W229 2314447-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Beatrix BINDER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 26.03.2025, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 26.03.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 23.03.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mangels Bewerbung das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei XXXX im Rahmen einer Jobbörse durch das AMS Wien vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte am 14.03.2025 mitgeteilt zu haben, dass sie ins Ausland fahre. Es habe familiäre Probleme gegeben, weil die Oma erkrankt sei. Die Stelle hätte nicht gepasst. Sie habe mit ihrer Beraterin einen Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr vereinbart. Im Vermittlungsvorschlag sei gewünscht, dass sie ab 06:00 arbeite und fallweise am Samstag, was sie nicht könne.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025 wies das AMS die Beschwerde mit näherer Begründung ab.
4. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 17.06.2025 vorgelegt.
6. Am 02.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
7. Mit E-Mail vom 08.01.2026 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben betreffend eine Behandlung wegen einer Operation von 02.06.2025 bis 04.06.2025 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt von 08.09.2023 bis 12.10.2023 Arbeitslosengeld und steht seit 13.10.2023 mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung; sie hat Berufserfahrung als Reinigungskraft.
Die Beschwerdeführerin hat Betreuungspflichten für zwei Kinder ( XXXX ), deren Betreuung zwischen 08:00 und 13:00 Uhr durch einen Kindergarten erfolgt; darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder durch ihre Mutter unterstützt und betreut auch der Ehemann die Kinder. Eine Betreuung an Nachmittag bzw. auch an Samstagen ist in Absprache mit dem Ehemann bzw. der Mutter der Beschwerdeführerin durch diese möglich. Ihr Ehemann und ihre Mutter arbeiten als Reinigungskräfte.
Mit Schreiben vom 25.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Einladung für eine Jobbörse am 18.03.2025 um 12:30 Uhr betreffend eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma XXXX übermittelt. Das Schreiben wurde durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 28.02.2025 übermittelt und am 07.03.2025 von der Beschwerdeführerin übernommen.
Die Jobbörse am 18.03.2025 sollte ca. 1 bis 1,5 Stunden dauern.
Die im Vermittlungsvorschlag ausgewiesenen Arbeitszeiten lauteten: Arbeitszeiten von Montag bis Freitag; fallweise auch Samstagsdienst; Tagesarbeitszeiten von 6:00 bis 09:00 Uhr und 16:00 bis 19:30 Uhr.
Gesucht waren 15 Reinigungskräfte für Teilzeitstellen mit 15 bzw. 32,5 Wochenstunden.
Am 14.03.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie ab 16.03.2025 im Ausland sein werde.
An der Jobbörse nahm die Beschwerdeführerin nicht teil.
Die Beschwerdeführerin war ca. von 16.03.2025 bis 22.03.2025 im Ausland. Sie fuhr mit ihrer Mutter, ihrem Ehemann sowie ihren beiden Kindern nach Serbien, um ihre erkrankte Großmutter, welche erfahren hatte, an XXXX zu leiden, zu besuchen und unterstützte ihre Mutter bei deren Betreuung. Diese war nicht auf die Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Die Mutter der Beschwerdeführerin nutzte den Aufenthalt neben der Betreuung, um eine Pflegerin für die Großmutter zu engagieren. Die Großmutter wurde im Juni 2025 aufgrund ihrer Erkrankung einer Operation unterzogen.
Von 24.06.2025 bis 31.08.2025 war die Beschwerdeführerin als Arbeiterin geringfügig beschäftigt bei der XXXX GmbH und seit 01.09.2025 ist sie bei dieser Firma vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses führt sie jeweils nach 16:00 Uhr Reinigungsarbeiten in einem Kindergarten durch.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bezugsverlauf sowie der Versicherungsverlauf jeweils vom 16.06.2025 im Akt ein und beruhen darauf auch die Feststellungen zur Berufserfahrung der Beschwerdeführerin.
Aus dem im Akt einliegenden Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachung ab 23.01.2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwei minderjährige Kinder hat. Die Feststellungen zur möglichen Kinderbetreuung ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS bzw. in der mündlichen Verhandlung. Mit E-Mail vom 19.11.2024 hat die Beschwerdeführerin dem AMS mitgeteilt, dass die Kinder zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr im Kindergarten seien. Dass sie bei der Betreuung der Kinder durch ihren Ehemann, dem Vater der Kinder, sowie ihre Mutter unterstützt wird, hat die Beschwerdeführerin sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch gegenüber dem AMS mit E-Mail vom 04.12.2024 angegeben, zu einem Zeitpunkt als der Kindergarten wegen Umbaus geschlossen war. In der mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, dass sowohl ihr Ehemann als auch ihre Mutter als Reinigungskräfte tätig sind. Aus ihren Angaben zur aktuellen Beschäftigung, welcher sie jeweils nach 16:00 Uhr nachgeht, geht hervor, dass die Betreuung der Kinder auch von deren Vater bzw. deren Großmutter erbracht wird. Dass eine solche Aufteilung an Wochenenden, insbesondere an Samstagen nicht möglich wäre, kann ihren Angaben, dass sowohl ihr Ehemann als auch ihre Mutter teilweise an Samstagen arbeiten, nicht geschlossen werden. Bringt sie damit doch lediglich zum Ausdruck, dass bezüglich der Betreuung der Kinder an Samstagen eine Absprache zwischen ihrem Ehemann, ihrer Mutter und ihr erforderlich ist.
Die Feststellungen betreffend die Einladung zur Jobbörse und deren Inhalt beruhen auf dem im Akt einliegenden Schreiben vom 25.02.2025 sowie dem Rückschein.
In der Änderungsmeldung - Bezugseinstellung vom 14.03.2025 ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Serviceline kontaktiert hat, um einen Auslandsaufenthalt ab 16.03.2025 bekanntzugeben. Die Wiedermeldung ab 22.03.2025 ergibt sich aus der Änderungsmeldung – Bezugsunterbrechung (2-62 Tage) vom 22.03.2025, welche ebenfalls im Datensatz zu Beschwerdeführerin dokumentiert ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin angegeben, bereits ab 14.03.2025 im Ausland gewesen zu sein, weshalb festgestellt werden konnte, dass sie ungefähr ab 16.03.2025 im Ausland aufhältig war.
Dass die Beschwerdeführerin an der Jobbörse nicht teilgenommen hat, beruht auf der im Akt einliegenden Dokumentation vom 19.03.2025 und ist unstrittig.
Den Grund für den Auslandsaufenthalt nannte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und bekräftigte dies in der mündlichen Verhandlung. Einen Nachweis dafür, dass die Großmutter sich bereits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einer konkreten Behandlung unterzogen hat, welche die Anwesenheit der Beschwerdeführerin unbedingt erfordert hat, konnte sie im Verfahren nicht bringen. Vielmehr legte sie ein Dokument betreffend einen Krankenhausaufenthalt der Großmutter Anfang Juni 2025 vor. Dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und ihrer Mutter begleitet wurde, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Sie tätigte keine Ausführungen, wonach ihre Anwesenheit bei ihrer Großmutter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbedingt erforderlich war und war sie in ihrem Antwortverhalten insbesondere betreffend die Fragen, ob ihre Mutter alleine hätte fahren können bzw., ob ein Auslandsaufenthalt vor bzw. nach der Jobbörse möglich gewesen wäre, ausweichend. Auch waren ihre Angaben insgesamt sehr vage und geht daraus nicht hervor, dass konkret die Beschwerdeführerin Pflegetätigkeiten oder sonstige Aufgaben übernommen hätte, welche ihre Mutter nicht (allein) hätte erbringen können; zumal sie selbst angibt, dass sich ihre Mutter in der Zeit um eine Pflegerin für die Großmutter gekümmert hat. Schließlich konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, weshalb der Auslandsausenthalt zu jener Zeit, zu der sie einen Termin bei der Jobbörse hatte, erfolgt ist (vgl. BVwG Verhandlungsschrift S. 5 f: “VR: Hätte Ihre Mutter alleine hinfahren können? BF: Ich weiß nicht, wo das Problem ist. […] BF: Ich bin nicht auf Urlaub gefahren, der Grund war wegen meiner Oma. VR: War ihre Oma im Krankenhaus? BF: Ab wann weiß ich leider nicht, sie war schon im Krankenhaus, aber das genaue Datum weiß ich jetzt nicht. VR: Was haben Sie dort konkret gemacht? BF: Mein Opa ist dement, wir waren dort, damit es meiner Oma besser geht. Wir haben gekocht, sie konnte nicht aufstehen, ihr war übel, jemand musste sie zur Toilette bringen und ihr beim Duschen helfen. Nach dieser Woche hat meine Mama eine Pflegerin gefunden, ab wann weiß ich leider nicht, als wir zurückgekommen sind, hat sie sie gefunden. Der Oma geht es jetzt besser, sie hatte die Operation. VR: Weshalb sind sie nicht vor der Jobbörse retour gekommen? Oder erst danach abgefahren? BF: Das weiß ich jetzt leider nicht, das war im März, wieso das jetzt so passiert ist. Ich weiß jetzt auch nicht, welcher Tag das war. Die Kinder, mein Mann und meine Mutter waren alle mit in Serbien.”)
Im Versicherungsdatenauszug vom 01.12.2025 sind die festgestellten Beschäftigungszeiten im Jahr 2025 ersichtlich. Dass sie im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Reinigungsarbeiten nach 16:00 Uhr in einem Kindergarten erbringt, führte sie in der mündlichen Verhandlung aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, lauten auszugsweise:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) – (6) […]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung:
Aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Das Gesetz überlässt es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/08/0075, mwN). Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.).
Die vorliegende Tätigkeit als Reinigungskraft entsprach der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin. Zum Vorbringen, die Stelle hätte aufgrund der im Vermittlungsvorschlag angeführten Arbeitszeiten nicht gepasst, ist darauf hinzuweisen, dass die Stelle als Teilzeitstelle angeboten worden ist. Bereits dies zeigt, dass eine Absprache mit dem Dienstgeber hinsichtlich der konkreten Arbeitszeiten im Einzelfall notwendig gewesen wäre. Es konnte zudem festgestellt werden, dass die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin durch den Kindergarten bzw. die Unterstützung ihres Ehemannes sowie ihrer Mutter geregelt waren. Die Stelle erweist sich somit nicht als evident unzumutbar und wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, um Rahmen einer Bewerbung bei der Jobbörse die Lagerung der Arbeitszeiten mit dem potenziellen Dienstgeber abzuklären.
3.3.2. Zur Vereitelungshandlung:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Die Beschwerdeführerin erschien unstrittig nicht zur Jobbörse. Das Nichterscheinen war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wobei für die Bejahung der Kausalität nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0092 mwN.).
Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die Arbeitslose muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 17). Die Beschwerdeführerin hat den Vermittlungsvorschlag übernommen und war ihr damit der Termin der Jobbörse bekannt. Indem sie ihren Auslandsaufenthalt zu einem mit dem Termin der Jobbörse kollidierenden Zeitraum gewählt hat, hat sie sich gegen eine Teilnahme an der Jobbörse entschieden und damit in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis mangels Bewerbung nicht zustande kommt.
3.3.3. Zur Rechtsfolge der Vereitlung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG verlängern sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen erweist sich als zulässig.
3.3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176 mwN.).
Der Verwaltungsgerichthof sah es als vertretbar an, bei der Beurteilung des konkreten Verhaltens und der subjektiven Vorwerfbarkeit die Gesamtsituation des Betroffenen – gegenständlich die Erkrankung seiner Ehefrau, sein bisheriges Bewerbungsverhalten etc. – miteinzubeziehen, dabei auch eine längerfristige Perspektive einzunehmen und darin einen Nachsichtsgrund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG zu sehen, mögen auch dauerhaft vorliegende Umstände grundsätzlich keinen Nachsichtsgrund darstellen können, sondern in der Systematik des AlVG schon zuvor bei der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zumutbarkeit von Beschäftigungen zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). In dem zugrundeliegenden Fall hat der Arbeitslose schließlich nach entsprechender Beratung die nötigen Schritte unternommen hat, um potentielle Hindernisse für eine erfolgreiche Arbeitssuche zu beseitigen.
Zunächst begründet die Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin mit 01.09.2025 aufgrund der fehlenden zeitlichen Nähe zur Ausschlussfrist keinen berücksichtigungswürdigen Fall darstellt.
Dies kann vorliegend auch für den von der Beschwerdeführerin geschilderten Grund für den Auslandsaufenthaltes nicht gesehen werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Familie der Beschwerdeführerin ob der Erkrankung der Großmutter in Sorge war und die Beschwerdeführerin ihre Mutter bei der Pflege ihrer Großmutter unterstützen wollte. Es hat sich jedoch weder ergeben, dass der Auslandsaufenthalt allein in einem Zeitraum, welcher sich mit der Jobbörse überschnitten hat, möglich und erforderlich war. So konnte die Beschwerdeführerin weder darlegen, weshalb sie nicht vor der Jobbörse aus dem Ausland zurückgekehrt bzw. erst nach Absolvierung der Jobbörse ins Ausland gefahren ist. Noch hat sich im Verfahren ergeben, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin neben jener ihrer Mutter, welche sich – wie sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergibt – vorrangig um die Großmutter und die Organisation einer Pflegerin gekümmert hat, unbedingt erforderlich war. Dass ihrer Mutter die Pflege der Großmutter allein unmöglich und sie auf die Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen war, kann anhand der Schilderung der Beschwerdeführerin nicht gesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass auch nach § 16 Abs. 3 AlVG eine Nachsicht vom Ruhen bei einem Auslandsaufenthalt nur für Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, gesetzlich vorgesehen ist und können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund des Wortlautes und der Motive der Gesetzwerdung nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe berücksichtigungswürdige Umstände darstellen (vgl. VwGH 26.05.2024, 2001/08/0182). Derartige zwingende familiäre Gründe hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlusts der Notstandshilfe nicht darzutun.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise