen Aufnahmestandards – aufgebaut. Tausende Personen haben sich den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und es besteht kein Mangel an Freiwilligen in der neuen Armee.
Die jetzigen HTS-Machthaber haben kein Interesse an dem 41-jährigen (seit 13 Jahren im Ausland lebenden) Beschwerdeführer.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derzeit in Syrien der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zu einem staatlichen Wehrdienst als Reservist zwangsweise verpflichtet zu werden.
Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien von den neuen HTS-Machthabern keine Zwangsrekrutierung zum staatlichen Wehrdienst als Reservist zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines syrischen Personalausweises ausgestellt am 28.03.2006 im Original (Beilage der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.08.2023) glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personalausweis belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort ergeben sich aus seinem vorgelegten Personalausweis. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bereits im Jahr 2006 abgeleistet und dabei keine besondere Ausbildung absolviert hat, ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er den Militärdienst von 2004 bis 2006 als einfacher Soldat abgeleistet hat sowie insbesondere aus dem im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2023 vorgelegten Wehrdienstbuch im Original. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, entgegen seinen bisherigen Angaben, erstmals vorbrachte, eine Spezialausbildung als Fahrer eines BMP-Schützenpanzers erhalten zu haben, ist festzuhalten, dass es sich einerseits um gesteigertes Vorbringen handelt und die Absolvierung eine Spezialausbildung andererseits nicht glaubhaft ist, da der Beschwerdefrüher in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2023 wörtlich vorbrachte „Keine Spezialausbildung, ich war normaler Soldat“ (siehe S. 7 der Niederschrift). Folglich fehlt es auch der Argumentation des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihn nicht näher zu seiner militärischen Ausbildung befragt, um seine Spezialausbildung in Erfahrung zu bringen, an jeglichen nachvollziehbaren Anhaltspunkten.
Der mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erfolgte Vorhalt der Richterin, all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, seien durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden, wurde hinsichtlich einer zuvor vom Beschwerdeführer befürchteten Einberufung als Reservist bei der syrischen Armee des Assad-Regimes und Bestrafungen wegen Desertion, wegen Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Familie und wegen illegaler Ausreise bzw. Asylantragstellung in Österreich in der Stellungnahme vom 24.09.2025 nicht bestritten. Daher wurde die obige Feststellung getroffen, dass im Falle des Beschwerdeführers diese geltend gemachten Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden sind.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 21.09.2023 erstmals und wiederholend in seiner Stellungnahme vom 24.09.2025 vor, dass er auch den Wehrdient oppositioneller Gruppen verweigere und die reale Gefahr bestehe, dass er zum kurdischen Wehrdienst bzw. der Selbstverteidigungspflicht (durch die SDF) zwangsrekrutiert werde, welche ihm im Fall der Weigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Die obige Feststellung, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, basiert auf folgenden Erwägungen der Richterin:
Zunächst fällt auf, dass dieses Vorbringen jeglicher Details sowie konkreter Angaben zu vorgefallenen Geschehnissen entbehrt, welche zu einer Zwangsrekrutierung durch die SDF führen könnten. Der Beschwerdeführer brachte nämlich weder in seiner Erstbefragung am 17.09.2022, der Einvernahme vor dem BFA am 11.08.2023, seiner Beschwerde, noch in seiner Stellungnahme vom 24.09.2025 vor, mit den kurdischen Kräften jemals in Kontakt gekommen zu sein und stand seine Herkunftsregion (das Umland von XXXX , als ehemaliges Machtzentrum des Assad-Regimes) auch zu keinem Zeitpunkt unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte (SDF). Folglich bestand weder in der Vergangenheit noch besteht im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes eine Zugriffsmöglichkeit der – nach dem Ende des Bürgerkriegs – verblieben kurdischen Kräfte auf den Beschwerdeführer. Darüber hinaus sind – ungeachtet des Alters, des Herkunftsortes und des Geburtsjahrganges des Beschwerdeführers – auch die durch den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.09.2025 behaupteten Kampfhandlungen der SDF – welche eine Zwangsrekrutierung als wahrscheinlich erscheinen lassen würden – großteils ausgeblieben und hat die Eingliederung der Bürgerkriegsparteien (u.a. der SDF) in die Strukturen der neuen HTS-Machthaber bereits begonnen.
Die obigen Feststellungen, dass ebenso wenig drohende Verfolgungsmaßnahmen durch die neuen HTS-Machthaber vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden konnten bzw. diese kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben, sind aus den folgenden Erwägungen der Richterin getroffen worden:
Zu einer drohenden Verfolgung durch die HTS-Machthaber konnte der Beschwerdeführer auch kein stringentes und stimmiges Vorbringen erstatten. So gab er in der Einvernahme vor dem BFA am 11.08.2023 bloß allgemein an, dass er in XXXX auch von „Milizen“ zum Kämpfen aufgefordert worden sei, ohne zu spezifizieren, um welche Miliz es sich gehandelt habe, wobei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptete, dass es sich bei diesen Milizen um die (nunmehr) neuen HTS-Machthaber gehandelt habe. Persönliche Zusammenstöße und Erfahrungen in diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar bzw. über bloß allgemeine Ausführungen hinaus darlegen. Sein (nunmehriges) Vorbringen vom 24.09.2025, dass die HTS in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende bzw. Oppositionelle vorgegangen sei, wiederum ohne konkret darzulegen, weshalb er als „Andersdenkender“ durch die neuen HTS-Machthaber wahrgenommen werden sollte, da er aus Familie stammt, welche nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers als oppositionell gegenüber dem Assad-Regime gegolten habe. Darüber hinaus zeichnen die in der Stellungnahme vom 24.09.2025 gemachten Ausführungen ein völlig detailarmes und knappes Bild einer bloß allgemeinen Befürchtung vor Bestrafung durch die HTS, insbesondere ohne weiteren konkreten Bezug auf den Beschwerdeführer als Person, welcher seit mehr als 13 Jahren im Ausland lebt. Folglich sind die angedeuteten Bedenken des Beschwerdeführers – in Hinblick auf den möglichen Umgang mit seiner Person als „Andersdenkender“ – als gesteigertes und nicht glaubhaftes Vorbingen zu qualifizieren.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.09.2025 die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die neuen HTS-Machthaber mit der Verweigerung eines allgemeinen Wehrdienstes begründet und im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung zu einem solchen Wehrdienst fürchtet, da durch die offizielle Übergabe der Regierungsgeschäfte durch den bisherigen Premierminister des syrischen Regimes an den bis dahin als Regierungschef der Syrischen Heilsregierung tätigen Mohammad al-Bashir sowohl aus völkerrechtlicher Perspektive als auch vom Blickwinkel des syrischen Rechts aus von einer Rechtskontinuität im Herrschaftsbereich der nunmehrigen HTS-Machthaber auszugehen sei, diese jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige syrische Recht zum Wehrdienst zurückgreifen und Männer wie den Beschwerdeführer zum staatlichen Wehrdienst zwangsrekrutieren könnten sowie ständige Militärinterventionen von Seiten Israels, türkischen Truppen und der Widerstand der AANES die Begehung von Kriegsverbrechen (im Rahmen eines Wehrdienstes) als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, ist dem aus Sicht der Richterin Folgendes zu erwidern:
Wie oben bereits festgestellt, hat die HTS in ihrer Rolle als neue syrische Machthaber die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und stattdessen eine Freiwilligenarmee aufbaut. Seitdem gab es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zudem haben sich tausende Personen den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und weichen die einhergehenden Rekrutierungsprogramme von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wurde beschleunigt (insbesondere auch die Anforderungskriterien gesenkt), um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. In den ländlichen Gebieten von XXXX treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den jetzigen HTS-Machthabern an der Rekrutierung von Freiwilligen in der neuen Armee aktuell mangelt, noch dass ein Bedarf an der zwangsweisen Einziehung des 41-jährigen Beschwerdeführers besteht. Eine aktuelle Gefahr einer Rekrutierung in der neuen Armee unter Einsatz von Zwang ist gerade aufgrund der Machtübernahme (und dem Ende des Bürgerkrieges abseits von lokalen Kampfhandlungen) nicht ableitbar. Dies steht im Einklang damit, dass auch die vom Beschwerdeführer behaupteten größeren Kampfhandlungen im Zuge der Eingliederung der AANES in die neue syrische Staatsführung sowie die Einmischungen von ausländischen Akteuren überwiegend ausgeblieben sind. Es war daher oben festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt in Syrien der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zwangsweise zu einem staatlichen Wehrdienst verpflichtet oder als wegen einer oppositionellen Gesinnung bestraft zu werden.
Die Feststellungen zur Freiwilligenarmee der neuen syrischen HTS-Machthaber gründen sich auf die herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 12 vom 08.05.2025. Hierzu wird von der Richterin angemerkt, dass diese Feststellungen auch im Einklang stehen mit der LIB zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026 stehen, weshalb diesbezüglich von einem weiteren Parteiengehör abgesehen wurde.
Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft vorgebracht, einerseits der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die SDF in seiner Herkunftsregion in Syrien ausgesetzt zu sein und andererseits in Syrien durch die jetzigen HTS-Machthaber als Oppositioneller wahrgenommen zu werden, noch derzeit der Gefahr ausgesetzt zu sein, zu einem staatlichen Wehrdienst als Reservist zwangsweise verpflichtet zu werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine für die Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt nach Gewährung eines Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 15.09.2025 bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mittels Parteiengehör vorgehaltenen veränderten Lage in Syrien kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre.
3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise