IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße vom 16.01.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2026, betreffend Rückforderung von € 2.368,24 wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 01.09.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 „Bezugstagen“ ab 21.08.2025 verloren hat.
2.Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.09.2025 wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, WF: XXXX , gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen.
Ein Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt.
3.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 16.01.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG unter Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe des Gesamtbetrages von € 2.368,24 verpflichtet.
Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des „AMS Schönbrunner Straße“ [gemeint offenbar: AMS Wien Esteplatz] vom 26.11.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.
Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26.01.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Hierin führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vorwurf, sich nicht auf die übermittelten Stellenangebote beworben zu haben, zu Unrecht erhoben worden sei. Er habe sich nachweislich auf die übermittelten Stellenangebote beworben und sei seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen.
Gegen diese frühere Entscheidung habe er bereits Beschwerde erhoben, welche positiv erledigt worden sei und seien ihm die Leistungen daraufhin rechtmäßig ausbezahlt worden. Umso unverständlicher sei es für ihn, dass derselbe Betrag nun erneut zurückgefordert werde, obwohl sich an der Sachlage nichts geändert habe.
Er ersuche daher, von der Rückforderung abzusehen.
5.Mit Bescheid vom 04.03.2026 wurde die Beschwerde vom 26.01.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des nach Einbehalts von € 1.279,41 noch offenen Rückforderungsbetrages in Höhe von € 1.088,83 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 01.09.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 bestätigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde abgewiesen worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 05.12.2025 durch Hinterlegung zugestellt worden. In Folge habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel hiergegen erhoben, sodass die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde sei dem Beschwerdeführer für 56 Tage Notstandshilfe in Höhe von jeweils € 42,49 täglich, sohin insgesamt € 2.368,24, ausbezahlt worden. Da von seinem Leistungsbezug bereits € 1.279,41 einbehalten worden sei, betrage der derzeit offene Rückforderungsbetrag € 1.088,83.
6. Hiergegen richtete sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.03.2026.
Hierin führte er aus, dass er die Vorwürfe, wonach er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, zurückweise. Er habe sich auf jede übermittelte Stelle beworben.
Darüber hinaus habe er bereits gegen frühere Rückforderungsbescheide Beschwerde erhoben, die positiv erledigt worden seien. Die aktuelle Forderung basiere auf denselben Tatsachen, die zuvor positiv überprüft und als korrekt befunden worden seien.
Im Anhang übermittelte er einen „Screenshot“ einer Bewerbung per E-Mail, augenscheinlich vom 14.07.2025, dem allerdings nicht zu entnehmen ist, dass die Bewerbung abgesendet wurde.
7. Am 12.03.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer steht seit dem 29.03.2023 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 15.05.2024 bezieht er Notstandshilfe, seit 01.01.2025 in Höhe von tgl. € 42,49.
Mit Bescheid vom 01.09.2025 sprach die belangte Behörde gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56„Bezugstagen ab 21.08.2025 verloren hat.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 22.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer für 56 Tage Notstandshilfe in der Höhe von € 2.368,24 ausbezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, WF: XXXX , wurde seine Beschwerde gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen.
Dieses Dokument wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2025 an seiner Wohnsitzadresse XXXX XXXX , XXXX , durch die Österreichische Post AG zuzustellen versucht. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde das Dokument bei der zuständigen Filiale der Post mit Beginn der Abholfrist 05.12.2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt.
Ein Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer nicht erhoben.
Seither wurden vom Leistungsbezug des Beschwerdeführers bereits € 1.279,41 einbehalten.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Leistungsanspruch ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Versicherungsverlauf. Hierin ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2025 Notstandshilfe in Höhe von € 42,49 tgl. bezog. Weder die Höhe, noch der tatsächliche Erhalt dieser Leistungen wurde vom Beschwerdeführer bestritten.
Ausfertigungen des Bescheids der belangten Behörde vom 01.09.2025, mit dem die Sanktion nach § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen wurde, sowie auch der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 liegen im Verfahrensakt auf. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, seine Beschwerde sei positiv erledigt worden, ist dies schlicht unzutreffend, liegt doch die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, WF: XXXX , mit der seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, im Verfahrensakt ein. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist nur so erklärlich, dass er aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, die dazu führte, dass ihm Leistungen vorläufig ausbezahlt wurden, irrig davon ausgeht, seiner Beschwerde wäre stattgegeben worden.
Die Feststellungen betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Rückschein der Post, der als öffentliche Urkunde vollen Beweis über die hierin beurkundeten Tatsachen macht (vgl. etwa jüngst neuerlich VwGH 17.12.2025, Ra 2025/13/0120), belegt. Der Beschwerdeführer ist den in der Beschwerdevorentscheidung, welche als Vorhalt gilt (vgl. z.B. VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048), festgestellten Umständen betreffend die Zustellung auch nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine mangelhafte Zustellung kamen nicht hervor. Wenngleich der Beschwerdeführer nämlich seinen vorherigen Hauptwohnsitz in 1030 Wien aufgegeben hat und seit 29.09.2025 an seiner aktuellen Wohnsitzadresse XXXX XXXX , XXXX , wohnhaft ist, weist nämlich die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 bereits die aktuelle Adresse auf. Auch durch den Rückschein der Post ist dokumentiert, dass an ebendiese Adresse ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Weder dem in der Beschwerdevorentscheidung festgehaltenen tatsächlichen Bezug in Höhe von € 2.368,24, noch dem erfolgten Einbehalt in Höhe von € 1.279,41 wurde im Verfahren entgegengetreten.
Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich dem ursprünglichen Vorwurf der Vereitelung entgegengetreten ist. Dabei übersieht er jedoch, dass diese Umstände im Rahmen eines Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 vorzubringen gewesen wären, was er jedoch unstrittig nicht getan hat, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Selbst wenn er sich nachweislich beworben hätte, wäre es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, dies im nunmehrigen Rückforderungsverfahren zu überprüfen. Die das aktuelle Rückforderungsverfahren betreffenden Umstände wurden daher jedenfalls nicht substantiiert bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Gegenstand des Verfahrens ist die die Rückforderung der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 22.09.2025 vorläufig gewährten Leistung in Höhe von € 2.368,24.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, WF: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist unstrittig kein Vorlageantrag gestellt wurde, ist der ausgesprochene Anspruchsverlust in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, da das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Ausmaß von insgesamt € 2.368,24 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 22.09.2025 gegen den Bescheid vom 01.09.2025 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und hiervon unstrittig € 1.279,41 einbehalten wurden, haften aktuell – wie von der belangten Behörde zutreffend ermittelt – noch € 1.088,83 aus.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich auch die Entscheidung über den – nicht separat bekämpften – Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheids betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten ließ, da lediglich zu prüfen war, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde der strittige Betrag tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde sowie, ob die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Während ersteres sich hinreichend aus dem Verfahrensakt ergibt und ohnedies unstrittig war, folgt letzterer Umstand bereits aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung der genannten Entscheidung.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die – unsubstantiierte und durch die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 widerlegte – Behauptung des Beschwerdeführers, seine Beschwerde wäre positiv erledigt worden, eine Verhandlungspflicht auslösen sollte. Dieser aktenwidrigen Behauptung kann selbst bei großzügiger Auslegung keine dahingehende Tatsachenbehauptung, dass der Beschwerdeführer etwa eine stattgebende Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung erhalten hätte, unterstellt werden, hätte er diesen Umstand diesfalls doch bescheinigen oder zumindest konkret behaupten müssen. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates vielmehr um eine (irrige) Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die ganz offenbar der vorläufigen Auszahlung seiner Leistung geschuldet ist.
Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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