IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 06.08.2025, Zl. P763097/95-KonkrPersAd/2025(1), betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Arbeitsplatz eines Referatsleiters im XXXX – Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5), beantragte mit Schreiben vom 16.04.2025 gemäß § 137 BDG 1979 die „rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit [seines] Arbeitsplatzes“.
Dazu führte er aus, dass sein Arbeitsplatz sowohl im Jahr 2011, als auch im Jahr 2019 mit der Funktionsgruppe 6 in der Verwendungsgruppe A2 bewertet worden sei und dass seither sowohl in quantitativer, als auch in qualitativer Hinsicht eine Vielzahl an neuen Aufgaben hinzugekommen sei. Dennoch sei ihm im Zuge der Einnahme des neuen Personaleinsatzplanes mitgeteilt worden, dass sein Arbeitsplatz von der Funktionsgruppe 6 auf die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 herabgestuft worden sei, weshalb er nunmehr diesen Antrag stelle.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) diesen Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einnahme des neuen Personaleinsatzplanes des XXXX von seinem bisher inngehabten Arbeitsplatz abberufen und dem Arbeitsplatz eines Referenten (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 6) neu zugewiesen worden sei. Dabei sei insbesondere festgehalten worden, dass diesem Arbeitsplatz für die Dauer der Einteilung des Beschwerdeführers auf diesem Arbeitsplatz die Wertigkeit der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 zukommen würde.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass dieser dazu geeignet sei, ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis verbindlich zu klären, und diese Klärung für die Rechtsposition des Antragstellers tatsächlich relevant sei; eine begehrte Feststellung müsse daher dazu geeignet sein, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern oder eine drohende Rechtsgefährdung abzuwenden. Nach dem im Verfahren getätigten Vorbringen des Beschwerdeführers sei sein Antrag darauf gerichtet, dass sein Arbeitsplatz (weiterhin) uneingeschränkt der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 angehören würde. Der Beschwerdeführer selbst sei von der nunmehr geänderten Bewertung seines Arbeitsplatzes (von der Funktionsgruppe 6 auf die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2) nicht betroffen, weil für ihn aufgrund der individuell vorgenommenen „ad personam“-Regelung diesem Arbeitsplatz weiterhin die Bewertung in der Funktionsgruppe 6 zukomme. Eine aktuelle oder drohende Rechtsgefährdung, zu deren Abwendung die begehrte Feststellung zwingend erforderlich oder auch nur dienlich wäre, liege daher nicht vor.
Im Ergebnis sei der Antrag des Beschwerdeführers daher zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Darin hielt er zunächst fest, dass den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen nicht zu folgen sei. Die Wertigkeit eines eingerichteten Arbeitsplatzes könne nämlich nicht aus der Besetzung mit einem bestimmten Arbeitsplatzinhaber abgeleitet werden, sondern ergebe sich diese vielmehr aus den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten, welche unabhängig vom konkreten Arbeitsplatzinhaber zu bewerten seien.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die allgemein erfolgte Herabstufung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes von der Funktionsgruppe 6 auf die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 entgegen den von der Behörde getroffenen Ausführungen für ihn sehr wohl Nachteile mit sich bringe. So würde etwa bei einer Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz von der im Organisationsplan festgesetzten Bewertung seines Arbeitsplatzes (A2 / 5) und nicht von der nur seine Person betreffenden „ad personam“-Regelung (A2 / 6) ausgegangen werden, womit seine Bewerbungschancen wesentlich beeinträchtigt sein würden. Ein weiteres Beispiel eines für ihn mit dieser Herabstufung verbundenen Nachteils wäre etwa jenes des Verlusts des Arbeitsplatzes bei einer Karenz von mehr als sechs Monaten, bei welcher nach der Karenz bei der Einteilung auf einen adäquaten Arbeitsplatz ebenfalls von der im Organisationsplan festgesetzten Funktionsgruppe 5 (der Verwendungsgruppe A2) seines Arbeitsplatzes ausgegangen würde.
4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 25.09.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der bis zum Ablauf des 31.01.2025 dauerhaft dem Arbeitsplatz eines Referatsleiters (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 6) im XXXX zur Dienstleistung zugewiesen war. Nach Neubewertung und dabei erfolgter Herabstufung dieses Arbeitsplatzes (A2 / 5) wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.02.2025 dauerhaft diesem Arbeitsplatz zur Dienstleistung zugewiesen; dabei wurde festgehalten, dass diesem Arbeitsplatz für die Dauer der Einteilung des Beschwerdeführers auf diesem Arbeitsplatz die Wertigkeit der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 zukomme.
Mit Schreiben vom 16.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer die „rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit [seines] Arbeitsplatzes“. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Schreiben der Behörde vom 17.01.2025 betreffend die Einteilung des Beschwerdeführers auf den neu bewerteten Arbeitsplatz eines Referatsleiters [A2 / 5] unter Beibehaltung der zuvor bestehenden Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes [A2 / 6], das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.04.2025, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
„Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) – (6) […]
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) […]“
3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
3.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes (s. etwa VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 14.05.2004, 2003/12/0219; 18.12.2003, 2003/12/0059). Feststellungsanträge, die lediglich darauf gerichtet sind, eine bestimmte bessere Bewertung zu erreichen, sind hingegen unzulässig und daher – nach Ermöglichung einer Verbesserung durch den Antragsteller – zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196; 26.04.2006, 2005/12/0117; 26.05.2003, 2002/12/0340; 19.11.2002, 2001/12/0113). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwH). Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010; 04.09.2014, 2010/12/0123; 02.07.2009, 2006/12/0026; 26.04.2006, 2005/12/0192). Zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht jedoch freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre (vgl. VwGH 02.07.2019, 2006/12/0026; 11.10.2007, 2007/12/0034; 24.02.2006, 2005/12/0186; 24.02.2006, 2005/12/0032; 09.06.2004, 2003/12/0043; 09.06.2004, 2003/12/0001; 23.10.2002, 2001/12/0262; 15.05.2002, 98/12/0087).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass es besonderen Fachwissens bedarf, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen (wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Weisungslage) aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf Sachverständigenebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf (s. etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0185; 27.06.2012, 2011/12/0132; 01.03.2012, 2011/12/0149). Es handelt sich somit bei der Ermittlung der nach dem im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten System in Punkten ausgedrückten Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits bereits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können (VwGH 02.07.2009, 2006/12/0026; 20.05.2008, 2005/12/0012). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt daher die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beamtin / des Beamten nachzuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zutreffen kann, oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden (vgl. VwGH 11.10.2007, 2006/12/0221).
3.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 16.04.2025 allgemein die „rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit [seines] Arbeitsplatzes“, womit er aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig kein iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässiges Begehren auf eine „bestimmte bessere Bewertung“ seines Arbeitsplatzes (hier: A2/6) erhob (s. dazu im Übrigen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 2 seiner Beschwerde, wonach es aufgrund der in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit der Zeit auf seinem Arbeitsplatz hinzugekommenen Aufgaben im schlechtesten Fall zur bereits zuvor festgesetzten Wertigkeit oder aber sogar zu einer höheren Wertigkeit des Arbeitsplatzes kommen müsse). Da einem Beamten nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektives Recht darauf zukommt, die Gesetzmäßigkeit der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen (vgl. Pkt. II.3.2.2.), ist der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag zulässig.
Die Behörde hätte daher inhaltlich über diesen Antrag absprechen müssen, womit die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung des Antrags zu Unrecht erfolgt ist. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch die Behörde ist (vgl. Pkt. II.3.2.1.), ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt.
3.4. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im vorliegenden Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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