Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des M A A in L, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Linzer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2022, L503 2253614 1/5E, betreffend Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 sprach die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (AMS) aus, dass der Revisionswerber den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 12. Dezember 2021 verloren habe, weil er sich für eine ihm zugewiesene zumutbare Stelle beim Dienstgeber R GmbH nicht beworben habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Diesem Bescheid ging die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens des Beruflichen Bildungs und Rehabilitationszentrums (BBRZ) voraus, welches auf Basis einer orthopädischen Untersuchung und eines auf dieser Grundlage erstellten Leistungskalküls des Revisionswerbers der Sache nach die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht bejahte.
2 Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde und berief sich (unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung) bezugnehmend auf die „tägliche Hin und Rückfahrt zum Arbeitgeber“ darauf, dass ihm die Stelle als Lagerarbeiter beim genannten Arbeitgeber nicht zumutbar sei, weil er bei „längeren Autofahrten“ Migräneanfälle bekomme. Zudem handle es sich (laut Arbeitgeber) um eine schwere Tätigkeit, bei der Heben und Tragen bis ca. 15 kg erforderlich sei. Er beantragte die Durchführung einer Verhandlung.
3 In einer über Aufforderung des AMS eingeholten ergänzenden Stellungnahme führte das BBRZ unter anderem aus, dass körperlich schwere Tätigkeit nicht dem Heben und Tragen bis ca. 15 kg entspreche, dies entspreche vielmehr „körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit“. Weiters erhob das AMS, dass die Wegzeit vom Wohnort des Revisionswerbers bis zum potentiellen Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur 45 Minuten (davon 15 Minuten Fußweg) betrage. Es zog daraus die Schlussfolgerung, dass nicht von einer längeren Autofahrt auszugehen sei. Das AMS erließ eine Beschwerdevorentscheidung, mit der es die Beschwerde mit der Maßgabe abwies, dass dem Revisionswerber eine Nachsicht in der Dauer von einer Woche erteilt wurde.
4 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag und brachte ergänzend mit näherer Begründung vor, dass das medizinische Leistungskalkül, welches vom BBRZ erhoben worden sei, dem beruflichen Anforderungsprofil der zugewiesenen Stelle widerspreche. Laut Arbeitgeber müssten die verpackten Reifen einen halben Meter händisch gehoben und eingeladen werden. Es würden immer zwei Reifen zusammen verpackt. Laut ÖAMTC betrage das durchschnittliche Gewicht eines Reifens ca. 9 kg. Es müssten somit im Durchschnitt 18 kg gehoben und eingeladen werden. Das AMS hätte „weitere Erhebungen“ betreffend den Gesundheitszustand durchführen müssen. Eine endgültige Beurteilung des Leistungskalküls wäre nur dann möglich gewesen, wenn das AMS die Einholung notwendiger Befunde amtswegig veranlasst hätte. Auch fehle eine „Abklärung bzw. Aussage“, in welchem Ausmaß leichte bzw. mittelschwere Arbeiten bei der zugewiesenen Stelle anfallen würden. Aufgrund der Aussage des Arbeitgebers sei eher davon auszugehen, dass die mittelschweren Arbeiten bei weitem überwiegen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass dem Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 AlVG eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen erteilt werde. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm die in der Beschwerdevorentscheidung des AMS getroffene Beurteilung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle und führte in seiner Beweiswürdigung im Hinblick auf das im Vorlageantrag erstattete Vorbingen unter anderem aus:
„Erstmals bringt der BF in seinem Vorlageantrag vor, es müssten im Durchschnitt wohl 18 kg gehoben und eingeladen werden, da laut ÖAMTC das durchschnittliche Gewicht eines Reifens ca. 9 kg betrage. Hierzu ist zum einen anzumerken, dass der BF damit noch nicht die konkret seitens des BBRZ mit dem Dienstgeber R GmbH erstellte Arbeitsplatzanalyse zu entkräften vermag; zum anderen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass laut Leistungskalkül im Fall des BF in Einzelfällen durchaus eine höhere Hebe bzw. Trageleistung als 15 kg zulässig sind (bis zu 5 % der Schicht: 29 kg und bis zu 10 % der Schicht: 22 kg). Hält man sich in diesem Zusammenhang vor Augen, dass seine Tätigkeit als Lagerarbeiter laut Arbeitsplatzanalyse bei weitem nicht einzig aus dem Heben und Tragen der Reifen bestanden hätte (sondern vor allem auch: Verpacken, Vorbereitungen für die Auslieferung, Annahme neuer Reifen Hubwagen steht zur Verfügung), so treten auch insofern keine Bedenken gegen die von den Sachverständigen bereits mehrfach nachvollziehbar bejahte Zumutbarkeit der Stelle auf.“
6 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber beruft sich zur Darlegung der Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Verhandlung nicht durchgeführt habe, darauf, dass die Arbeitsplatzanalyse des BBRZ nur auf Grund einer telefonischen Befragung des potentiellen Arbeitgebers erfolgt sei, ohne diesen „persönlich einzuvernehmen“. Tatsächlich hätten jedoch (in der Revision näher dargestellte) offene Fragen bestanden, welche ausschließlich durch die „beantragte persönliche Befragung“ hätten abgeklärt werden können.
12 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lassen die Akten im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist (insbesondere) dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben.
14 Abgesehen davon, dass der Akteninhalt nicht erkennen lässt, dass der Revisionswerber im Rahmen der im Beschwerdeverfahren gerügten Ermittlungsmängel die Einvernahme bestimmter Zeugen beantragt hätte, ist festzuhalten, dass das AMS ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zur grundsätzlichen Zuweisungstauglichkeit der dem Revisionswerber zugewiesenen Stelle geführt hat.
15 Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen auf das Fehlen von Ermittlungen zu näheren Einzelheiten des Arbeitsplatzes stützt, zeigt sie folglich ein relevantes Sachverhaltsvorbringen und damit eine Verletzung der Verhandlungspflicht nicht auf, weil nicht bestritten wird, dass der Revisionswerber eine Bewerbung für die Stelle unterlassen hat und zumal es ausgehend von einer grundsätzlich zuweisungstauglichen Stelle am Revisionswerber gelegen gewesen wäre, diese Einzelheiten im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs abzuklären.
16 Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/08/0218; 2.11.2022, Ra 2021/08/0133). Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu im vorliegenden Einzelfall relevanten Aspekten (in den Worten der Revision, „ob dem Erfordernis einer wechselnden Arbeitshaltung auch dann entsprochen wird, wenn dem Haltungswechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen lediglich im Fall des Sitzens während der Arbeitspausen entsprochen wird“) fehlten, zeigt die Revision daher schon aus diesem Grund keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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