Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision der K K, vertreten durch Mag. Samuel Benedik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2025, L533 2303049 2/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin stellte am 16. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Oktober 2016 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr allerdings in Bezug auf den von ihr angegebenen Herkunftsstaat Syrien den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu.
3 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf, nachdem mittels Gutachten die armenische Staatsangehörigkeit der Revisionswerberin festgestellt worden war.
4 Das Bundesverwaltungsgericht wies die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit am 16. Dezember 2024 mündlich verkündetem und mit 4. März 2025 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab.
5 Mit Bescheid vom 16. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz den es nun hinsichtlich des Herkunftsstaates Armenien prüfte ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren.
6 Dagegen erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2025 Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
7 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab und die Beschwerde als verspätet zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für nicht zulässig erklärt.
8 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, der Bescheid sei der Revisionswerberin am 17. Jänner 2025 durch persönliche Übergabe von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe demnach am 14. Februar 2025 geendet, sodass die am 8. Mai 2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde verspätet erhoben worden sei. Die Revisionswerberin habe in ihrem Wiedereinsetzungsantrag insbesondere vorgebracht, sie habe sich „aus panischer Angst“ vor einer möglichen Inhaftierung entschlossen, „die freiwillige Rückkehr nach Armenien in Anspruch zu nehmen“. In ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt habe sie auf das Vorliegen eines Familienverfahrens mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann gemäß § 34 AsylG 2005 verwiesen, wobei „deren Beschwerdefristen noch offen“ seien. Dies begründe jedoch kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG. Es sei der Revisionswerberin aufgrund ihrer im vorherigen Verfahren gewonnenen Erfahrung zuzumuten gewesen, sich über eine Beschwerdemöglichkeit nicht nur persönlich durch Einsicht in die Rechtsmittelbelehrung zu informieren, sondern gegebenenfalls auch mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in Kontakt zu treten, sodass ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorliege. Auch die Behauptung, nichts Genaueres über den Zustellvorgang zu wissen, sei zur Antragsbegründung nicht ausreichend.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
12 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa VwGH 10.12.2025, Ra 2024/14/0883, mwN).
13 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, dergemäß ein minderer Grad des Versehens der Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe. Eine Fristversäumung „aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation, wie panischer Angst vor Schubhaft, und der behördlichen Nichteinhaltung der gesetzlichen Informationspflichten gem § 52 Abs 1 BFA VG verwirklich(t)en jedoch maximal einen minderen Grund des Versehens“. Es fehle Rechtsprechung dazu, „dass ein akuter psychischer Ausnahmezustand ... eine vorübergehende Dispositionsunfähigkeit begründe(...)“.
14 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei oder ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. VwGH 23.6.2025, Ra 2024/20/0014 bis 0017, mwN).
16 Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. nochmals VwGH 23.6.2025, Ra 2024/20/0014 bis 0017, mwN).
17 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen zum psychischen Ausnahmezustand der Revisionswerberin nicht dargelegt, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, es sei weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG noch ein nur minderer Grad des Versehens der Revisionswerberin vorgelegen, unvertretbar wäre und es wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Im Besonderen geht (auch) aus den Ausführungen in der Revision nicht hervor, weshalb die Revisionswerberin infolge ihrer Befürchtungen, dass sie in Schubhaft genommen und abgeschoben werden könnte, konkret gehindert gewesen wäre, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde rechtzeitig zu erheben.
18 Mit dem weiteren Vorbringen, die „Informationspflichten gem § 52 Abs 1 BFA VG“ seien nicht eingehalten worden, entfernt sich die Revision ohne nähere Begründung von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerberin am 17. Jänner 2025 neben dem Bescheid auch die Informationsblätter gemäß § 52 BFA VG persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt worden seien, sodass schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG dargelegt wird.
19 Soweit die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision Fragen im Zusammenhang mit § 34 AsylG 2005 formuliert (zu dessen Auslegung „unter Bedachtnahme auf Art 8 EMRK und das Kindeswohl“ sowie zu der Rechtskraftdurchbrechung bei anhängigen Familienverfahren und der einheitlichen Führung von Familienverfahren), ist nicht ersichtlich, dass mit diesem Vorbringen eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der hier verfahrensgegenständlichen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung aufgeworfen wurde.
20 Sofern die Revisionswerberin im Weiteren die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung rügt, wird nicht dargelegt, inwieweit das Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung dazu aufgestellten Leitlinien missachtet hätte (zu diesen Leitlinien vgl. etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2025/20/0234, Rz 16, mwN).
21 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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