W128 2332825-3/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Anträge von XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Bescheide der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 22.10.2025, Zl.en 46089901 und 52207411, den Beschluss:
A)
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 07.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Vorstellung gegen den Bescheid vom 21.05.2025 (bestätigt mit Bescheid vom 18.05.2025) über die Rückforderung von Stipendiengeldern in Höhe von EUR 12.018,72 an den Senat der Stipendienbehörde gem. § 44 StudFG. Dabei brachte er vor, dass er sich auf die Vorstellung vom 10.06.2025 beziehe, in der er die Rückforderung sachlich und nachvollziehbar zu relativieren versuchte.
Ebenfalls mit Schreiben vom 25.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Vorstellung gegen den Bescheid vom 30.05.2025 (bestätigt mit Bescheid vom 12.08.2025) über die Rückforderung von Stipendiengeldern in Höhe von EUR 1.435,36 an den Senat der Stipendienbehörde gem. § 44 StudFG. Hier brachte er vor, dass er sich auf die Vorstellung vom 19.06.2025 beziehe, in der er die Rückforderung sachlich und nachvollziehbar zu relativieren versuchte.
2. Mit angefochtenen Bescheiden vom 22.10.2025, Zl.en 52207411 und 46089901, beide am 05.11.2025 gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung zugestellt, gab die Studienbeihilfenbörde an der Stipendienstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) den Vorstellungen keine Folge und bestätigte die angefochtenen Bescheide vom 21.05.2025 und vom 12.08.2025.
3. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2025, per E-Mail versendet am 04.12.2025, jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Mit E-Mail vom 04.12.2025 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er bemerkt habe, dass sein am Vortag verfasstes E-Mail samt Unterlagen erst an diesem Tag aus seinem Postausgang versendet worden sei. Er habe sowohl am Vortag als auch am frühen Morgen des 04.12.2025 mit WLAN- bzw. Internetproblemen zu kämpfen gehabt, welche auf einen Umstieg auf einen anderen Internetanbieter im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel zurückzuführen gewesen seien. Diese technischen Umstände hätten vermutlich zu der Verzögerung beim Versand geführt. Daher ersuche der Beschwerdeführer um Nachsicht und entsprechende Berücksichtigung.
5. Mit Schreiben vom 09.01.2026, eingelangt am 16.01.2026, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Mit Beschlüssen vom 23.01.2026, W128 2332322-1/2E und W128 2332825-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Antragstellers gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurück.
7. Am 13.02.2026 übermittelte der Antragsteller per Mail jeweils Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Behandlung genommen wurden, da es sich bei Eingaben per Mail um keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iSd § 1 BVwG-EVV handelt.
8. Am 16.02.2026 langten gegenständliche Anträge vom 13.02.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand per Post beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm ein Berechnungsfehler, der einen minderen Grad des Versehens darstelle, unterlaufen.
II Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorgelegten behördlichen Verfahrensaktes und der gerichtlichen Verfahrensakten.
III Rechtliche Beurteilung:
1. Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
…
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
…
Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) … Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. … .
…“
2. Zu Spruchpunkt A)
Die Beschwerden wurde von der belangten Behörde 09.01.2026, eingelangt am 16.01.2026, vorgelegt, das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom (einlangend) 16.02.2026 zuständig.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (zum mit § 33 VwGVG i.W. identischen § 46 VwGG) trifft den Wiedereinsetzungswerber u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0120).
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Das Ereignis muss dazu führen, dass die Partei dispositionsunfähig wird (Eder/Martschin/Schmid (2019), K 5 zu § 33).
Im vorliegenden Fall beschreibt der Antragsteller jedoch mit seinem Vorbringen (E-Mail verblieb im Postausgang, Internetprobleme bzw. falsche Fristenberechnung seinerseits) keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs 1 VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargelegt wird, das den Antragsteller davon abgehalten hätte, den Antrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu stellen. Das Unterlassen einer Kontrolle, ob eine fristgebundene Eingabe den E-Mail-Postausgang tatsächlich verlassen hat, stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar.
Auch das weitere Vorbringen vermag kein minderes Verschulden darzutun. Der behauptete Irrtum bei der Fristenberechnung ist vor dem Hintergrund des Gesamtvorbringens nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst einräumt, bei der Fristenberechnung keinen Kalender verwendet zu haben. Dieses Vorgehen begründet eine weitere, eigenständige auffallende Sorglosigkeit.
Da der Antragsteller somit keine tragfähigen Angaben zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes vorgetragen hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis abzuweisen.
Daraus folgt weiters, dass die mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2026, W128 2332322-1/2E und W128 2332825-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht wiederaufzunehmen sind.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Festzuhalten ist auch diesbezüglich, dass der Antragsteller zu seinem Vorbringen keinerlei Bescheinigungsmittel im Wiedereinsetzungsantrag angeführt hat.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.