Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis möglich (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014; 24.6.2020, Ra 2020/17/0017, je mwN). Mit dem bloßen Hinweis auf das Posteingangsbuch kann aber die Unrichtigkeit des am Rückschein eingetragenen Zustelldatums nicht dargetan werden.
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