BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei RAST&MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenaussprüchen:
A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
B) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, hielt sich in den 1980er Jahren zunächst auf der Basis von Sichtvermerken in Österreich auf, verließ sodann Österreich und reiste im Jahr 1991 erneut in das Bundesgebiet ein, wo er über Aufenthaltsbewilligungen bzw. eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügte.
Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.10.2015, Zl. XXXX , neben einer Rückkehrentscheidung auch ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen, welches bis XXXX .2025 gültig war.
Der BF kehrte nach seiner freiwilligen Ausreise am XXXX .2015 dennoch in das Bundesgebiet zurück und wurde von XXXX .2016 bis XXXX .2020 in diversen Justizanstalten angehalten.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2014, XXXX , wurde der BF zwischenzeitlich wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida gemäß § 156 StGB sowie der Vergehen der Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 153c Abs 1 StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs 1 und Abs. 5 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §224 StGB sowie der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs 1 StGB zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der XXXX .2015 als Datum der letzten Tat im Strafregister angeführt wurde. Das Urteil liegt nicht im Verwaltungsakt auf.
Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am XXXX .2020 über den Luftweg nach Serbien abgeschoben.
Der BF änderte mehrmals seinen Namen und war zuletzt von XXXX .2021 bis XXXX .2024 mit Hauptwohnsitz bei seiner Ehefrau gemeldet, mit welcher er seit XXXX verheiratet ist. Seit XXXX .2024 liegt keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet vor.
Am XXXX .2022 stellte der BF aufgrund der Eheschließung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Diesem Antrag wurde zunächst stattgegeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen und der Antrag vom XXXX .2022 abgewiesen.
In diesem Zeitraum ging der BF von XXXX .2022 bis zu seiner Abschiebung einer Beschäftigung nach.
Am XXXX .2023 erfolgte erneut eine Abschiebung des BF über den Luftweg nach Serbien.
Mit Schreiben vom 18.04.2023 und 21.06.2023 forderte das BFA ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete entsprechende Stellungnahmen samt Urkundenvorlage.
Der Antrag des BF vom 18.04.2023 auf Aufhebung des Einreiseverbots wurde mit Bescheid des BFA vom 23.01.2024, Zl. XXXX , abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 16.10.2024, G312 2287072-1/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2024 als unbegründet abgewiesen.
Zuvor wurde dem BFA vom BPK XXXX mittels Aktenvermerk vom 23.09.2024, GZ. XXXX , mitgeteilt, dass der BF an diesem Tag einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde und sich unerlaubt vom Ort der Amtshandlung entfernte. Es besteht der Verdacht, dass der BF der Schwarzarbeit nachgegangen ist.
Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 24.08.2023 abgewiesen. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel.
Der BF ist gesund, verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern, die aus seiner ersten Ehe entstammen. Die Kinder leben in Österreich und sind österreichische Staatsbürger. Der BF absolvierte im Juli 2022 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1.
Ohne weitere Erhebungen durchzuführen, erteilte das BFA dem BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.07.2025 keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG sowie ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest, versagte gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gründen hauptsächlich auf der Wiedergabe der Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2024, ebenso im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Privat- und Familienlebens wurde ausschließlich deswegen verneint, weil die Angehörigen des BF nicht auf seine Unterstützung angewiesen seien. Zwar wurde auf die neuerliche Verurteilung seit Erlassung des letzten Einreiseverbots verwiesen, jedoch wurde es unterlassen, dieses einzuholen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt, diesen aufzuheben bzw. in eventu die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass ein unbefristetes Einreiseverbot in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und des im Bundesgebiet bestehenden Familien- und Privatlebens unverhältnismäßig sei. Seine letzte Straftat habe er im Jahr 2015 begangen und liege somit ein entsprechender Wohlverhaltenszeitraum vor. Er stelle derzeit jedenfalls keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Das Verfahren vor dem BFA sei mangelhaft; so sei keine individuelle Gefährdungsprognose erstellt worden.
Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, im Zentralen Melderegister und im Strafregister). Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen insoweit nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
§ 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).
Hat die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen und das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid deshalb aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, ist diese an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden.
Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Das BFA hat zunächst dem BF nicht die Möglichkeit gewährt, sich zu seiner persönlichen Entwicklung seit dem letzten Parteiengehör aus dem Jahr 2023 zu äußern. Außerdem hat es weder das letzte Strafurteil aus dem Jahr 2017 eingeholt noch Erhebungen zu allfälligen Straftaten des BF in anderen Staaten, z.B. in Serbien durchgeführt. Die rechtliche Beurteilung zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung fußt hauptsächlich auf den Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 16.10.2024. Es fehlen Feststellungen welcher konkreten Taten der BF 2017 für schuldig befunden wurde, welche Umstände für die Strafbemessung ausschlaggebend waren und welchen Schaden er angerichtet hat. Es bedarf einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles und der Persönlichkeit des BF um beurteilen zu können, weswegen fast neun Jahre seit der letzten Verurteilung bzw. seit ungefähr elf Jahren der letzten Straftat der BF nach wie vor eine derart schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, so dass es eines unbefristeten Einreiseverbots bedarfs. Ebenso wurden Ermittlungen zu allfälligen Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten, für die das Einreiseverbot gilt, gänzlich unterlassen.
Im Ergebnis sind derzeit nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden und es liegt nahe, dass das BFA die konkrete Auseinandersetzung mit den Straftaten des BF und seiner Persönlichkeitsentwicklung unterlassen hat, damit die Ermittlungen dazu durch das BVwG vorgenommen werden.
Daher sind die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist weder eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose noch eine umfassende Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da das BFA bislang nur rudimentäre Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig geblieben ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und wenn ja, welche und in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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