IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf § 33 Abs. 1 VwGVG gestützt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein ägyptischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und wurde am 15.07.2025 im Rahmen einer fremden- und finanzpolizeilichen Personskontrolle bei der Schwarzarbeit betreten. Infolge dessen wurde er festgenommen und stellte während seiner polizeilichen Anhaltung am 15.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am darauffolgenden Tag erstbefragt und im Anschluss daran in die Flüchtlingsunterkunft XXXX überstellt wurde. Noch am selben Tag verließ er diese Flüchtlingsunterkunft ohne Mitteilung bezüglich seines Aufenthaltsortes an die österreichischen Behörden wieder, indem er von dort aus einen in Wien lebenden Freund anrief, welcher ihn aus XXXX abholte. Im Anschluss daran verbrachte der Beschwerdeführer eine Woche bei besagtem Freund in Wien und reiste danach mit dem Zug nach Italien weiter.
Nachdem sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren entzogen hatte, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 25.07.2025, Zl. XXXX vollinhaltlich abgewiesen und zugleich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde in Anbetracht des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers – welcher weder im Melderegister noch im Betreuungsinformationssystem des Bundes gemeldet war - durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mit 23.08.2025 unbekämpft in Rechtskraft.
Im Oktober 2025 reiste der Beschwerdeführer abermals mit dem Zug von Italien nach Österreich zurück, ohne sich anzumelden oder proaktiv Kontakt mit den österreichischen Behörden aufzunehmen. Er war auf der Suche nach Arbeit, wobei er während dieser Zeit von Freunden unterstützt wurde. Am 22.01.2026 wurde er erneut im Rahmen einer fremden- und finanzpolizeilichen Personskontrolle bei der Schwarzarbeit betreten und wurde über ihn – nach niederschriftlicher Einvernahme – seitens des BFA mit Mandatsbescheid vom 23.01.2026 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die BBU GmbH als Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2026 erhob der Beschwerdeführer im Wege der BBU GmbH Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 25.07.2025 und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.02.2026 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.03.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Am 17.04.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass er von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – die Frist zur rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.07.2025, Zl. XXXX , versäumt hat. Beim Verschulden des Beschwerdeführers an der Versäumung der Beschwerdefrist handelt es sich auch nicht nur um einen minderen Grad des Versehens.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Ergänzend wurde von der belangten Behörde der Schubhaftakt des Beschwerdeführers zur Zl. 1442927000/260084944 angefordert (OZ 5).
Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.04.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. VwGH 03.11.2025, Ra 2025/12/0018, mwN).
Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung im Wesentlichen erklärt, er habe die Asylwerberunterkunft XXXX deshalb sogleich am ersten Tag wieder verlassen und sich von einem Freund in Wien abholen lassen, da ihm andere Bewohner der Unterkunft gesagt hätten, er solle weiterreisen, weil ein Ägypter abgeschoben worden sei, woraufhin er Angst bekommen und auch den Ausgang des Verfahren nicht mehr mitbekommen habe, weswegen er an einer fristgerechten Beschwerdeerhebung gehindert gewesen sei.
Dadurch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass er von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – die Frist zur rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.07.2025, Zl. XXXX , versäumt hat.
Sofern in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe nach Verlassen der Betreuungsstelle zunächst zu seinem Onkel nach Wien gelangen wollen, sei jedoch aufgrund seiner Angst vor einer möglichen Abschiebung aus Österreich in seiner Panik sogleich nach Italien weitergereist (AS 157), so ist dies nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Einklang zu bringen. Dieser erklärte hierbei nämlich, von XXXX aus einen Freund in Wien angerufen zu haben, welcher ihn dann abgeholt und zu sich nach Wien gebracht habe, wo der Beschwerdeführer dann noch eine Woche zugebracht habe, ehe er mit dem Zug nach Italien weitergereist sei (Protokoll S. 4). Dass der Beschwerdeführer in Panik oder einem psychischen Ausnahmezustand fluchtartig das Land verlassen hätte, ist aus diesen Angaben nicht abzuleiten, des Weiteren bestätigte er auch in der Verhandlung auf Nachfrage, keine psychischen Probleme zu haben (Protokoll S. 6).
Vielmehr ergibt sich evident, dass der Beschwerdeführer gar kein gesteigertes Interesse an einem Asylverfahren in Österreich zeigte, sondern vielmehr – sogar zwei Mal – zur Arbeitssuche eingereist und in der Folge bei Schwarzarbeit betreten worden war, wobei er den Asylantrag auch erst dann einbrachte, nachdem er bereits im Rahmen einer fremden- und finanzpolizeilichen Personskontrolle bei der Schwarzarbeit betreten worden war. So erscheint es auch stimmig, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung und damit einhergehenden temporären Legalisierung seines Aufenthaltes sogleich wieder dem Verfahren entzog. Auch nach seiner Rückkehr nach Österreich im Oktober 2025 nahm er proaktiv keinerlei Kontakt mit den Behörden auf, um sich etwa nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen oder an diesem mitzuwirken. Erst nachdem er abermals im Jänner 2026 bei der Schwarzarbeit betreten und ihm die BBU GmbH während seiner Anhaltung in Schubhaft als Rechtsberatung zur Seite gestellt worden war, stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung.
Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2025/02/0242, mwN). Die eine "ordentliche Prozesspartei" treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (vgl. VwGH 27.01.2026, Ra 2024/07/0176, mwN). Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (vgl. VwGH 19.01.2026, Ra 2025/20/0369, mwN).
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers zeigt sich in einer Gesamtschau eine auffallende Gleichgültigkeit und Sorglosigkeit in Bezug auf seine Mitwirkungspflicht an seinem Asylverfahren als auch die damit einhergehende Einhaltung der vierwöchigen Beschwerdefrist.
Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG bzw des § 33 Abs 1 VwGVG 2014 unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2025/02/0242, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. dargestellt, konnte der Beschwerdeführer fallgegenständlich nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass er von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – die Frist zur rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.07.2025, Zl. XXXX , versäumt hat. Beim Verschulden des Beschwerdeführers an der Versäumung der Beschwerdefrist handelt es sich darüber hinaus auch nicht nur um einen minderen Grad des Versehens.
Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt. Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. VwGH 16.12.2025, Ra 2025/09/0080, mwN).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf § 33 Abs. 1 VwGVG gestützt wird.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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