W269 2301124-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2025, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 21.09.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und als Reservist einberufen worden sei. Im Fall einer Rückkehr fürchte er Inhaftierung und den Krieg.
3. Am 29.05.2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus dem Ort XXXX im Gouvernement Aleppo stamme und seine Familie dort im Jahr 2015 von den Kurden vertrieben worden sei. Er habe dann zwei Jahre lang in einem Flüchtlingslager in Dscharablus gelebt und sei dann mit seiner Frau und den Kindern in die Türkei geflüchtet. Näher befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2004 beim Militär gewesen sei und es einen Einsatz bei einem Fußballmatch in Qamishli gegeben habe, bei dem er auf Befehl mehrere Randalierer festgenommen und an die zuständige Behörde übergeben habe. Im Zuge der Vertreibung durch die Kurden im Jahr 2015 habe er dann erfahren, dass er wegen dieser Vorkommnisse aus dem Jahr 2004 von den Kurden gesucht werde. Er habe zudem an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und werde er deshalb auch seitens des Regimes gesucht. Außerdem habe er seinen verpflichteten Wehrdienst bei einer Spezialeinheit abgeleistet und müsse er daher zum Reservedienst einrücken. Bei einer Rückkehr würde er sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden getötet werden.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.09.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Sein Herkunftsort stehe unter der Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörden und sei eine Rekrutierungsabsicht zum Reservedienst durch das syrische Militär sowie eine Verfolgungsgefahr aufgrund von Demonstrationsteilnahmen nicht anzunehmen. Auch eine Verfolgungsgefahr durch die Kurden sei nicht glaubhaft. Schließlich könne auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgungsgefährdung erkannt werden. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass die allgemeine Sicherheitslage in Syrien eine Rückkehr nicht ermöglichen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde, welche am 17.10.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Syrien insbesondere aus Furcht vor der Einziehung zum Reservedienst durch die syrische Regierung verlassen habe. Zudem habe er bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die kurdischen Milizen zu befürchten. Der Cousin des Beschwerdeführers sei mehrmals von den kurdischen Milizen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers befragt worden. Bei einer nunmehrigen Rückkehr würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den kurdischen Milizen festgenommen, inhaftiert und geschlagen werden. Auch bestehe das reale Risiko, dass er zur Ableistung des Reservedienstes gezwungen bzw. ihm im Verweigerungsfall eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er seine Heimat illegal verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, weshalb ihm auch aus diesen Gründen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 21.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.09.2025 im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
8. Mit Eingabe vom 15.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass im Jahr 2015 im Heimatort des Beschwerdeführers die arabischen Bewohner von den kurdischen Kräften vertrieben und enteignet worden seien. Bis heute würden die Angehörigen der arabischen Volksgruppe mit Gewalt an einer Rückkehr gehindert werden. Bei einer hypothetischen Rückkehr müsse der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit asylrelevanter Verfolgung in Form von anhaltender Vertreibung, ethnischer Säuberung, (militärischer) Waffengewalt, Inhaftierung und Ermordung rechnen.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2026 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Rückkehr von Arabern nach XXXX vom 15.12.2025, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Gebietskontrolle in Zawr Maghar, Vertreibungen der arabischstämmigen Bevölkerung vom 29.12.2023, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Kurden, Ra’s al-‘Ain vom 06.08.2025 und die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage arabischstämmiger Syrer·innen (seit Machtwechsel), die Aleppo zwischenzeitlich verlassen haben und in Orte im Gouvernement Aleppo zurückkehren wollen, die unter Kontrolle der Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syrie, DAANES) stehen (Rückkehrmöglichkeit, Hindernisse, gesperrtes Militärgebiet, Unterstützung/Schutz durch Regierung) [a-12710] vom 21.11.2025 übermittelt und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2026 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Raum Manbij Zwangsrekrutierung, Rekrutierung Minderjähriger, Gebietskontrolle vom 31.03.2026 übermittelt und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Er wurde am XXXX im Ort XXXX , welcher zwischen den Städten XXXX und XXXX liegt, im Gouvernement Aleppo, geboren und ist dort aufgewachsen. Er besuchte in einem Herkunftsort sechs Jahre lang die Schule und arbeitete danach auf Baustellen.
Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie den Herkunftsort und lebte etwa zwei Jahre lang in einem Flüchtlingslager in Dscharablus (auch: Jarablus) nahe der türkischen Grenze.
Im Mai 2017 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus, wo er fortan bis zum Jahr 2023 lebte. In der Folge reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 21.09.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie mehrere Geschwister leben weiterhin im Flüchtlingslager in Dscharablus (auch: Jarablus). Weitere Geschwister sind in der Türkei und in Saudi-Arabien aufhältig. Eine Schwester befindet sich in Österreich und verfügt über den Status einer Asylberechtigten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort XXXX (zwischen den Städten XXXX und XXXX gelegen), im Gouvernement Aleppo, steht aktuell sowohl unter der Kontrolle der nunmehrigen syrischen Zentralregierung als auch der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) bzw. der kurdisch geführten Asayesh.
Die Städte XXXX und XXXX sind neun Autominuten voneinander entfernt.
Festgestellt wird, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, welcher überwiegend von Arabern bewohnt wurde, im Zuge der Kampfhandlungen zwischen dem Islamischen Staat (IS) und den Syrian Democratic Forces (SDF) in den Jahren 2014/2015 entvölkert und nach der Rückeroberung durch die SDF zu einer militärischen Zone erklärt wurde, die von Zivilpersonen der arabischen Bevölkerung nicht betreten werden darf.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist derzeit ein militärisches Sperrgebiet, zu dem der Zugang für Araber versperrt ist. Personen, die versuchen, in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu reisen bzw. dort aufgegriffen werden, werden hinauseskortiert, zurückgeschickt bzw. abgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in seine Heimatregion faktisch nicht möglich.
Aufgrund der Eroberung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte unter der Führung der SDF im Jahr 2015 musste der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort verlassen und wurde ihm bislang eine Rückkehr verwehrt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
1.3.1. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Gebietskontrolle in Zawr Maghar, Vertreibungen der arabischstämmigen Bevölkerung, 29.12.2023:
„2. Kam es in Zawr Maghar, Shuyukh al Fawqani und/oder Shuyukh Tahtani zu Vertreibungen der arabischstämmigen Bevölkerung durch die Kurden? Wenn ja, was für Konsequenzen hat es, wenn sich jemand der Vertreibung widersetzt und i n diesen Ortschaften bleibt?
Die Frage nach den Konsequenzen bei Widersetzung gegen Vertreibungsversuche kann in dieser Form nicht beantwortet werden, da die Staatendokumentation aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags keine Einschätzungen treffen darf und im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Berichte über erfolgte Widersetzungen gefunden werden konnten.
Den nachfolgend zitierten Quellen sind Berichte von Einwohnern al Shuyukh Fawqanis und al Shuyukh Tahtanis zu entnehmen, die angaben, dass sie entweder flohen, als im März/April 2014 Kämpfe zwischen dem Islamischen Staat (IS) und den Syrian Democratic Forces (SDF) ausbrachen, oder als der IS das Gebiet im S eptember 2014 übernahm. Nachdem die SDF das Gebiet im Sommer 2015 zurückeroberten, hinderten sie die Bewohner der Orte an einer Rückkehr. Gemäß Berichten vom April und Mai 2023 bemühen sich die Bewohner weiterhin um Rückkehrgenehmigungen, die ihnen von den Behörden der kurdisch dominierten Selbstverwaltung Nord und Ostsyrien Autonomous Administration of North and East Syria, AANES ) bislang mit Verweis auf Sicherheitsgründe verweigert wurden. Manche Häuser in den arabischen Dörfern des Gebiets sind zu mili tärischen Zwecken besetzt worden und die SDF haben den Bezirk al Shuyukh [Anm.: auch Sub Distrikt (Nahia) al Shuyukh al Suflaa (Unter Shuyukh)], in dem Shuyukh Tahtani, Shuyukh al Fawqani wie auch Zawr Maghar liegen, zur Militärzone erklärt, die nicht von Zivilisten betreten werden darf. Der Bezirk gilt aufgrund seiner Lage als strategisch wichtig . Betroffene gaben jedoch an, dass die Verweigerung der Rückkehr selektiv erfolge und nur Araber betreffe, während Kurden zurückkehren dürften. In manchen Häusern von Vertriebenen in Shuyukh Tahtani und Shuyukh al Fawqani wohnen nun auch kurdische Familien und bestellen deren Felder. Eine Quelle erwähnt, dass Zawr Maghar zu jenen Dörfern in dem Gebiet zählt, die mehrheitlich von Arabern bewohnt worden waren und mit Stand April 2023 verlassen sind.
Al-Shuyukh trifft der Fluch der Lage und der Demografie. Al Shuyukh liegt an einem strategischen Standort. Dies spielte die größte Rolle bei der Vertreibung der Menschen. Als die Kämpfe zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und dem Islamischen St aat (IS) begannen, wurden die Menschen aus der Stadt und ihren Dörfern vertrieben. Die Menschen, die nur mit ihren Kleidern das Haus verließen, wurden in der Hoffnung vertrieben, nach einer Woche zurückkehren zu können, was jedoch nicht geschah.
Mahmoud Alkhaled (ein Pseudonym), ein Vertriebener aus Jubb al Faraj, sagte vor dem STJ aus:
„Ich stamme aus dem Dorf Jubb al araj in Shuyukh Tahtani. Als der Konflikt zwischen den SDF und dem IS in unser er Gegend ausbrach, flohen wir nach Jarabulus, während andere Einwohner nach Manbij gingen. Nach dem Ende der Feindseligkeiten beschlossen wir, über eine Brücke, die Jarabulus mit Shuyukh Tahtani verbindet, in unsere Häuser zurückzukehren; wir erfuhren jedoch, dass die Brücke vom IS gesprengt wurde. Daraufhin erließen die SDF ein Rundschreiben, in dem sie die Einreise von Zivilisten in die Dörfer mit der Begründung untersagten, dass es dort Landminen und andere explosive Kriegsrückstände gebe. 2017 beschlossen wir, über den Euphrat in unser Dorf zurückzukehren, aber wir wurden gewarnt, dass die SDF uns ins Visier nehmen könnten, da wir aus den Gebieten der gegnerischen SNA kommen. Wir haben bei jeder Gelegenheit versucht, unser Recht auf Rückkehr einzufordern. Die letzten Begründungen für das Rückkehrverbot wurden von SDF Vertretern gegeben, die behaupteten, dass dies aus Sicherheitsgründen geschehe und aufgrund der Tatsache, dass einige der Binnenvertriebenen den IS unterstützten.“
Nachdem die SDF das Gebiet im Sommer 2015 zurückeroberten, hinderten sie die Bewohner der Orte an einer Rückkehr. Gemäß Berichten vom April und Mai 2023 bemühen sich die Bewohner weiterhin um Rückkehrgenehmigungen, die ihnen von den Behörden der kurdisch dominierten Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) bislang mit Verweis auf Sicherheitsgründe verweigert wurden. Manche Häuser in den arabischen Dörfern des Gebiets sind zu militärischen Zwecken besetzt worden und die SDF haben den Bezirk al-Shuyukh [Anm.: auch Sub-Distrikt (Nahia) al-Shuyukh al-Suflaa (Unter-Shuyukh)], in dem Shuyukh Tahtani, Shuyukh al-Fawqani wie auch Zawr Maghar liegen, zur Militärzone erklärt, die nicht von Zivilisten betreten werden darf. Der Bezirk gilt aufgrund seiner Lage als strategisch wichtig. Betroffene gaben jedoch an, dass die Verweigerung der Rückkehr selektiv erfolge und nur Araber betreffe, während Kurden zurückkehren dürften. In manchen Häusern von Vertriebenen in Shuyukh Tahtani und Shuyukh al-Fawqani wohnen nun auch kurdische Familien und bestellen deren Felder.
Nachdem sie jahrelang nicht in ihre Dörfer zurückkehren durften, wurde den Bewohnern von Shuyukh Tahtani und Shuyukh al-Fawqani gestattet, diese vorübergehend zu betreten, um ihr Eigentum zu überprüfen. Einige Einheimische waren schockiert, kurdische Familien in ihren Häusern wohnen und auf ihren Feldern arbeiten zu sehen. Einer Quelle zufolge wurden mehr als 200 Familien aus Afrin in evakuierten Häusern in al-Awasi, Jubb al-Faraj und Shuyukh Tahtani untergebracht. Einer anderen Quelle zufolge blieben die Familien für einige Monate in diesen Dörfern und wurden dann in andere Gebiete im Nordosten Syriens umgesiedelt.“
1.3.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Kurden, Ra’s al-‘Ain, 06.08.2025:
„1. Wie ist die aktuelle Situation von Kurden in den von der Türkei oder türkisch unter-stützten Gruppen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien, insbesondere im Distrikt Ra’s al-‘Ain?
Zusammenfassung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es weiterhin zu Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, wie der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kommt. In Ra’s al-‘Ain stellen insbesondere Plünderungen ein sich weiterhin auswirkendes ein Problem dar. Im Umland von Ra’s al-‘Ain kommt es teilweise zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen. In Ra’s al-‘Ain sprechen die Quellen von einer angespannten humanitären Lage.“
1.3.3. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage arabischstämmiger Syrer·innen (seit Machtwechsel), die Aleppo zwischenzeitlich verlassen haben und in Orte im Gouvernement Aleppo zurückkehren wollen, die unter Kontrolle der Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syrie, DAANES) stehen (Rückkehrmöglichkeit, Hindernisse, gesperrtes Militärgebiet, Unterstützung/Schutz durch Regierung) [a-12710], 21.11.2025:
„Syrians for Truth and Justice (STJ) veröffentlicht im Mai 2023 einen Bericht über einen an die DAANES gerichteten Appell der arabischen Bevölkerung, die aus dem Distrikt Shukukh Al-Fawqani (im Osten der Provinz Aleppo, Anmerkung ACCORD] vertrieben worden seien, ihnen die Rückkehr in ihre im Jahr 2015 verlassenen Häuser zu gestatten. Die Behörden würden die Forderung aufgrund von sicherheitspolitischen Erwägungen ablehnen, obwohl der zu den SDF gehörende Militärrat von Manbidsch (Manbij Military Council, MMC), die Rückkehr von Kurd·innen in benachbarte Dörfer gestattet habe. Laut Zeugenaussagen, die STJ für diesen Bericht erhoben habe, sei arabischen Bewohner·innen eine Rückkehr und sogar Besuche in ihren Dörfern – mit wenigen Ausnahmen – verweigert worden. Militärische Akteure hätten zudem Häuser von Zivlist·innen in arabischen Dörfern für militärische Zwecke genutzt und auch nach dem Ende der Militäroperationen in der Region weiter besetzt gehalten. Dieselben Akteure hätten kurdische Binnenvertriebene in ihre Dörfer zurückkehren lassen (STJ, 22. Mai 2023, S. 3). STJ habe übereinstimmende Schilderungen gehört, dass die lokalen Militärbehörden arabische Vertriebene nicht in ihre Dörfer zurückkehren ließen mit der Begründung, dass einige von ihnen den Islamischen Staat gegen die SDF unterstützt hätten, dass es weiterhin Landminen in dem Gebiet gebe und dass das Gebiet eine Frontlinie mit der Syrischen Nationalarmee (SNA) darstelle. Gleichzeitig hätten die SDF vertriebenen kurdischen Bewohner·innen benachbarter Dörfer die Rückkehr erlaubt. Nach Angaben eines vertriebenen Bewohners aus Shuyukh Tahtani seien arabische Dörfer wie Shuyukh Tahtani, Shuyukh al-Fawqani, al-Awasi, al-Jadida, Hawaij, Jubb al-Faraj und Anatou evakuiert worden. Benachbarte kurdische Dörfer, darunter al-Duwerat, al-Boraz, al-Awenah, Zark, Ta’alek und Derbazin, hätten hingegen keine Vertreibungen erlebt (STJ, 22. Mai 2023, S. 6–7). STJ führt weiter aus, dass einige Bewohner·innen von Shuyukh Tahtani und Shuyukh al-Fawqani nach jahrelangem Rückkehrverbot schließlich vorübergehend in ihre Dörfer gelassen worden seien, um ihre Häuser und ihr Land zu sehen. Einige von ihnen seien schockiert gewesen, kurdische Familien in ihren Häusern vorzufinden, die zudem ihre Felder bewirtschaftet hätten. Nach Angaben einer Quelle seien 2022 mehr als 200 Familien aus Afrin in evakuierten Häusern in al-Awasi, Jubb al-Faraj und Shuyukh Tahtani untergebracht worden. Eine andere Quelle habe angegeben, die Familien seien für einige Monate in diesen Dörfern geblieben und anschließend in andere Gebiete im Nordosten Syriens umgesiedelt worden (STJ, 22. Mai 2023, S. 7–8). Eine detailliertere Darstellung der Situation, einschließlich von Protokollen der Aussagen von Einheimischen, findet sich im Anhang.
[…]„
1.3.4. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Rückkehr von Arabern nach Shuyukh Fawqani, 15.12.2025:
„1. Wie stellt sich die Gebietskontrolle in der Region rund um die Stadt Shuyukh Fawqani östlich des Euphrat aktuell dar?
2. Liegen aktuelle Berichte vor, wonach Bewohner dieser Gegend, die der arabischen Volksgruppe angehören, aus ihren Häusern vertrieben oder an der Rückkehr in ihre Häuser gehindert worden seien?
3. Gibt es aktuelle Berichte über Übergriffe, Verfolgung, Vertreibung, Inhaftierung etc. gegen Angehörige der arabischen Volksgruppe in dieser Gegend?
In Shuyukh Fawqani westlich von Kobanî/‘Ayn al-‘Arab überlagern sich seit 2015, dem Ende der Herrschaft des Islamischen Staates, unterschiedliche Narrative zu Vertreibung und Sicherheitslage. Während arabische Bewohner seit Jahre n die systematische Verhinderung ihrer Rückkehr beklagen, betonen pro kurdische Akteure vor allem türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur in derselben Region.
2014 führte die Einnahme der Region durch den IS zu massiver Vertreibung der vorwiegend arabischen Bevölkerung aus Shuyukh Fawqani und benachbarten Dörfern am Euphrat. Obwohl der IS 2015 durch die kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und die Internationale Koalition vertrieben wurde, blieben die ursprünglichen Bewohner trotz des Endes der Kampfhandlungen von der Rückkehr ausgeschlossen.
Die syrische NGO Syrians for Truth and Justice STJ) dokumentiert laut eigenen Angaben seit 2015 ein Muster selektiver Rückkehrpolitik: Kurdische Binnenvertriebene konnten in nahegelegene Dörfer zurück, während mehr als 60.000 arabischen Bewohnern aus dem Distrikt Shuyukh selbst der Besuch ihrer Häuser untersagt wurde. Begründet wurde dies mit Sicherheitsrisiken, Minen und mutmaßlicher IS-Unterstützung. Währenddessen weisen Aussagen auf militärische Nutzung leerstehender arabischer Häuser und Übernahme landwirtschaftlicher Flächen durch kurdische Neuankömmlinge hin. Arabische Vertriebene organisierten wiederholt Sitzblockaden, Petitionen und Demonstrationen und beklagten die katastrophalen Lebensbedingungen in den provisorischen Unterkünften sowie die Verletzung ihres Rechts auf Rückkehr. Ein strenges Genehmigungssystem der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord und Ostsyrien (D AANES) erlaubte nur wenigen einflussreichen Personen den kurzzeitigen Zugang. Parallel wurden kurdisch geprägte Dörfer wieder besiedelt, während arabische Ortschaften, darunter Shuyukh Fawqani, leer oder militärisch besetzt blieben.
Nach jahrelangem Verbot durften Einwohner von Shuyukh Tahtani und Shuyukh Fawqani zeitweilig zurückkehren, um ihr Eigentum zu prüfen. Dabei fanden sie kurdische Familien in ihren Häusern und auf ihren Feldern vor. SDF-Vertreter erklärten, es handle sich um Vertriebene aus Afrin oder Angehörige gefallener Kämpfer, was von den arabischen Eigentümern als unrechtmäßige Aneignung und Legitimierung der dauerhaften Vertreibung wahrgenommen wird.
Parallel berichtet die pro kurdische Agentur ANHA von wiederholten türkischen Angriffen auf die Wasserstation Shuyukh Fawqani, die rund 50 Dörfer mit Wasser versorgt und im Februar 2025 durch Luftschläge zerstört worden st; auch Wartungsteams und Dorfbewohner sind beim Versuch der Reparatur beschossen worden. Während diese Darstellung den Fokus auf die Gewalt und die Zerstörung der Infrastruktur durch die türkischen Armee und ihre syrischen Verbündeten legt, betonen die staatliche Nachrichtenagentur SANA und STJ vor allem die Verantwortung von SDF/DAANES für anhaltende Vertreibung und selektive Rückkehrverweigerung.
[…]
Die staatliche syrische Nachrichtenagentur SANA berichtete im November 2025, dass Vertriebene aus der Stadt Shuyukh [Anm.: In der Quelle wird nicht der exakte Name der Ortschaft genannt, sodass sowohl Shuyukh Fawqani als auch Shuyukh Tahtani gemeint sein könnten. Der Terminus „town“ deutet eher auf das größere Shuyukh Fawqani nördlich von Aleppo in der Stadt Jarabulus eine Sitzblockade veranstalteten, um gegen die Praktiken der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu protestieren und eine sichere Rückkehr in ihre Heimatstadt zu fordern. Die Demonstranten wiesen auf die schwierigen Bedingungen hin, unter denen sie seit vielen Jahren leiden, da sie von den SDF an der Rückkehr in ihre Gebiete gehindert wurden, was zu ihrer Vertreibung in provisorische Wohnkomplexe in den Städten Jarabulus und Manbij führte.
Sie bekräftigten außerdem, dass das Recht auf Rückkehr ein legitimes Anliegen sei, das jedoch von den SDF durch eine bittere Enteignung, die das Leben Hunderter vertriebener Einwohner inmitten einer katastrophalen humanitären Lage beeinträchtigt, untergraben werde.
Am 31.10.2025 nahmen Tausende Bürger an Protestkundgebungen in mehreren syrischen Provinzen teil, bei denen sie ihre Ablehnung der Praktiken der SDF und deren Verstöße gegen die Bevölkerung der Region al Jazira [Anm.: Mit al Jazira/al Dschasira ist der Nordosten Syriens mit dem Zentrum Hasaka gemeint] zum Ausdruck brachten.
[…]
Das pro kurdische Rojava Center for Strategic Studies, welches per Eigendefinition den Aufbau einer demokratischen kurdischen und nahöstlichen Gesellschaft verfolgt, erwähnte in einer Analyse vom August 2025 die Situation in der Region Shuyukh. Im Gebiet der Stadt Shuyukh Fawqani kam es im September 2014 zu einer großen Vertreibung, nachdem der IS die Kontrolle über die Region übernommen hatte. Nachdem das Gebiet 2015 vom IS befreit worden war, erlaubten die Militärbehörden in der Region den vertriebenen arabischen Familien aus den Gebieten Manbij und Jarabulus jedoch trotz des Endes der Militäroperationen nicht, in ihre Dörfer zurückzukehren. Hunderte arabische Familien aus der Stadt Shuyukh, die vertrieben worden waren, appellierten an die Behörden, eine Lösung für ihr Problem zu finden, obwohl sie bereits zahlreiche Anträge auf Rückkehr in ihre Dörfer gestellt hatten. Dieses humanitäre Problem fand jedoch keine Beachtung bei Menschenrechtsorganisationen und Opferverbänden, die in den Gebieten der Autonomen Verwaltung im Norden und Osten Syriens tätig sind. Keine Organisation veröffentlichte einen Bericht zu diesem Thema oder diskutierte die F rage mit den betroffenen Parteien, um Licht in die humanitäre Notlage der Vertriebenen zu bringen und nach wirksamen Lösungen zu suchen, so die Quelle.
[…]
Die pro kurdische Nachrichtenagentur ANHA berichtete im Mai 2025, dass die türkische Besatzungsarmee erneut Arbeiter und Angestellte der Wasserstation Shuyukh Fawqani westlich von Kobani angegriffen haben. Am 1.2.2025 griff die türkische Besatzungsarmee die Wasserstation im Dorf Shuyukh Fawqani mit Kampfflugzeugen an, zerstörte sie vollständig und setzte sie außer Betrieb. Die Station versorgt etwa 50 Dörfer in der Region mit Wasser. Die Wartungsteams wurden bereits mehrfach angegriffen, zuletzt am 13.5.2025, so ANHA. Als die Wartungsteams versuchten, ihre Arbeit zu erledigen, eröffneten die türkische Besatzungsarmee und ihre Söldner das Feuer auf sie und auch auf die Dorfbewohner.
[…]
Die syrische Menschenrechtsorganisation Syrian for Truth and Justice (STJ) berichtete 2023, dass seit 2015 Tausenden von arabischen Bewohnern, die aus Shuyukh Fawqani und benachbarten Dörfern in der Region Ayn al Arab/Kobanî (Aleppo) vertrieben wurden, trotz wiederholter Appelle an die Autonome Verwaltung Nord und Ostsyriens (AANES) [Anm.: zwischenzeitliche Namensänderung in DAANES] die Rückkehr von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und dem ihr zugehörigen Militärrat von Manbij (Manbij Military Council MMC) verweigert wird. Dies, obwohl der IS 2015 von den SDF und den internationalen Koalitionsstreitkräften vertrieben wurde. In den Jahren 2016 bis 2023 reichten die Bewohner wiederholt Petitionen bei den lokalen Behörden ein und organisierten Proteste, um ihr Recht auf Rückkehr einzufordern. Ein Treffen zwischen Binnenvertriebenen, Stammesführern und dem Rat der Clanführer von Manbij führte jedoch nur zu unerfüllten Versprechungen. Gesammelte Zeugenaussagen deuten auf eine selektive und diskriminierende Rückkehrpolitik hin: Kurdische Binnenvertrieben e durften in ihre benachbarten Dörfer zurückkehren, während Arabern aus dem Bezirk Shuyukh, deren Zahl über 60.000 beträgt, sogar der Besuch ihrer ehemaligen Häuser untersagt wurde.
Die Behörden rechtfertigten diese Beschränkungen mit Sicherheitsbedenken, angeblich noch vorhandenen Landminen oder Vorwürfen, dass einige arabische Einwohner den IS unterstützt hätten. Zeugen berichteten jedoch, dass das Militär verlassene arabische Häuser für operative Zwecke nutzte und dass zivile Neuankömmlinge die landwirtschaftlichen Flächen der vertriebenen Familien übernommen hatten was die Begründung der „Sicherheitszone” in Frage stellte. Das Rückkehrverbot blieb auch Jahre nach Beendigung der Feindseligkeiten bestehen, obwohl die SDF beide Seiten des Euphrats in angrenzenden Regionen wie Manbij und Raqqa kontrollierten.
Mehrere Zeugenaussagen beschreiben ein bürokratisches und selektives Genehmigungssystem, das eine Identitätsprüfung im Hauptquartier der MMC erfordert. Nur wenigen einflussreichen Personen wurde überhaupt eine kurzfristige Einreise gewährt, und selbst Begräbnisanträge wurden abgelehnt. Versuche, die Qere Qozaq Brücke [Anm.: wichtige Brücke über den Euphrat zwischen dem kurdisch kontrollierten und dem von pro türkischen Milizen kontrollierten Gebiet, circa 60 km südlich von Shuyukh Fawqani] zu überqueren, wurden mit Schüssen oder Festnahmen beantwortet, wie bei den Protesten von 2018, bei denen Dutzende von Rückkehrern verhaftet und gezwungen wurden, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie nicht erneut demonstrieren würden. Die Interviews von STJ zeigen durchwegs, dass die Verweigerung der Rückkehr insbesondere arabische Bevölkerungsgruppen betrifft. Während kurdisch geprägte Dörfer wie al Duwerat und al Boraz wieder bevölkert wurden, bleiben arabische Dörfer darunter Shuyukh Tahtani, Shuyukh Fawqani, al Jadida und Jubb al Faraj leer oder militärisch besetzt. Delegationen zu hochrangigen SDF-Kommandeuren blieben erfolglos, wobei in offiziellen Antworten die Nähe der Dörfer zu den Frontlinien der Syrischen Nationalen Armee (SNA) angeführt wurde. Die Bewohner argumentieren, dass diese Begründung im Widerspruch zur fortgesetzten Besiedlung anderer SDF kontrollierter Dörfer in ähnlicher Lage steht. Insgesamt deutet dieses Muster auf eine systematische Diskriminierung und anhaltende Vertreibung arabischer Bewohner unter dem Vorwand der Sicherheitskontrolle und Minenräumung hin.
Nachdem ihnen jahrelang die Rückkehr in ihre Dörfer verwehrt worden war, durften die Einwohner von Shuyukh Tahtani und Shuyukh Fawqani vorübergehend zurückkehren, um sich um ihr Eigentum zu kümmern. Einige Einwohner waren schockiert, als sie kurdische Familien in ihren Häusern wohnen und auf ihren Feldern arbeiten sahen. Diese Einwohner fragten die SDF nach dem Grund für die Besetzung ihrer Häuser und Felder, woraufhin diese antwortete, dass es sich bei den angesiedelten Familien entweder um Vertriebene aus Afrin oder um Verwandte von Kämpfern handele, die in Kämpfen der SDF gefallen seien.“
1.3.5. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Raum Manbij Zwangsrekrutierung, Rekrutierung Minderjähriger, Gebietskontrolle vom 31.03.2026:
„1. Unter wessen Kontrolle steht Shuyukh Tahtani derzeit?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich sowohl Kräfte der syrischen Zentralregierung als auch der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) bzw. der kurdisch geführten Asayesh in der Ortschaft Shuyukh Tahtani befinden. Manche Quellen berichten aber auch von einem Abzug der SDF aus der Ortschaft.
Einzelquellen:
Gemäß der interaktiven Karte vom Carter Center, einer vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter gegründeten Menschenrechtsinitiative zur Konfliktlösung und Förderung von Frieden, steht Shuyukh Tahtani (zu Deutsch: Unteres Shuyukh) seit Februar 2026 unter der Kontrolle der Regierung in Damaskus.
[…]
Der interaktiven Karte des Institute for the Study of War (ISW) vom 27.2.2026 zufolge, befindet sich Shuyukh Tahtani in einer Zone, die von der syrischen Regierung in Damaskus gemeinsam mit den von den Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) kontrolliert wird.
[…]
Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtete am 31.1.2026, dass die SDF sich aus den beiden Dörfern, Shuyukh Fawqani (zu Deutsch: Oberes Shuyukh) und Shuyukh Tahtani zurückgezogen haben. Syrische Sicherheitskräfte sollten in die Ortschaften einrücken, um die Region zu sichern und die Voraussetzungen für die Rückkehr der Bewohner in ihre Dörfer zu schaffen, nachdem es zuvor zu Spannungen und militärischen Auseinandersetzungen gekommen war. Diese Entwicklung steht im Zusammenhang mit einem Waffenstillstandsabkommen für Gebiete im Nordosten Syriens, das am 31.1.2026 verkündet wurde.
[…]
Gemäß einem Bericht der kurdischen Nachrichtenseite Kurdistan 24 vom 31.1.2026 sollten nach Abzug der SDF am 1.2.2026 Einheiten der kurdisch geführten Inneren Sicherheitskräfte (Asayesh) in die beiden Ortschaften einfahren.
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Gemäß dem folgenden Bericht der kurdischen Website ANHA mit Sitz in al-Hasaka, fand am 4.2.2026 ein Treffen zwischen kurdischen und arabischen Stammesältesten und Vertretern der Allgemeinen Sicherheit [Kräfte der Inneren Sicherheit der Zentralregierung Anm.] und der inneren Sicherheitskräfte [der kurdisch geführten Verwaltung, auch: Asayesh genannt, Anm.], sowie Vertretern der kurdisch geführten Autonomen Verwaltung statt, bei dem Themen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Bewohnern in mehreren Dörfern erörtert wurden. Die Teilnehmer diskutierten während des Treffens die Umsetzung des Abkommens vom 31.1.2026 sowie Möglichkeiten für die Rückkehr der Bewohner in ihre Dörfer, insbesondere der Bewohner von Shuyukh Fawqani und Shuyukh Tahani. Als erster Schritt wurde vereinbart, acht gemeinsame Kontrollpunkte zwischen den inneren Sicherheitskräften [der kurdisch geführten Verwaltung, auch: Asayesh genannt, Anm.] und der Allgemeinen Sicherheit einzurichten, zusätzlich zu einem Hauptkontrollpunkt.
[…]
Syria Direct, einer unabhängigen Nachrichtenorganisation einer amerikanischen Organisation mit Sitz in Berlin, Deutschland, zufolge sind Sicherheitskräfte der syrischen Regierung in die Region von Shuyukh (bei Kobane/ Ain al-Arab) eingefahren als Teil des Abkommens vom 30.1.2026.
[…]
North Press Agency, eine arabischsprachige, syrische Nachrichtenagentur, titelte am 2.3.2026, dass die SDF sich aus den Dörfern Shuyukh Fawqani und Shuyukh Tahtani zurückziehen und veröffentlichte Bilder.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen konsistenten Angaben im gesamten Verfahren sowie aus den vor der belangten Behörde vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten, die keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung ergaben (siehe AS 93 ff).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Herkunft und seinem Aufwachsen gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Syrien deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 mit seiner Familie den Herkunftsort verließ und danach etwa zwei Jahre lang in einem Flüchtlingslager in Dscharablus (auch: Jarablus) nahe der türkischen Grenze lebte, beruht ebenso wie die Feststellung, dass er im Jahr 2017 in die Türkei ausreiste, auf seinen konsistenten Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zu seinen in Syrien lebenden Familienangehörigen ergeben sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll, S. 5).
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gründet auf seinen Angaben, insbesondere auf jenen, die er in der mündlichen Verhandlung tätigte (VH-Protokoll, S. 3).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers aktuell sowohl unter der Kontrolle der nunmehrigen syrischen Zentralregierung als auch der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) bzw. der kurdisch geführten Asayesh steht, ergibt sich aus dem aktuellen Berichtsmaterial zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Raum Manbij Zwangsrekrutierung, Rekrutierung Minderjähriger, Gebietskontrolle vom 31.03.2026.
Dass die Städte XXXX und XXXX lediglich neun Autominuten voneinander entfernt liegen, gründet auf einer Abfrage auf google maps.
Die Feststellungen dazu, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, welcher überwiegend von Arabern bewohnt wurde, im Zuge der Kampfhandlungen zwischen dem Islamischen Staat (IS) und den Syrian Democratic Forces (SDF) in den Jahren 2014/2015 entvölkert und nach der Rückeroberung durch die SDF zu einer militärischen Zone erklärt wurde, die von Zivilpersonen nicht betreten werden darf, beruhen auf den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen, die von der belangten Behörde unwidersprochen blieben.
Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers fortwährend eine Art militärisches Sperrgebiet ist, zu dem der Zugang für Araber im Kurdengebiet versperrt ist, ergibt sich aus den entsprechenden Länderinformationen (siehe insbesondere die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation/ACCORD vom 29.12.2023, 15.12.2025 und 26.11.2025). Nach diesen Länderberichten werden die früheren arabischen Bewohner von XXXX und XXXX seither systematisch daran gehindert, in ihre Dörfer zurückzukehren oder diese auch nur zu besuchen; Rückkehrgesuche werden mit Verweis auf den militärischen Status des Bezirks, Sicherheitsgründe (Minen, Frontlage zur SNA) und eine unterstellte Unterstützung des IS abgelehnt, Rückkehrversuche an den Kontrollpunkten (insbesondere an der Qere-Qozaq-Brücke) unterbunden und Proteste der Vertriebenen (u.a. in Manbij 2020 sowie in Jarabulus im Oktober/November 2025) mit Gewalt und Festnahmen beantwortet. Teile der Häuser und landwirtschaftliche Flächen der Vertriebenen sind nach den Länderberichten von kurdischen Familien und militärischen Einheiten besetzt, während die Vertriebenen seit mehr als zehn Jahren als Binnenvertriebene u.a. in Jarabulus und Manbij leben.
Auch aus der aktuellsten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.03.2026 ist nicht abzuleiten, dass sich in der jüngeren Vergangenheit an der Situation vor Ort maßgebliche Veränderungen ergeben hätten. Zwar werden einzelne Quellen genannt, wonach sich die SDF aus dieser Region zurückgezogen habe, jedoch werden demgegenüber auch Quellen zitiert, wonach derzeit das Gebiet von der syrischen Regierung in Damaskus gemeinsam mit den Kräften der SDF bzw. den kurdisch geführten Sicherheitskräften der Asayesh kontrolliert wird. Von einer Rückkehrmöglichkeit der arabischen Bevölkerung kann demnach jedenfalls (weiterhin) nicht ausgegangen werden, es wird lediglich davon berichtet, dass am 04.02.2026 ein Treffen zwischen kurdischen und arabischen Stammesältesten und Vertretern der Allgemeinen Sicherheit (Kräfte der Inneren Sicherheit der Zentralregierung) und der inneren Sicherheitskräfte (der kurdisch geführten Verwaltung, auch: Asayesh genannt) sowie Vertretern der kurdisch geführten Autonomen Verwaltung stattgefunden habe, bei dem Themen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Bewohnern in mehreren Dörfern erörtert worden seien. Demnach sei über die Möglichkeiten für die Rückkehr der Bewohner in ihre Dörfer diskutiert worden. Dass dabei (zeitnahe) eine entsprechende Lösung gefunden werden konnte, war dem Bericht allerdings nicht zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort aufgrund der Eroberung desselben durch kurdische Kräfte unter der Führung der SDF im Jahr 2015 verlassen musste und ihm bislang eine Rückkehr verwehrt wurde, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass alle Dorfbewohner von den Kurden im Jahr 2015 vertrieben worden seien. Die älteren Männer hätten einen Ausschuss gegründet, um Gespräche mit den Kurden über eine mögliche Rückkehr in das Dorf zu führen. Sie hätten den Kurden mitgeteilt, dass sie nicht zum IS gehören würden. Die Gespräche seien jedoch erfolglos geblieben (VH-Protokoll, S. 6). Mit seiner Stellungnahme vom 15.10.2025 konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen weiter, indem er ausführte, dass es sich um die arabisch-stämmige Bevölkerung gehandelt habe, die im Jahr 2015 aus dem Dorf vertrieben worden sei. Er, ebenso wie die anderen arabischen Dorfbewohner, seien enteignet worden und würden bis jetzt mit Gewalt an einer Rückkehr gehindert werden.
Außer Zweifel steht jedenfalls (bereits die belangte Behörde traf entsprechende Feststellungen), dass der Beschwerdeführer aus dem Gebiet zwischen XXXX und XXXX stammt und der arabischen Volksgruppe angehört. Sein erstattetes Vorbringen zur Vertreibung aus dem Herkunftsdorf erweist sich vor dem Hintergrund der erläuterten Länderberichte als schlüssig und nachvollziehbar.
Unter Zugrundelegung der zitierten Länderberichtsquellen ist (weiterhin) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsort XXXX , welcher zwischen den Städten XXXX und XXXX liegt, tatsächlich verwehrt ist.
Diese Einschätzung ergibt sich insbesondere daraus, dass Rückkehrgesuche der Vertriebenen – unter Verweis auf den militärischen Status des Bezirks, Sicherheitsbedenken und eine pauschale Unterstellung von IS-Nähe – systematisch abgelehnt werden, Rückkehrversuche an Kontrollpunkten unterbunden und Proteste von Vertriebenen mit Repression beantwortet werden. Es ergibt sich ferner aus den Länderinformationen, dass ein erheblicher Teil der früheren Bewohner von XXXX und XXXX seit Jahren als Binnenvertriebene unter prekären Bedingungen leben, während Häuser und Ackerflächen von anderen Personen bzw. Einheiten genutzt werden.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Bei diesen handelt es sich um aktuelle, den Entscheidungszeitpunkt betreffende, maßgebliche Informationen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers. Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme zu den Informationen der genannten Berichte abgegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
3.1.3.1. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers:
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN).
Der Beschwerdeführer wurde im Ort XXXX (zwischen den Städten XXXX und XXXX ) im Gouvernement Aleppo, geboren und wuchs dort in familiärer Einbettung auf. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie den Herkunftsort und lebte etwa zwei Jahre lang in einem Flüchtlingslager in Dscharablus (auch: Jarablus) nahe der türkischen Grenze, wobei diese Umsiedelung nicht freiwillig, sondern aufgrund gezielter Vertreibungsaktionen der arabischen Bevölkerung aus dem Herkunftsort erfolgte.
Es kann sohin im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Ort XXXX , im Gouvernement Aleppo, als Heimatregion des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dies deckt sich auch mit dem im Verfahren zu Tage getretenen Verständnis des Beschwerdeführers über seinen Heimatort.
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, befindet sich die Heimatregion des Beschwerdeführers aktuell sowohl unter der Kontrolle der nunmehrigen syrischen Zentralregierung als auch der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) bzw. der kurdisch geführten Asayesh.
3.1.3.2. Wie beweiswürdigend zu den Asylgründen des Beschwerdeführers dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu der arabischen Bevölkerung des Bezirks al-Shuyukh zählt und dass konkret sein Herkunftsort XXXX im Zuge der Kampfhandlungen zwischen IS und SDF entvölkert, zur militärischen Zone erklärt und für die ursprünglichen arabischen Bewohner auf unabsehbare Zeit gesperrt wurde. Die herangezogenen Länderberichte belegen, dass den früheren arabischen Bewohnern dieser Dörfer seit Jahren die Rückkehr verweigert wird, ihre Häuser und landwirtschaftlichen Flächen von anderen Personen bzw. Einheiten genutzt werden und sie als Binnenvertriebene unter prekären Bedingungen in anderen Landesteilen leben, ohne eine reale Möglichkeit, in ihren Herkunftsort zurückzukehren oder dort ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage wiederzuerlangen. Diese Gesamtkonstellation stellt einen schwerwiegenden Eingriff in grundlegende Rechte (insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens sowie Schutz des Eigentums) dar und erreicht damit das Niveau einer Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Status-RL iVm § 3 AsylG.
Aus den Länderinformationen ergibt sich weiters, dass die beschriebenen Maßnahmen in besonderer Weise die arabische Bevölkerung des Bezirks al-Shuyukh treffen und mit einer pauschalen Unterstellung einer Nähe zum IS bzw. zu oppositionellen bewaffneten Gruppen begründet werden. Die Verweigerung der Rückkehr, der Entzug von Wohnraum und landwirtschaftlicher Existenzgrundlage sowie die fortdauernde Vertreibung knüpfen somit maßgeblich an die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers (arabische Bevölkerung) und an eine zugeschriebene politische Überzeugung an.
Vor dem Hintergrund, dass kurdischen Bewohnern die Rückkehr in ihre Herkunftsorte dieser Region ermöglicht wurde bzw. dass kurdische Familien sich in den Häusern der vertriebenen Araber niedergelassen haben, muss der Schluss gezogen werden, dass die Verweigerung der Rückkehr und der Entzug der Lebensgrundlage im Fall des Beschwerdeführers nicht allein auf funktional-militärische Erwägungen zurückzuführen ist, sondern maßgeblich durch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers (arabisch-stämmigen Bevölkerung) und eine ihm zugeschriebene politische Haltung (unterstellte Nähe zum IS bzw. zu oppositionellen Gruppen) bedingt ist. Die gegen den Beschwerdeführer und seine Herkunftsgruppe gerichteten Maßnahmen sind somit „wegen Rasse/Ethnie“ und „wegen zugeschriebener politischer Überzeugung“ als asylrelevante Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK einzustufen. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in dieser Region ist nicht anzunehmen, dass auf absehbare Zeit eine tatsächliche Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in seinen Heimatort faktisch gegeben ist.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits vom Bundesamt subsidiärer Schutz zuerkannt. Demnach scheidet die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im vorliegenden Fall aus.
Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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