IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 88 FPG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (i.d.F. „AsylGH“) vom 02.10.2012, Zl. E1 420.169-1/2011/7E, wurde dem Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) der Status des Asylberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
2. Am 09.04.2024 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) ein Fremdenpass, gültig bis 08.04.2025, zum Zwecke der Beschaffung eines nationalen Reisepasses bei den irakischen Vertretungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt.
3. Am 16.12.2025 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses.
4. Mit dem angefochtenen – im Kopf ausgewiesenen – Bescheid wies die bB den Antrag vom 16.12.2025 gem. § 88 Abs 2a FPG ab. Das Bundesamt verweigerte die Ausstellung eines Fremdenpasses zusammengefasst deshalb, weil im Jahr 2024 ein Fremdenpass zwecks Beantragung eines irakischen Reisepasses im EU-Ausland ausgestellt worden wäre, der BF jedoch trotz hinreichender Möglichkeit ein solches Reisedokument nicht beschafft habe. Der Bescheid wurde dem BF am 12.02.2026 nachweislich zugestellt.
5. Hiergegen richtete sich die von der Rechtsanwältin Mag. SINGER am 12.03.2026 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die unter Punkt 4. angeführte Praxis sowie deren rechtliche Auswirkungen, moniert deren Rechtswidrigkeit und zieht einen Vergleich zu Fremden, denen der Status des Asylberechtigen zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Zuletzt wurde dem BF ein Fremdenpass für den Zeitraum 09.04.2024 bis 08.04.2025 zwecks Beschaffung eines irakischen Reisedokuments im EU-Ausland ausgestellt.
Der BF reiste nicht ins Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, um einen irakischen Reisepass zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Die gerichtlichen Feststellungen basieren auf dem angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde trat den behördlichen Feststellungen und der diesen zugrundeliegenden Beweiswürdigung nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 2a FPG:
3.1.1. § 88 Abs 2a FPG lautet:
Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
3.1.2. Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu § 88 FPG 2005).
Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt wurde, kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0242).
Nach Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK steht es jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Art 2 4. ZPEMRK liegt unter anderem dann vor, wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwendet, ein Fall, der nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begeht, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist. Vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., (idS E v 16.06.2023, E3489/2022) hat das BVwG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses in das Recht auf Ausreisefreiheit eingegriffen. (VfGH vom 27.11.2023, E2618/2023)
3.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs 2a FPG eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht erfolgreich mit Revision im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 23.05.2024, Ra 2023/21/0106).
Dass der BF aus faktischen Gründen (beispielsweise Mittellosigkeit oder Gebrechen physischer bzw. psychischer Natur) oder wegen drohender Verfolgung durch den Herkunftsstaat daran gehindert (gewesen) wäre, bei einer irakischen Vertretungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen, wurde von ihm nicht dargetan, vielmehr trifft der Beschwerdeschriftsatz hiezu lediglich allgemeine, vom gegenständlichen Einzelfall losgelöste, Ausführungen bzw. Überlegungen rechtspolitischer Natur, auf welche an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist (arg. „Es erscheint zudem nach wie vor problematisch, dass nunmehr vorausgesetzt wird, dass subsidiär Schutzberechtigte – wenngleich sie von ihrem Land generellen Schutz bekommen haben – eine Vertretungsbehörde genau dieses Landes aufsuchen sollen. Bei Asylberechtigten erfolgt hingegen sogar eine Aberkennung für den Fall, dass ein Kontakt mit den Behörden des Heimatlandes aufgesucht wird. Dies ist daher jedenfalls als grundsätzlich problematisch anzusehen.“, vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 12.03.2026 S. 3 f.), weshalb, da der BF sohin die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Erlangung eines herkunftsstaatlichen Reisedokuments bloß unsubstantiiert behauptet hat (dies insbesondere deshalb, weil die Unmöglichkeit ohne nähere Erläuterungen in den Raum gestellt wurde und die Unzumutbarkeit mit den oben wörtlich wiedergegebenen Erwägungen begründet wurde), auf Grundlage des Administrativaktes und unter Einbeziehung der Beschwerdeschrift der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden kann.
Auch das BVwG vertritt (in seiner ständigen Judikatur) den Rechtsstandpunkt, dass es subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar ist, in anderen Mitgliedstaaten etablierte Vertretungsbehörden des jeweiligen Herkunftsstaats aufzusuchen, um Reisedokumente zu erlangen; eine Einschränkung dieser Obliegenheit bloß auf das österreichische Hoheitsgebiet ist weder dem Gesetz noch der einschlägigen (auch höchstgerichtlichen) Rechtsprechung zu entnehmen und wurde der BF sowohl auf seine Verpflichtung hingewiesen als auch ihm die praktische Möglichkeit zur Entsprechung eingeräumt. Die Inanspruchnahme der Möglichkeit wäre dem BF subjektiv zumutbar gewesen. Auf die Ausführungen unter https://mofa.gov.iq/berlin/?page_id=517 (abgerufen am 14.04.2026) zur Passbeantragung wird hingewiesen.
Dem gegenständlich kritisierten behördlichen Vorgehen begegnen sohin keine Bedenken und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch als aktuell und vollständig zu erachten.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt. Vielmehr richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Vorgangsweise der bB und die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung. Die Beweiswürdigung und die darauf fußenden Sachverhaltsfeststellungen wurden hingegen nicht bekämpft, sondern – implizit – außer Streit gestellt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.