IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klein über die Beschwerde von Herrn XXXX geb. XXXX 1995, StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten vom 28.05.2025, Zl. XXXX , mit dem die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einstellung des Aberkennungserfahrens und auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Beschluss
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 28.05.2025, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von Herrn XXXX , geboren am XXXX 1995, StA. Syrien, über die Beschwerde vom 14.04.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2025 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) stellte am 25.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) vom 06.10.2023, ZI. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), vom 30.01.2025, wurde dem BF mitgeteilt, dass am selben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den BF dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der BF müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der BF bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
4. Am 14.04.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung des BFA über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten vom 30.01.2025 ein, in der ein Antrag au Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einstellung des Aberkennungsverfahrens gestellt wurde.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025 wies das BFA die Beschwerde vom 14.04.2025 gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zurück.
6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.05.2025 wies das BFA den im Zuge der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt I), den Antrag auf Einstellung des am 30.01.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens (Spruchpunkt II) sowie den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt III) zurück.
7. Am 13.06.2025 wurde beim BFA bezüglich der Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt ergebenden Rechtswirkungen in der Einschränkung eines subjektiven Rechts für die betroffene Person ihren Ausdruck fänden. Maßgeblich sei vielmehr, ob über Rechtsverhältnisse der von dem Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen werde und ob dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung, deren Erlassung einen Versagungsgrund für die nach § 35 AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, werde in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und insofern über ein den BF betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass sie dem BF die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen herangezogen zu werden.
8. In der am selben Tag vorgelegten Beschwerde, wurde ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens um einen Bescheid handle. Die hoheitliche Entscheidung, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, bringe gravierende Rechtsfolgen für die von dieser Entscheidung betroffene Person mit sich. Diesbezüglich wurden § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005, § 34 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 und § 11a Abs. 7 StbG genannt. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Erledigung des BFA Bescheidqualität zukomme. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung sei fallgegenständlich kausal dafür, dass der BF gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht rechtzeitig eine Beschwerde bei der nunmehr belangten Behörde eingebracht habe.
9. Weiters wurde seitens des BF eigens ein Antrag auf Feststellung der weiterhin bestehenden Flüchtlingseigenschaft sowie ein Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens gestellt. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass gerade wenn man der Ansicht der belangten Behörde folge, dass ein Antrag auf Einstellung in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht zulässig sei, es sich bei dem Feststellungantrag um das letzte und einzige Mittel handle, welches notwendig sei, um Recht auf Achtung des Familienlebens und auf Familienzusammenführung des BF für die Zukunft klarzustellen.
10. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag sind am 14.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
1.2. Mit Schreiben des BFA vom 30.01.2025 wurde dem BF gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Schutzstatus eingeleitet wurde, weil sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert haben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil 2. A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
Es kann der Beschwerde insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat.
So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird. Sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt werden, sei es, dass Rechtsverhältnisse gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).
Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 30.01.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf. Die Mitteilung ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung.
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).
Dies ist bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall:
Im Schreiben des BFA vom 30.01.2025 wird dem BF lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dem BF wurde zudem mitgeteilt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber dem BF zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA mit der in Rede stehenden Mitteilung die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF beabsichtigt hätte, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (lediglich) formlos mitzuteilen ist.
Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfahrensRL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.
Dem ist die belangte Behörde mit der Mitteilung vom 30.01.2025 nachgekommen.
In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem BF gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der VerfahrensRL in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der BF in der Mitteilung vom 30.01.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.
Aus Art. 45 Abs. 1 lit. a i. V. m Abs. 3 der VerfahrensRL ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit. a der VerfahrensRL, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL beanstandet werden.
Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.
Diese Einschätzung wird etwa auch dadurch untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U2416/2013). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei. Der BF bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen beziehungsweise könne sich der BF gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012).
Wenn schon die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts Anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 gelten.
Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 30.01.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb diese erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid - also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).
An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen im Vorlageantrag nichts zu ändern, wonach die Einleitung des Aberkennungsverfahrens rechtsgestaltend wirke, weil diese dem BF die Eigenschaft nehmen würde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln seiner Familienangehörigen zu fungieren und dadurch in sein Recht auf Familienzusammenführung, welches sich aus der Familienzusammenführungs-RL (Richtlinie 2008/86/EG), ergebe, eingegriffen würde.
Selbst wenn aufgrund des gegen den BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von den Familienangehörigen des BF beantragten Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hätte, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des BF betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der BF selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Zudem steht den Familienangehörigen des BF im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des BF eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
Zusammenfassend ist die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens somit nicht als Bescheid iSd § 58 AVG zu qualifizieren und bildet damit keinen tauglichen Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der Sachverhalt eindeutig geklärt erscheint. Bei Berücksichtigung aller Fakten wäre auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen. Vor allem wurden vom BF die entscheidungsrelevanten Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und kein neuer maßgeblicher Sachverhalt behauptet, wodurch für den erkennenden Richter keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und keine neuen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren. Eine mündliche Verhandlung konnte damit unterbleiben.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchteil 2. B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
3.3. Zu Spruchteil 1. A) I. Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung eines die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 29.05.1990, 89/04/0111).
Fallgegenständlich stellt die vom BF bekämpfte Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens - wie in Punkt 3.1. ausgeführt - keinen Bescheid dar und enthält dementsprechend keine Rechtsmittelbelehrung. Die Zustellung dieser Mitteilung löste somit keine Rechtsmittelfrist aus, die vom BF versäumt werden hätte können. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen somit nicht vor und der Antrag wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.4. Zu Spruchteil 1. A) II. Zurückweisung des Antrags auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens
Zunächst ist festzuhalten, dass im AsylG 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Im gegenständlichen Antrag beantragt der BF zwar, dass das Aberkennungsverfahren als eingestellt gelten wolle, begründet dieses Begehren jedoch nicht näher, sondern verweist nur auf die allgemeinen Erwägungen seiner Beschwerde. Darin wird u.a. auch auf einen Eingriff in die Rechtsposition der Familienangehörigen im Rahmen der Familienzusammenführung hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Die Familienzusammenführungs-RL hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).
Der BF ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass obgleich das gegen den BF eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das BFA im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung auf diesem Wege einhergeht. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des BF steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
Soweit die Beschwerde auf § 11a Abs. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG hinweist, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung unter anderem auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet abstellt. Der BF hat nicht dargetan, dass diese zeitliche Voraussetzung auch nur annähernd erfüllt wäre und es gibt diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte im Verwaltungsakt.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen des BF eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und es wurde somit der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.5. Zu 1. Spruchteil A) III. Stattgebung der Beschwerde- zur Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt III.
Das BFA hat unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Feststellung des Fortbestandes der Flüchtlingseigenschaft abgesprochen.
Im Zuge der gegenständlichen Beschwerde vom 14.04.2024 war die Feststellung des Fortbestandes der Flüchtlingseigenschaft allerdings gar nicht beantragt worden.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und Spruchpunkt III dieses Bescheides zu beheben.
Das BFA hat hinsichtlich der erst am 13.06.2025 vom BF gestellten Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und Feststellung des Fortbestandes der Flüchtlingseigenschaft, erstinstanzlich zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der Sachverhalt eindeutig geklärt erscheint. Bei Berücksichtigung aller Fakten wäre auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen. Vor allem wurden vom BF die entscheidungsrelevanten Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und kein neuer maßgeblicher Sachverhalt behauptet, wodurch für den erkennenden Richter keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und keine neuen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren. Eine mündliche Verhandlung konnte damit unterbleiben.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zu Spruchteil 2. B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden