IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Buchberger Rechtsanwalt KG, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.01.2026, Gz. 585217/1/ZD/26, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß §§ 1 Abs. 3 und 4, 5 Abs. 4 ZDG, 17 VwGVG die Zivildienstpflicht des XXXX festgestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.05.2025 einer Stellung unterzogen und für „Tauglich“ erklärt.
Bis zum 09.12.2025 wurde vom Beschwerdeführer keine Zivildiensterklärung eingebracht, am 09.12.2025 wurde gegen ihn vom Militärkommando Oberösterreich ein Einberufungsbefehl vom 03.12.2025 zum Einrückungstermin 06.07.2026 erlassen.
Am 17.12.2025 langte beim Militärkommando Oberösterreich eine vollständige Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers nach dem Muster der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) ein; diese war nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden.
Mit Bescheid der Behörde vom 08.01.2026, Gz. 585217/1/ZD/26, wurde festgestellt, dass die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers infolge Ruhens dieses Rechtes wegen Bestehen eines aufrechten Einberufungsbefehles nicht eingetreten sei, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2026 zugestellt.
Am 12.01.2026 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde beim Militärkommando Oberösterreich ein, die vom Militärkommando Oberösterreich zuständigkeitshalber am 13.01.2026 an die Behörde weitergeleitet wurde.
Mit als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnetem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 13.03.2026, P1984277/2-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2026 (6), wurde der Einberufungsbefehl vom 03.12.2025 von Amts wegen aufgehoben; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.03.2026 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage, die Beschwerdevorentscheidung des Militärkommandos Oberösterreich vom 13.03.2026, P1984277/2-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2026 (6), wurde der belangten Behörde unwidersprochen vorgehalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 1. Abs. 1 ZDG können Wehrpflichtige im Sinne des WG 2001, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, erklären (Zivildiensterklärung), (1.) die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und (2.) deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
Gemäß § 1 Abs. 3 ZDG darf die Zivildiensterklärung nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
Gemäß § 1 Abs. 4 ZDG wird der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
Die Bestimmungen des § 1 ZDG befinden sich allesamt in Verfassungsrang.
Gemäß § 5 Abs. 4 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur – im Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG das Bundesverwaltungsgericht – ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid – im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis – festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 AVG. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando zu übermitteln.
§ 5a. Abs. 1 ZDG ist das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, (1.) wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder (2.) wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder (3.) während das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
Gemäß § 1 Abs. 2 2. Satz ZDG, der im Verfassungsrang steht, ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Gemäß § 6 Abs. 6 ZDG, auch der steht im Verfassungsrang, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht.
Gemäß § 5a Abs. 3 ZDG ist eine Zivildiensterklärung mangelhaft, wenn (1.) feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist oder (2.) die Zivildiensterklärung unvollständig ist, oder (3.) die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder (4.) ein Ausschlussgrund nach § 5a Abs. 1 ZDG vorliegt.
Nachdem das Militärkommando den Einberufungsbefehl vom 03.12.2025 (vorerst ersatzlos) behoben hat, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, nicht (mehr), zumal eine Aufhebung ex tunc wirkt. Daher zeitigt die am 17.12.2025 beim Militärkommando Oberösterreich eingelangte vollständige Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers, die nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden war, jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt Wirkung und ist der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, in dem die Rechts- und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist, festzustellen sowie der Beschwerde gegen den – zum Erlassungszeitpunkt noch rechtmäßigen Bescheid der Behörde – stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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