BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Dr.in Barbara FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian SCHULTES, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde vom 04.11.2025, GZ. XXXX
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Portugal, und erhob am 24.07.2024 , eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge: „belangte Behörde“) und brachte vor, das XXXX (in der Folge: „mitbeteiligte Partei“) habe ihn dadurch im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO verletzt, dass es eine vorgenommene Ausschreibung seiner Person im Schengener Informationssystem (in der Folge: SIS) auf sein Ersuchen vom 18.10.2025 hin nicht gelöscht habe.
2. Mit Bescheid vom 04.11.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab.
3. Am 18.11.2025 brachte der Beschwerdeführer eine E-Mail mit nachfolgendem Inhalt bei der belangten Behörde ein:
„Respected justiz please help me clear sis ban,“
10.Mit Schreiben vom 05.12.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, bezeichnete detailliert die Formerfordernisse des § 9 VwGVG und und forderte ihn zur Behebung des Mangels binnen zwei Wochen auf.
Im Zuge dessen wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde. Ebenso wurde auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen und hierzu explizit angemerkt, dass ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung sei (§ 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV).
11. Der genannte Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 06.01.2025 per internationalem Rückschein nachweislich zugestellt.
12. Es langte keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2.Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus Art 8 Abs 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art 8 Abs 1 Rz 4 f). Mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; sowie auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18).
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, mwH).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184 ,und 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075 und 07.09.2009, 2009/05/0153).
Gemäß §§ 13 Abs 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3.Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellt – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels sowie auf die rechtskonformen Einbringungsmöglichkeiten hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 06.01.2025 zugestellt.
Im Entscheidungszeitpunkt liegt dem Bundesverwaltungsgericht keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vor. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aus diesem Grund insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer trotz des Hinweises auf diesbezügliche die gegenständlichen Mängel nicht behoben hat.
Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass das Anbringen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe hierzu die obig zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen ist.