IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RAST MUSLIU, Rechtsanwälte in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag von XXXX , geb. XXXX , früher XXXX , früher XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) vom XXXX auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.).
Begründet führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF - nachdem er erstmalig ein Einreiseverbot in Österreich erhalten hätte – mehrfach seinen Namen geändert habe. So habe er mehrmals die Grenzkontrollen passieren können, ohne dass das gegen ihn bestehende Einreiseverbot dem kontrollierenden Grenzpolizeibeamten aufgefallen wäre. Zuletzt habe er seinen Namen neuerlich geändert und sich mit diesem Namen die Ausstellung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ erschlichen. Zudem sei er nach Erlassung des Einreiseverbotes neuerlich, unter einem anderen Namen, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Diese Umstände würden zeigen, dass der BF unter allen Umständen versuche seine Identität möglichst bedeckt zu halten. Er habe das Übel der Haft wiederholt erlebt und sei dennoch insgesamt neunmal gerichtlich straffällig geworden. Das gesamte Verhalten des BF zeige, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu achten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass der BF Vater von drei Kindern im Bundesgebiet sei, die alle österreichische Staatsbürger seien. Seine Ehegattin beabsichtige ein Baugrundstück zu kaufen und gemeinsam mit dem BF ein Haus zu bauen. Zudem besitze seine Ehegattin einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Bundesgebiet lebe darüber hinaus die Schwester sowie die Ex-Ehefrau des BF. Der BF habe seinen Vornamen auf legalem Wege ändern lassen und existiere hierüber ein Beschluss der Stadt Belgrad. Er sei zuvor mit einer anderen Frau verheiratet gewesen und habe den Nachnamen seiner Ex-Ehefrau getragen. Der BF spreche fließend Deutsch und könne sofort wieder arbeiten. Zudem habe er eine eigene Transportvermittlung GmbH gegründet und verfüge über ein Sparguthaben in der Höhe von EUR 10.000,00. Die Tochter des BF sei geistig beeinträchtigt und psychisch schwer krank. Sie sei folglich auf die Unterstützung des BF angewiesen. Festzuhalten sei auch, dass die letzte Verurteilung des BF bereits über 6 Jahre zurückliege und somit keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Das Einreiseverbot werde am XXXX ablaufen und sei der BF nicht in das Bundesgebiet zurückgekehrt.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der Rechtsvertreter des BF teilgenommen hat. Die Ehefrau des BF, XXXX (im Folgenden: Z 1), sowie seine Ex-Frau, XXXX (im Folgenden Z 2) wurden zeugenschaftlich befragt. Der BF ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen – was im Vorfeld angekündigt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.
Am XXXX legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht einen Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX vor, wonach der BF seit zumindest August 2024 im Bundesgebiet einer Schwarzarbeit nachgeht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde in XXXX (damals Serbien und Montenegro) geboren und ist serbischer Staatsbürger. Er führte bis dato die Namen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , unter denen er sich – entgegen dem im Oktober 2015 verhängten Einreiseverbot – in Österreich aufhielt.
Der BF ist gesund, verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern, die aus seiner ersten Ehe entstammen.
1.2. Der BF hielt sich in den 1980er Jahren – damals noch unter dem Namen XXXX – zunächst auf der Basis von Sichtvermerken in Österreich auf, verließ sodann Österreich und reiste im Jahr 1991 erneut in das Bundesgebiet ein, wo er über Aufenthaltsbewilligungen bzw. eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügte. Laut aktuellen Auszug des ZMR liegt derzeit (seit XXXX ) keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde gegen den BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt, eine Ausreisefrist von 14 Tagen festgesetzt und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
Aufgrund der nachgewiesenen freiwilligen Ausreise des BF am XXXX besteht die Gültigkeit des Einreiseverbotes bis zum XXXX .
Der BF kehrte trotz bestehendem Einreiseverbots wieder unrechtmäßig nach Österreich zurück, wurde festgenommen und befand sich unter dem Namen XXXX von XXXX bis XXXX in österreichischen Justizanstalten in Strafhaft. Im Zuge der Haft wurde der neue Vorname des BF von XXXX zu XXXX bekannt.
Der BF wurde nach der Haftentlassung am XXXX auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben.
Entgegen dem aufrechtem Einreiseverbot kehrte der BF am XXXX wieder unrechtmäßig in den Schengenraum zurück und meldete sich unter dem Namen XXXX in XXXX XXXX an. Unter diesem Namen stellte er am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ aufgrund einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Diesem Antrag wurde durch die Bezirkshauptmannschaft stattgegeben und der BF verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit bis zum XXXX .
Nach Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde an die Bezirkshauptmannschaft wurde mit Bescheid vom XXXX das Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund seiner bei der Antragstellung nicht bekannt gegebenen Verurteilungen und des aufrechten Einreiseverbotes abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Der BF wurde von der Polizei am XXXX festgenommen und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
Am XXXX wurde der BF unbegleitet in seine Heimat abgeschoben.
Der BF stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes vom XXXX .
Zuletzt wurde der BF am XXXX im Bundesgebiet als Lenker eines Firmen-LKWS von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Im Zuge der Anhaltung wurden die Fahrzeugeinheit sowie die Fahrerkarte des BF ausgelesen und festgestellt, dass er – trotz des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes – seit zumindest Ende August 2024 einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachgeht.
1.3. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1) Am XXXX wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX , XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 127 StGB zu einer Geldstrafe von ATS 10.500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
2) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß § 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und der Hehlerei nach § 164 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit wurde mit XXXX auf 5 Jahre verlängert, die Freiheitsstrafe wurde mit 2005 endgültig nachgesehen.
3) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , gemäß § 35 Abs. 1a, § 44 Abs. 1 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie einer Geldstrafe von ATS 18.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit 22.05.2002 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
4) Am 16.03.2001 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: 8 dEVr 2124/00 HV 1281/2000, wegen des versuchten Vergehens des schweren Betrugs gemäß § 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde am XXXX widerrufen
5) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX XXXX , gemäß § 35 Abs. 1a, § 39 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 8 Monaten, sowie einer Geldstrafe von EUR 170.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
6) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des schweren Betrugs gemäß § 146, 147 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, sowie zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf 8 XXXX sowie XXXX verurteilt.
7) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , gemäß § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer Geldstrafe von EUR 800.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am XXXX vollzogen.
8) Am XXXX 2012 wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: 601 HV 3/2011h, wegen des Vergehens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
9.) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a, § 38 Abs. 1 lit a FinStrG, §§ 33 Abs. 1 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
10) Am XXXX wurde der BF - unter seinem neuen Namen XXXX - durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida gemäß § 156 StGB sowie der Vergehen der Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 153c Abs. 1 StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §224 StGB sowie der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Den rechtskräftigen Verurteilungen lagen die Verbrechen bzw. Vergehen der Geldwäsche, Diebstahls, Hehlerei (mehrmaliges Delikt), Schmuggel, gewerbsmäßigen Hinterziehung, vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte, versuchten Betruges, schweren Betruges, Urkundenfälschung, Veruntreuung, Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung, fahrlässigen Krida, Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie betrügerischen Krida.
1.4. Der BF war in Österreich erstmals ab Juni 1993 erwerbstätig und ging zudem im Jahr 2000 einer selbständigen Tätigkeit nach. Gegenwärtig verfügt er über eine aktuelle Einstellungszusage der Firma XXXX . Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Der BF absolvierte im Juli 2022 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1.
In Österreich lebt die österreichische Ehefrau des BF (Z 1), mit der er seit Jänner 2022 verheiratet ist. Weiters leben in Österreich seine drei erwachsenen Kinder, XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , die aus seiner ersten Ehe entstammen und ebenso österreichische Staatsbürger sind. Zwei seiner erwachsenen Kinder sind in Österreich erwerbstätig.
Die Tochter des BF, XXXX , leidet an einer paranoiden Psychose sowie einer Intelligenzminderung. Sie verfügt über einen Behindertenpass mit einem Behinderungsgrad von 50 % und bezieht zurzeit die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die Tochter des BF führt keinen gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Sie wohnt derzeit alleine in Wien und wird im Bedarfsfall durch ihre in Österreich lebende Mutter unterstützt. Die Tochter des BF ist jedoch – entgegen seinem Vorbringen – nicht auf seine (ausschließliche) Pflege bzw. Unterstützung angewiesen.
Weiters lebt auch die Ex-Gattin des BF (Z 2) im österreichischen Bundesgebiet.
1.5. In Serbien lebt der BF zusammen mit seiner Mutter. Er ist derzeit in Serbien bei einem Freund angestellt, der einen Gemüsehandel betreibt.
1.6. Der BF hat mehrfach gegen das gegen ihn im Oktober 2015 rechtkräftig verhängte Einreiseverbot verstoßen, indem er sich mehr als die Hälfte der zehnjährigen Einreiseverbotsdauer unrechtmäßig in der Republik Österreich aufhielt. Zuletzt wurde er zudem im September 2024 einer Verkehrskontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wobei festgestellt werden musste, dass er seit zumindest August 2024 einer Schwarzarbeit in Österreich nachgeht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den früheren Identitäten des BF gründen sich auf die im Akt ersichtlichen Reisepässe des BF. Die Feststellungen zum derzeitigen Familienstand des BF und seinem Gesundheitszustand beruhen auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Die festgestellten Inlandsaufenthalte des BF ergeben sich aus einem den BF betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszug auf.
Die festgestellten aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen BF sowie die bereits erfolgten Abschiebungen gründet neben der Einsichtnahme in den IZR-Auszug auf dem gesamten Akteninhalt.
2.3. Die Feststellung zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie die seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.4. Die festgestellten Erwerbstätigkeiten beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Weiters legte er dem erkennenden Gericht eine aktuelle Einstellungszusage der Firma XXXX
Der BF legte weiters ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vor. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.
Der BF brachte zwar vor, im Dezember 2022 eine eigene GmbH ( XXXX ) gegründet zu haben, welche in Kürze mit der Ausübung des Gewerbes beginnen könne, brachte diesbezüglich jedoch keinen Nachweis vor. Auch eine durch das erkennende Gericht durchgeführte Abfrage im Gewerbeinformationssystem sowie im Firmenbuchregister ergab, dass unter dem Namen des BF bis dato kein Gewerbe angemeldet ist.
Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben der einvernommenen Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Gesundheitszustand der Tochter des BF ergab sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und seiner Tochter besteht, ergab sich aus dem eingeholten Meldezettel seiner sowie dem Umstand, dass der BF seit XXXX über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt.
Zur Abhängigkeit der Tochter vom BF ist auszuführen, dass es zwar glaubhaft ist, dass sie gewisse gesundheitliche Gebrechen aufweist und für den BF dadurch ein Verbleib im Bundesgebiet subjektiv wünschenswert wäre.
Dem Vorbringen des BF, wonach seine Tochter auf seine Pflege bzw. Unterstützung angewiesen sei, ist jedoch insbesondere entgegenzuhalten, dass es bereits aufgrund der erwiesenen jahrelangen Haftaufenthalte des BF zu keinem Zeitpunkt zu einer tatsächlichen Pflegeleistung bzw. Unterstützungsleistungen für seine Tochter gekommen ist. Zudem lebte die Tochter des BF mit ihm bis dato in keinem gemeinsamen Haushalt und konnte sie aufgrund seiner schweren Straftaten und seiner dadurch bedingten Haft auch nicht mit einer eventuellen Unterstützung durch ihn rechnen.
Vielmehr gab die Mutter der gemeinsamen Tochter (Z 2) in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass sie sich im Bedarfsfall um die gemeinsame Tochter kümmert (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass der Z 2 weiters zugemutet werden kann, die gemeinsame Tochter durch entsprechende Betreuungstätigkeiten zu unterstützen. Zudem kann es im Licht der Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesundheits- und Pflegesystems in Österreich als erwiesen angesehen werden, dass der Pflegebedarf der gemeinsamen Tochter durch die im Rahmen des österreichischen Pflegewesens vorhandenen Systeme der sozialmedizinischen Versorgungsdienste gedeckt wird.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Tochter des BF – entgegen seinem Vorbringen – nicht auf seine Pflege angewiesen ist.
2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz.
2.6. Aus dem eingeholten ZMR-Auszug ergab sich, dass der BF trotz des gegen ihn bis August 2025 bestehenden Einreiseverbotes mehrmals unrechtmäßig nach Österreich zurückkehrte und sich zunächst von XXXX bis XXXX – sohin für einen Zeitraum von 3 Jahren und 9 Monaten – in österreichischen Justizanstalten in Strafhaft aufhielt. Weiters reiste er – nach seiner Abschiebung im Februar 2020 – erneut am XXXX unrechtmäßig nach Österreich ein und wurde am XXXX unbegleitet in seine Heimat abgeschoben, woraus sich ein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt von 2 Jahren und 5 Monaten in Österreich ergab. Laut dem nachgereichten Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Niederösterreich geht der BF zudem seit zumindest Ende August 2024– trotz des nach wie vor aufrechtem Einreiseverbotes – einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet nach. Die von den Sicherheitskräften befragte Dienstgeberin gab dabei zwar an, der BF sei das erste Mal mit dem gemieteten LKW unterwegs gewesen, was jedoch mit dem beigelegten Zeitstrahl widerlegt werden konnte.
Der BF hat somit mehrfach gegen das gegen ihn verhängte Einreiseverbot verstoßen, indem er sich insgesamt zumindest für einen Zeitraum von 5 Jahren und 2 Monaten – und somit mehr als die Hälfte der verhängten Einreiseverbotsdauer von 10 Jahren – unrechtmäßig in der Republik Österreich aufhielt und zuletzt auch – wie im Zuge einer Kontrolle festgestellt werden konnte – seit August 2024 einer Schwarzarbeit nachgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Der mit " Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:
(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde gegen den BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt, eine Ausreisefrist von 14 Tagen festgesetzt und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der BF beantragte am XXXX die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes und begründete sein Vorbringen damit, dass sich seit Erlassung des Einreiseverbotes die Umstände betreffend sein Leben dahingehen geändert hätten, indem er nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und seine bereits zuvor geistig beeinträchtigte Tochter nunmehr auch psychisch schwer erkrankt sei. Zudem liege bezüglich des BF bereits ein langer Wohlverhaltenszeitraum vor, weshalb keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege.
Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 60 Abs. 2 FPG für eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG, wie es gegen den BF erlassen wurde, jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen: 1.) Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, 2.) ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und 3.) die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, kehrte der BF jedoch mehrmals während des bis August 2025 aufrechten Einreiseverbotes unrechtmäßig nach Österreich zurück und hielt sich zunächst von XXXX bis XXXX – und somit für einen Zeitraum von 3 Jahren und 9 Monate – in österreichischen Justizanstalten in Strafhaft auf. Nach seiner Abschiebung im Februar 2020 reiste er erneut illegal am XXXX nach Österreich ein und wurde am XXXX unbegleitet in seine Heimat abgeschoben, woraus sich ein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt von 2 Jahren und 5 Monaten in Österreich ergab. Der BF wurde zudem im September 2024 im Bundesgebiet als Lenker eines Firmen-LKWS von Organen der Sicherheitskräfte angehalten und zeigte sich im Zuge der Kontrolle, dass er laut dem kontrollierten Zeitstrahl seit zumindest Ende August 2024 – trotz des nach wie vor aufrechtem Einreiseverbotes – einer Schwarzarbeit in Österreich nachgeht.
Der BF hat somit mehrfach gegen das verhängte Einreiseverbot verstoßen, indem er sich insgesamt für zumindest einen Zeitraum von 5 Jahren und 2 Monaten (sohin mehr als die Hälfte der Einreiseverbotsdauer von 10 Jahren) unrechtmäßig in der Republik Österreich aufhielt und auch zuletzt seit zumindest August 2024 einer Schwarzarbeit nachgeht.
Damit war bereits eine der materiellen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 FPG nicht gegeben und kommt eine Verkürzung des verfahrensgegenständlichen Einreiseverbotes in Ermangelung des Vorliegens der Formalvoraussetzungen nicht in Betracht.
Das Vorbringen allfälliger Art 8 EMRK relevanter Sachverhalte vermag daran nichts zu ändern:
Durch den Aufenthalt seiner Ehefrau sowie seiner erwachsenen Kinder verfügt der BF zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, doch sind deren Gewichtung bereits dadurch maßgeblich relativiert, als derzeit kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen besteht. Insbesondere in Bezug auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen ist weiters auszuführen, dass sich der BF und seine Ehefrau die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts in Österreich bewusst gewesen sein mussten, zumal die Ehe im Jänner 2022 und somit während des aufrechten Einreiseverbotes erfolgte. Eine intensive und sohin besonders zu berücksichtigende Lebensgemeinschaft kann daher nicht angenommen werden.
Der BF stützte sich zwar weiters auch auf die nunmehrige Pflegebedürftigkeit seiner Tochter, doch konnte – wie beweiswürdigend ausgeführt – kein schlüssiges Vorbringen dargelegt werden, warum offenbar ausschließlich der BF die Pflege seiner Tochter übernehmen muss.
Die Kontakte zu seinen Familienangehörigen in Österreich können zudem auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen in Serbien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) gepflegt werden, sodass diese Kontakte dem gegenständlichen Einreiseverbot nicht entgegenstehen.
Schließlich konnte der BF seinem Vorbringen, im Dezember 2022 in Österreich eine Transportvermittlung GmbH gegründet zu haben, nicht im Ansatz nachweisen und ergab auch eine durch das erkennende Gericht durchgeführte Abfrage im Gewerbeinformationssystem sowie im Firmenbuchregister, dass unter seinem Namen bis dato kein Gewerbe angemeldet ist. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, ist seine dadurch behauptete berufliche Integration sowohl durch seine gravierenden Straftaten und seinen Verstößen gegen fremdenrechtliche Vorschriften als auch durch den Umstand, dass diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu welchem der BF keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, wesentlich relativiert.
Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung dieser Beziehungen steht weiters das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Der BF wurde im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach einschlägig strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt. Diese Verurteilungen zeigen auf, dass der BF durch die Begehung von Vergehen und Verbrechen eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend - ausgesprochen, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (VwGH 23.03.1995, 95/18/0061, vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall.
Überdies ist auch darauf verwiesen, dass der BF sich aufgrund des ausgesprochenen Einreiseverbots bewusst war, dass er beharrlich gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften in Österreich verstößt. Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg 19.086/2010 mwH). Das Verhalten des BF widerspricht dem geltenden Einwanderungsregime und stellt eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar (vgl VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF war ihm jedenfalls kein Unrechtsbewusstsein oder ein positiver Gesinnungswandel zuzuschreiben, so dass von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Dies zeigt sich insbesondere durch den Umstand, dass der BF zuletzt seit zumindest August 2024 einer Schwarzarbeit in Österreich nachgeht, wodurch auch bereits aus diesem Umstand nichts für ein Wohlverhalten des BF in Zukunft gewonnen werden kann, insbesondere da dadurch keine gravierende Verhaltensänderung zu erkennen ist.
Vor allem lässt sich auch durch die bewussten Namensänderungen des BF eine nach wie vor fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen. Das diesbezügliche Argument des BF, wonach er seinen Namen auf legalem Wege geändert habe läuft insofern ins Leere, als er diese Vorgangsweise dennoch lediglich deshalb gewählt hat, um das besagte Einreiseverbot zu umgehen und sich dadurch (weiterhin) illegal im Bundesgebiet aufzuhalten.
Damit stehen den deutlich schwächer ausgeprägten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen einerseits und an der Sicherheit vor straffällig gewordenen, potentiell gefährlichen Personen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Bezeichnend ist auch, dass der zu der für XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß geladene BF telefonisch am XXXX mitteilte, dass er Angst habe, im Falle einer Grenzkontrolle nicht einreisen zu können, weshalb er zur Beschwerdeverhandlung nicht erscheinen werde, wodurch der BF darauf verzichtet hat, einen positiven Gesinnungswandel vor dem erkennenden Gericht persönlich vorzubringen.
Aus diesem Grund und auch aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten, beharrlichen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch das wiederholte Begehen von Straftaten wiegen die öffentlichen Interessen bei Weitem höher als die familiären und privaten Interessen des BF.
Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Reduzierung des gegen den BF erlassenen unbefristeten Einreiseverbotes nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides folglich als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. I Nr. 5/2008, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Mangels des Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Einreiseverbotes begründenden Voraussetzungen im Sinne des § 60 FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.
Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht und wird dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Demzufolge war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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