Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie Hofrat Dr. Bodis, als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revisionen des Mag. M, vertreten durch die Choc, Axmann Niesner Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts vom 29. Juli 2025, 1. RV/2100541/2025, und 2. RV/2100542/2025, jeweils betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2025, Ro 2023/13/0020, und Ro 2023/13/0021, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit die im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts vom 24. April 2023, RV/2100215/2023, und 2. RV/2100214/2023, aus näher genannten Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
2 Mit den nunmehr angefochtenen im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnissen wies das Bundesfinanzgericht mit näherer Begründung die Beschwerden des Revisionswerbers gegen die an ihn gerichteten Haftungsbescheide gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO als unbegründet ab. Es sprach weiters jeweils aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Diese Erkenntnisse wurden dem Revisionswerber laut Rückschein am 1. August 2025 zugestellt.
4 Mit Schriftsätzen jeweils vom 19. September 2025 (beim Bundesfinanzgericht jeweils am 22. September 2025 eingelangt) erhob der Revisionswerber die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.
5 Mit Berichterverfügung vom 23. Oktober 2025 wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision Stellung zu nehmen.
6 Mit Eingabe vom 11. November 2025 brachte der (vertretene) Revisionswerber vor, er sei sich sicher, dass er am 8. August 2025 die beiden Poststücke des Bundesfinanzgerichts vom Postbeamten persönlich zugestellt erhalten habe; in dieser Woche sei er im Home Office zu Hause gewesen. Die Woche davor sei er nicht zu Hause gewesen und hätte daher die beiden Poststücke nicht persönlich übernehmen können. Zur Bescheinigung seines Vorbringens legte der Revisionswerber zwei Urkunden vor (eidesstattliche Erklärung des Revisionswerbers; Bestätigung des Dienstgebers).
7 Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die angefochtenen Erkenntnisse dem Revisionswerber am 1. August 2025 zugestellt wurden.
8 Diese Sachverhaltsannahme stützt sich auf die in den Verfahrensakten befindlichen Rückscheine. Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis möglich (vgl. etwa VwGH 22.10.2021, Ra 2021/13/0062; 7.9.2023, Ra 2023/15/0001, je mwN; vgl. auch Ritz/Koran , BAO 8 , § 22 ZustG, Tz 2a).
9 Auf den Übernahmebestätigungen der vorliegenden Zustellnachweise wird jeweils der Revisionswerber als Empfänger angeführt. Darin findet sich weiters jeweils das handschriftlich eingetragene Datum „01 08 2025“, das angekreuzte Feld „Empfänger/in“, sowie eine unleserliche Unterschrift. Zusätzlich trägt der Rückschein einen Rundstempel der Zustellbasis (die sich am Wohnort des Revisionswerbers befindet) mit dem Datum „01.08.2025“. Auf den Rückscheinen befindet sich zudem jeweils die Eingangsstampiglie des Bundesfinanzgerichts mit dem Datum „04. Aug. 2025“.
10 Der Revisionswerber behauptet, er habe die beiden Dokumente am 8. August 2025 persönlich vom Postbeamten übernommen. Dies stimmt mit den Rückscheinen zwar insoweit überein, als auch diese eine persönliche Übernahme der Dokumente an der Abgabestelle (also keine Hinterlegung an der Poststelle samt nachfolgender Abholung von dieser) belegen. Abweichend wird aber das Datum der Zustellung angeführt (1. oder 8. August 2025). Der Umstand, dass die Rückscheine jeweils einen Eingangsvermerk des Bundesfinanzgerichts vom 4. August 2025 aufweisen, die Rückscheine also nach Zustellung der Dokumente an den Revisionswerber bereits am 4. August 2025 an das Bundesfinanzgericht zurückgelangt waren, steht aber der Behauptung des Revisionswerbers entgegen. Aus der beigelegten Bestätigung des Dienstgebers des Revisionswerbers geht auch nur hervor, dass der Revisionswerber am 8. August 2025 im Home Office tätig gewesen sei. Zur relevanten Frage, ob sich der Revisionswerber am 1. August 2025 ebenfalls im Home Office befunden habe (und daher die Dokumente zu Hause hätte übernehmen können), enthält diese Urkunde keine Aussage und steht daher schon deswegen der Annahme einer Zustellung am 1. August 2025 nicht entgegen. Insgesamt ist es daher dem Revisionswerber nicht gelungen, die Vermutung der Richtigkeit der Angaben im Rückschein zu erschüttern.
11 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
12 Ausgehend von der am 1. August 2025 erfolgten Zustellung der angefochtenen Erkenntnisse endete die sechswöchige Revisionsfrist sohin jeweils mit Ablauf des 12. September 2025.
13 Die postalische Einbringung der Revisionen am 19. September 2025 erweist sich daher als verspätet.
14 Die Revisionen waren somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden