Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 17.06.2025 betreffend die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.06.2025 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 16.06.2025 beim Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG […] hinsichtlich der Beschwerdefrist gegen den Rückforderungsbescheid vom 18.07.2024“. Darin führte er aus, dass er im Zeitraum von 07.07.2024 bis 21.08.2024 urlaubsbedingt im Ausland gewesen sei und in dieser Zeit keinen Zugang zu seinem eAMS-Konto bzw. den dort hinterlegten Bescheiden gehabt habe. Erst nach seiner Rückkehr am 21.08.2024 habe er den genannten Bescheid zur Kenntnis nehmen können. Er habe den Rückforderungsbetrag nicht bezahlt, weil er davon überzeugt gewesen sei, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig ergangen sei. Wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit habe er sich nicht fristgerecht wehren können und beantrage im Falle eines positiven Ausganges des Verfahrens auch die Rückerstattung der bereits abgezogenen Beträge in Höhe von € 1.522,08.
2. Mit Bescheid vom 17.06.2025 wies das AMS diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG ab. Begründend führte es aus, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024 der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers für 56 Tage ab 23.01.2024 rechtskräftig ausgesprochen worden sei. Daraufhin habe das AMS den Bescheid vom 18.07.2024, mit dem der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.522,08 verpflichtet worden sei, an sein eAMS-Konto zugestellt; diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am Abend des 20.07.2024 gelesen. Spätestens seit seiner Rückkehr aus dem Ausland am 21.08.2024 habe der Beschwerdeführer Kenntnis von diesem Bescheid und der Möglichkeit eines Rechtsmittels dagegen. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Beschwerde eingebracht, weshalb der Bescheid vom 18.07.2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung müsse binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt habe, gestellt werden. Da der Beschwerdeführer (spätestens) nach dem 21.08.2024 nicht an einer Beschwerdeeinbringung gehindert gewesen sei, komme die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Zudem habe der Beschwerdeführer auch mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024 eingebracht.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2025 eine als „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichnete Beschwerde. Darin führte er aus, dass er am 17.06.2025 den Bescheid, mit welchem ihm die Rückzahlung von € 1.522,08 unter Verweis auf ein „Urteil des Bundesverwaltungsgerichts“ mitgeteilt worden sei, erhalten habe. Er habe „diesen BVwG-Bescheid” jedoch niemals erhalten. Wäre ihm der Bescheid damals zugestellt worden, hätte er selbstverständlich umgehend Beschwerde gegen die Rückforderung eingelegt; er sei durch die fehlende Zustellung daran gehindert gewesen, ein zulässiges Rechtsmittel einzubringen. Er beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ersuche, die Rückzahlungspflicht erneut zu prüfen bzw. auszusetzen.
Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 26.08.2025 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2016 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit 14.12.2020 überwiegend im Bezug von Notstandshilfe. Er nutzt regelmäßig sein eAMS-Konto.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Beschwerdeweg gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 23.01.2024 ohne Gewährung von Nachsicht ausgesprochen, weil er das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt hatte.
1.3. Unter Verweis auf dieses Erkenntnis verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.07.2024 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.522,08. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle des AMS eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht werden könne.
Das AMS übermittelte diesen Bescheid dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto am 18.07.2024; der Beschwerdeführer las ihn am 20.07.2024.
1.4. Der Beschwerdeführer befand sich von 07.07.2024 bis 21.08.2024 im Ausland und meldete diesen Umstand dem AMS über sein eAMS-Konto. Am 21.08.2024 sah der Beschwerdeführer nach Rückkehr aus seinem Auslandsaufenthalt den Bescheid vom 18.07.2024 erneut ein.
1.5. Am 16.06.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024. Das AMS entschied über diesen Wiedereinsetzungsantrag abweisend mit Bescheid vom 17.06.2025. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 18.07.2024 am 20.07.2024 über sein eAMS-Konto las, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Sendeprotokoll. Dieses steht auch seiner Behauptung entgegen, den genannten Bescheid nie erhalten bzw. in der Zeit seines Auslandsaufenthalts keinen Zugang zu seinem eAMS-Konto gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 16.06.2025 selbst angab, dass er am 21.08.2024 von diesem Bescheid Kenntnis erlangt habe; insofern ist auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2024 den Bescheid vom 18.07.2024 erneut einsah.
Die Daten des Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers werden entsprechend seinen eigenen Angaben im verfahrenseinleitenden Wiedereinsetzungsantrag festgestellt.
Dass das Scheiben des Beschwerdeführers vom 06.07.2025 über sein eAMS-Konto – das Datum ist in der entsprechenden Zeile ausgewiesen – als Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2025 zu verstehen ist, geht in dessen Gesamtschau hervor. So führte der Beschwerdeführer nicht nur explizit die Geschäftszahl und das Datum des genannten Bescheids an, sondern bezog sich auch inhaltlich auf diesen. Sowohl in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.06.2025 als auch in seinem Schreiben vom 06.07.2025 bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.522,08, die mit Bescheid des AMS vom 18.07.2024 ausgesprochen wurde. Soweit er vorbringt, dass er den „BVwG-Bescheid“ niemals erhalten habe, ist zwar festzuhalten, dass er das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024 nicht behob, allerdings sprach dieses Erkenntnis den achtwöchigen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 23.01.2024 aus. Aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem – als Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2025 zu wertenden – Schreiben vom 06.07.2025 (arg.: „Wäre mir der Bescheid damals zugestellt worden, hätte ich selbstverständlich umgehend Beschwerde gegen die Rückforderung eingelegt“) wird deutlich, dass er mit dem „BVwG-Bescheid“ tatsächlich den Rückforderungsbescheid des AMS vom 18.07.2024 meint.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid datiert auf den 17.06.2025. Die bei der belangten Behörde am 06.07.2025 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).
3.2.1. Macht eine Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, § 15 Abs. 3 leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
3.2.2. § 33 Abs. 4 VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtigerweise beim AMS, weil er bis dahin noch keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024 erhoben hatte. Das AMS war auch zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
3.3.1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es der antragstellenden Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30.07.1992, 91/17/0147; VwGH 17.05.1999, 99/05/0018). Zudem hat der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten (vgl. VwGH 18.07.2002, 2001/16/0482; VwSlg 15.935 A/2002).
Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer den Bescheid vom 18.07.2024 über sein eAMS-Konto, worauf der Beschwerdeführer diesen am 20.07.2024 las. Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin (da es sich beim 17.08.2024 um einen Samstag handelte) mit Ablauf des 19.08.2024. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb dieser Rechtsmittelfrist – die im Bescheid vom 18.07.2024 auch korrekt mit vier Wochen angegeben war – keine Beschwerde und hat somit die Rechtsmittelfrist versäumt.
Am 21.08.2024 sah der Beschwerdeführer den genannten Bescheid nach Rückkehr von seinem Auslandsaufenthalt allerdings erneut ein. Er wäre ab diesem Zeitpunkt nicht gehindert gewesen, einen Antrag auf Wiedereisetzung in die offene Beschwerdefrist zu stellen. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre daher spätestens bis zum Ablauf des 04.09.2024 zu stellen gewesen; der erst am 16.06.2025 gestellte Antrag erweist sich somit als verspätet.
3.3.2. Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2025 ist damit abzuweisen. Da der Wiedereinsetzungsantrag allerdings verspätet und deshalb über diesen nicht inhaltlich zu entscheiden war, wäre dieser vom AMS richtigerweise zurückzuweisen gewesen; außerdem hätte das AMS die Antragszurückweisung auf die Rechtsgrundlage des § 33 Abs. 3 VwGVG stützen müssen, zumal es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Die Abweisung der Beschwerde hat daher unter einer entsprechenden Maßgabe zu erfolgen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zweiwöchige Frist nach Wegfall des Hindernisses zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist § 33 Abs. 3 VwGVG klar zu entnehmen.
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