G303 2306369-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 03.12.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 und Vorlageantrag vom 06.01.2025, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert (v.H.). Dieser Grad der Behinderung besteht seit 23.07.2021.
2. Der BF brachte am 05.08.2024 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 26.08.2024 das aktuelle Pflegegeldgutachten des BF von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, angefordert, welches am 06.09.2024 bei der belangten Behörde einlangte.
4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. In dem Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.10.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ), wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.10.2024 folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:
Betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten:
Es würden keine Einschränkungen der Mobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen, bestehen. Weiters bestünden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen, seitens der Wirbelsäule bestünden keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht höhergradig eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit würden nicht vorliegen. Eine absolute Stuhlinkontinenz liege nicht vor.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.10.2024 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Diese Voraussetzung würde jedoch derzeit nicht vorliegen.
Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
6. Mit Schreiben vom 12.11.2024 brachte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten nicht der Realität entspreche und der beigezogene Gutachter befangen sei. Sämtliche vorgelegte Befunde seien abgeschwächt/abgekürzt wiedergegeben worden bzw. uminterpretiert worden oder gar nicht in Betracht gezogen worden. Der Sachverständige habe auch nicht genügend Zeit – wie er selbst einräumte – um die medizinischen Berichte zu studieren und verfüge er zudem nicht über die notwendige medizinische Ausrüstung für eine umfassende fachärztliche Untersuchung.
7. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.12.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) ein. Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Beim BF hätten zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung keine höhergradigen kardiopulmonalen Belastungseinschränkungen und auch keine derart erheblichen Einschränkungen der oberen oder der unteren Extremitäten bestanden, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen würden. Motorische Defizite seien nicht vorhanden (diesbezüglich wurde auf zwei vorgelegte Klinikbefunde verwiesen). Wie vom BF angegeben und im Gutachten angeführt, habe er bis auf Medikamente zur Stuhlregulation seine Medikation abgesetzt, da die Medikamente aus subjektiver Sicht keine Veränderung seines Gesundheitszustandes bewirkt hätten.
8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2024 wurde der Antrag des BF vom 05.08.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und das oben angeführte Gutachten sowie die oben angeführte Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.10.2024 und vom 02.12.2024 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilagen angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 18.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst abermals vorgebracht, dass das Gutachten bzw. die eingeholte Stellungnahme nicht realistisch bzw. nachvollziehbar seien. Sämtliche Befunde/Anamnesen/amtliche Regelungen seien abgeschwächt und abgekürzt bzw. uminterpretiert oder gar nicht in Betracht gezogen worden. Der Beschwerde wurden Artikel der „Zeitschrift für das ärztliche Gutachten“ sowie Bilder eines Körpers mit den eingezeichneten Leiden des BF beigelegt.
10. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX ein. In dieser Stellungnahme vom 23.12.2024 wurde betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung zusammengefasst Folgendes festgehalten:
Der BF habe keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt. Das beeinspruchte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme würden schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Ein Aneurysma der Halsschlagader sei chirurgisch saniert worden. Durch die Abnützungen in der Wirbelsäule mit gering-mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne motorische Ausfallserscheinungen sei der BF in seiner Mobilität leicht eingeschränkt. Eine kurze Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln seien jedoch gewährleistet. Die koronare Herzerkrankung bewirke nur eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit, welche für die Anforderung bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht relevant sei. Eine therapieresistente Schmerzsymptomatik oder eine therapieresistente schwere psychische Beeinträchtigung würden nicht vorliegen. Es bestehe eine Schmerzmedikation bei Bedarf. Eine aktuelle Psychopharmakatherapie sei nicht dokumentiert.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid vom 03.12.2024 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des medizinischen Gutachtens von Dr. XXXX vom 28.10.2024 und der als „Sofortige Beantwortung“ bezeichneten Stellungnahme von Dr. XXXX vom 23.12.2024. Diese wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
12. Mit Schreiben vom 06.01.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
13. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.01.2025 vorgelegt.
14. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
14.1. Im Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 23.09.2025 werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.08.2025, folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:
Betreffend die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Es würden keine Einschränkungen der Mobilität bestehen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen. Weiters bestünden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten lägen nicht vor; seitens der Wirbelsäule würden keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen bestehen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit lägen nicht vor.
Im Vergleich zum beanstandeten Letztgutachten werde keine abweichende Bewertung hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel getroffen. Die einzelnen Gesundheitsstörungen seien im Wesentlichen unverändert eingeschätzt, jedoch zum Teil erweitert worden, um deutlich auf das komplexe Zusammenwirken der einzelnen Faktoren hinzuweisen, welches in der Einschätzung jedenfalls berücksichtigt sei.
Im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung am 28.08.2025 legte der BF ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor, welches sich im Gerichtsakt befindet.
15. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.10.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
16. Die belangte Behörde erstattete dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung.
Am 24.10.2025 langte beim erkennenden Gericht eine Stellungnahme des BF ein. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass das Sachverständigengutachten vom 23.09.2025 wesentliche medizinische und funktionelle Aspekte seiner Beeinträchtigungen unberücksichtigt lasse bzw. in nicht sachgerechter Weise würdige. Die Schlussfolgerung, wonach ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, sei nicht tragfähig. Die Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung würde gegen mehrere Grundrechte (Art. 7 B-VG, Art. 8 EMRK und Art.6 EMRK) verstoßen und auch gegen die Bestimmung des § 40 Abs. 1 BBG.
Der BF bringt weiters vor, dass er eine Kraniotomie mit Klinoidektomie infolge einer intrakraniellen Läsion im Bereich der A. carotis interna/ophthalmica hinter sich habe und diese Operation dauerhafte neurologische Defizite verursachte. Insbesondere leide er an Kurzzeit- und prospetiven Gedächtnisstörungen, wodurch er zum Beispiel eine Fahrplanänderung nicht verlässlich speichern oder abrufen könne und seine Orientierung verliere. Auch leide er an Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen, dauerhaften Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel und Drucksymtome. Seit einem Blitzunfall im Jahr 2006 leide der BF an Panikattacken und Angstzuständen, die meteorologisch getriggert seien. Gemäß medizinischer Anordnung dürfe der BF keine Gewichte über 5 kg heben. Dies bedeute, dass er alltägliche Einkäufe oder Gepäck nicht selbstständig tragen könne und somit eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel faktisch nur mit permanenter Hilfe einer Begleitperson möglich sei. Aufgrund seiner kognitiven Barrieren habe der BF öffentliche Verkehrsmittel nie genutzt, da er nicht in der Lage sei, Fahrpläne und Liniennetze zu verstehen. Der BF halte es für geboten, dass ein ergänzendes Gutachten durch einen neuropsycholgischen oder psychosomatischen Sachverständigen eingeholt werde. Abschließend bringt der BF vor, dass die vorliegenden Beschwerden ausschließlich die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffen, nicht aber das sichere Lenken seines eigenen Fahrzeuges.
17. Am 11.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie die Amtssachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, und Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Der BF stellte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach persönlicher Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.
Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
- Operiertes Aneurysma der Arteria carotis interna links und Zustand nach Kraniotomie
- Wirbelsäulenschädigung mit mittelgradigen radiologischen Veränderungen
- Koronare Herzkrankheit
- Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit
- Beinkrampfadern mit Schwellneigung
- Laktose- und Histaminunverträglichkeit
- Leistenbruch links
Durch den Zustand nach Durchführung einer Kraniotomie aufgrund eines Aneurysmas leidet der BF an neurologischen Einschränkungen. Es besteht jedoch kein schweres cerebrales Anfallsleiden bzw. keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren Extremitäten aufgrund neurologischer Lähmungserscheinungen.
Es besteht beim BF auch ein reaktiv depressives Zustandsbild mit Somatisierungstendenz und Angstzuständen. Eine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörungen sind jedoch nicht vorliegend. Auch konnte der BF keine Behandlung hinsichtlich seines depressiven Zustandsbildes nachweisen und nimmt er diesbezüglich keine Medikation, sodass jedenfalls keine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer Behandlung von mindestens einem Jahr nachgewiesen wurde.
Schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, konnten nicht objektiviert werden.
Durch die koronare Herzkrankheit besteht eine leichte Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche allerdings keine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt.
Der BF leidet auch an chronischen Schmerzen, insbesondere aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden. Eine entsprechende Schmerztherapie erfolgte bislang nicht; es werden lediglich Schmerzmittel der WHO-Stufe 1 (unterste Stufe) bei Bedarf eingenommen.
Die Mobilität des BF ist aufgrund der anhaltenden Beschwerden in der Hals- und Lendenwirbelsäule nicht erheblich eingeschränkt. Der BF ist daher in der Lage, eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) zurückzulegen. Das Überwinden von wenigen Niveauunterschieden und damit das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist dem BF möglich.
lnsgesamt ist der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet, da weder erhebliche Einschränkungen der oberen noch der unteren Extremitäten bestehen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund und wurden die seitens des BF vorgelegten medizinischen Beweismittel entsprechend mitberücksichtigt. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Dieses Gutachten und die dagegen seitens des BF erhobenen Einwendungen wurden zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Beisein der Gutachterin Dr.in XXXX und der weiteren Sachverständigen Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, erörtert.
Das sich daraus ergebende Ermittlungsergebnis steht im Ergebnis mit dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten von Dr. XXXX , seiner medizinischen Stellungnahme und der medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX im Einklang.
Es konnte dadurch zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, im geforderten Ausmaß (erheblich bzw. hochgradig) vorliegen.
Des Weiteren wurde das Pflegegeldgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.02.2023 mitberücksichtigt, woraus dich die Gesundheitsschädigung eines reaktiv depressiven Zustandsbildes mit Somatisierungstendenz und Angstzuständen ergibt. Laut den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr.in XXXX in der mündlichen Verhandlung liegt beim BF keine Soziophobie bzw. Agoraphobie mit einer spezifischen Therapieresistenz vor. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, keine Psychotherapie bzw. sonstige Behandlung in Anspruch zu nehmen, welche insbesondere laut Aussage der Sachverständigen Univ. Prof. Dr.in XXXX zur Behandlung seiner vorgebrachten psychischen Belastungen aufgrund seines erlittenen Blitzunfalles im 2006, zielführend wäre. Daher wurde festgestellt, dass der BF hinsichtlich seiner psychischen Einschränkungen das therapeutische Angebot jedenfalls nicht ausgeschöpft hat und auch keine Behandlung von mindestens einem Jahr nachgewiesen hat.
Aufgrund des operierten Aneurysmas der Arteria carotis interna links und des Zustandes nach Kraniotomie konnten aufgrund der persönlichen medizinischen Begutachtung, der vorgelegten Befunde und der gutachterlichen Ausführungen der beiden Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung neurologische Einschränkungen beim BF festgestellt werden. Allerdings konnte ein schweres cerebrales Anfallsleiden bzw. erhebliche Funktionsstörungen der unteren Extremitäten aufgrund neurologischer Lähmungserscheinungen medizinisch ausgeschlossen werden.
Es konnten weder in der persönlichen medizinischen Begutachtung, noch anhand der vorlegten medizinischen Beweismittel die vorgebrachten kognitiven Einschränkungen des BF festgestellt werden. Zudem ist das Vorbingen des BF äußerst widersprüchlich, dass sich seine kognitiven Einschränkungen lediglich auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beziehen und nicht auf seine Fahrtüchtigkeit mit seinem eigenen Fahrzeug. Auch gab dazu die fachärztliche Sachverständige Univ. Prof. Dr.in XXXX in der mündlichen Verhandlung an, dass kein Hinweis bestehe, dass der BF einer Gefährdung im öffentlichen Raum aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen ausgesetzt wäre.
Durch die festgestellte koronare Herzkrankheit besteht laut dem Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX eine leichte Einschränkung bei der körperlichen Belastbarkeit, welche allerdings keine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt. Die diesbezüglich getroffene Feststellung basiert auf das eingeholte Sachverständigengutachten.
Der BF konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er - insbesondere aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden - nachvollziehbar an chronischen Schmerzen leidet und Schmerzmittel nehme. Eine dauerhafte Schmerztherapie konnte nicht festgestellt werden; auch sind die vom BF verwendeten Schmerzmittel laut Einordnung der Sachverständigen Dr.in XXXX der WHO-Stufe 1, somit der niedrigsten Stufe, zuzuordnen.
Maßgebliche Anhaltspunkte, dass der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre, konnten im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und übliche Niveauunterschiede zu bewältigen, ergeben sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX und wurde diesbezüglich das Vorgutachten von Dr. XXXX , welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, bestätigt. Es wurde auch im Untersuchungsbefund von Dr.in XXXX am 28.08.2025 unter anderem erhoben, dass das Gangbild ohne Hilfsmittel frei und sicher ist. Es zeigte sich lediglich eine leicht verkürzte Schrittlänge. Schließlich ist festzuhalten, dass auch der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass es ihm möglich ist, 300 bis 400 Meter zu gehen.
Insgesamt ergibt sich, auch unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter medizinischer Beweismittel, dass der BF die konkrete Fähigkeit besitzt, öffentliche Verkehrsmittel sicher zu benützen.
Die Einholung von weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachten – wie in der Stellungnahme des BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vom 23.10.2025 gefordert – war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr.in XXXX und aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und des dadurch geklärten Sachverhaltens nicht erforderlich. Zudem auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (vgl. VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014 =ZfVB 1998/5/1441).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
(…)
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
(…)
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
(…)“
Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei dem BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen.
Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“, genannt sind, konnten im geforderten Ausmaß, nämlich im hochgradigen beziehungsweise erheblichen Ausmaß, nicht festgestellt werden.
Auch das Vorbingen des BF, dass er selbstständig keine Einkäufe und Gepäck tragen könne und dass es ihm ständig kalt sei, kann mangels rechtlicher Relevanz nicht berücksichtigt werden, da es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Gesamtbild - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Die beim BF vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen erreichen somit kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen würde.
Hinsichtlich des Einwandes des BF, dass die beiden, seitens des erkennenden Gerichtes beigezogenen, Sachverständigen befangen seien, ist zu entgegnen, dass die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden könnte. Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall nicht vor und wurden auch vom BF nicht vorgebracht. Selbst der Umstand allein, dass etwa in zwei Instanzen derselbe Amtssachverständige beigezogen werde, der gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz sei, hat den Verwaltungsgerichtshof bisher nicht dazu veranlasst, Bedenken gegen die volle Unbefangenheit eines Sachverständigen als begründet zu erachten, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung durch den Sachverständigen schon von vornherein keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. etwa VwGH 29.04.2011, Zl. 2010/09/0230).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.
Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeitshalber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.
3.3. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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