W216 2309744-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.02.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 01.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) ein.
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.11.2024, mit dem Ergebnis ein, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vom Hundert (v.H.) bewertet wurde.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.12.2024 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. In seinem E-Mailschreiben vom 27.12.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Beeinträchtigung durch ADS sowie seine bipolare Störung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er leide dadurch auch an immer wiederkehrenden Depressionen und Schlafstörungen. Zugleich stellte er die Vorlage neuer Befunde in Aussicht.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
5. Am 26.02.2025 brachte der Beschwerdeführer neue Befunde in Vorlage. Er brachte vor, dass es zu keiner Verbesserung seines Gesundheitszustandes gekommen sei und ersuchte um eine neuerliche Beurteilung seines Falles.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine nachgereichten Befunde nicht mehr berücksichtigt werden könnten, da der Bescheid bereits erlassen worden sei.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin gab er zur unberücksichtigten Vorlage seiner Befunde an, dass es hierbei zwar zu einer Verspätung gekommen sei, sich diese aber aus logistischen Gründen und nicht aufgrund einer willkürlich herbeigeführten Verschleppung ergeben habe. Zusammen mit der Beschwerde legte er die in Rede stehenden Befunde erneut vor.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
9. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers samt Vorlage medizinischer Unterlagen holte das erkennende Gericht ein weiteres, nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 02.09.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein. Darin wurde keine Änderung der Einschätzung vorgenommen und es blieb bei einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.
9.1. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 29.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 02.09.2025 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
„Neurostatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, bis auf leichtes Pronieren li.
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen,
Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich
die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar subjektiv kognitive Einschränkungen, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.“
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Das Leiden 2 bewirkt keine ungünstige Leidensbeeinflussung.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.09.2025 sowie eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.11.2024 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – im nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten Sachverständigengutachten und die vorgelegten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung ausführlich eingegangen. Die Gutachten setzen sich in ihrer Gesamtheit umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sowie den von ihm erhobenen Vorbringen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers und anhand der Befundlage festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein. Diese wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.
Diesbezüglich ist im Lichte der heranzuziehenden Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass das Leiden 1 („Zustand nach Enzephalitis“) in den eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar der Positionsnummer 04.01.01 (cerebrale Lähmungen leichten Grades) mit dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. zugeordnet und dies plausibel damit begründet wurde, dass beim Beschwerdeführer kognitive Defizite vorliegen.
Die Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur EVO sieht die Einstufung von cerebralen Lähmungen leichten Grades mit 10 % bis 40 % vor, wobei die Einstufung von 30 % bis 40 % beim Ausfall einzelner Muskelgruppen zu erfolgen hat. Eine Zuordnung zur nächst höheren Positionsnummer 04.01.02 im Sinne von cerebralen Lähmungen mittleren Grades mit einem möglichen Grad der Behinderung von 50 % bis 70 % ist beim Ausfall mehrerer Muskelgruppen bzw. bei der unerlässlichen Notwendigkeit von Hilfsmitteln für die Fortbewegung vorgesehen. Zuletzt konnten beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung – bis auf ein leichtes Pronieren links – keine Paresen an den oberen Extremitäten und auch keine an den unteren Extremitäten festgestellt werden. Die Muskeleigenreflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar und die Koordination war intakt. Zudem waren dem Beschwerdeführer der Fersen-/Zehenspitzen- und Einbeinstand beidseits möglich und waren hier die Muskeleigenreflexe seitengleich untermittellebhaft auslösbar sowie die Koordination intakt. Die Pyramidenzeichen waren an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wurde allseits als intakt angegeben. Zu alldem war das Gangbild ohne Hilfsmittel unauffällig. Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses war die Einstufung des Leidens 1 plausibel.
Leiden 2 („g.Z. ADS“) wurde in beiden Sachverständigengutachten nachvollziehbar unter Positionsnummer 03.04.01 (Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung) mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H., zuletzt mit der Begründung, dass die chronische Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer unter Medikation bei erhaltener Vollzeitarbeit stabil ist, eingestuft. Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche die Position 03.04.01 für andauernde Persönlichkeitsveränderungen, Angststörungen, affektive Störungen und disruptive Störungen vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn eine mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen vorliegen, wobei das auch in ein oder zwei Bereichen gutes bis herausragendes soziales Funktionsniveau bedeuten kann. Im Rahmen der letzten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2025 war die Stimmungslage beim Beschwerdeführer zwar dysthym und er berichtete auch von Ein- und Durchschlafstörungen. Jedoch zeigte er sich örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert. Eine Antriebsstörung war nicht erkennbar. Auch die Auffassung war regelrecht und der Affekt ausgeglichen. Eine Suizidalität bestand nicht.
Schlüssig und nachvollziehbar kamen die Sachverständigen in ihren Gutachten sodann zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Sofern der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass seine Beeinträchtigung durch ADS sowie seine bipolare Störung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, wurde dem zuletzt vom hinzugezogenen Sachverständigen auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie widersprochen. Aufgrund seiner Fachexpertise ist dem Gutachter zu folgen. Zudem hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass in einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund die bipolare Störung lediglich als Verdachtsdiagnose angegeben wurde und diesbezüglich keine fachspezifische medikamentöse Therapie besteht. Die antidepressive Therapie wurde abgesetzt.
Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf zumindest 50 v.H. konnte nicht objektiviert werden. Diesbezüglich hat auch der zuletzt hinzugezogene Sachverständige auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie nach Einsicht in alle aufliegenden bzw. auch nachgereichten Befunde in seinem aktuellen Gutachten vom 02.09.2025 ausgeführt, dass eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann.
Die im Verfahren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird darin kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Wie bereits festgehalten, ist der Beschwerdeführer dem zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.09.2025 im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Da der Beschwerdeführer jedoch von der Erstattung einer Stellungnahme zum zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten Abstand genommen hat, ist nicht zu erkennen, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen. Der Beschwerdeführer erstattete somit kein Vorbringen, welches der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegentritt.
Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise und die vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden bzw. ein weiteres Gutachten eingeholt wurde. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach weiterhin kein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von zumindest 50 vH vorliegt, zu entkräften.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.11.2024 sowie das vom erkennenden Gericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.09.2025 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(…)"
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(…)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(…)"
§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).
Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin sowie vom erkennenden Gericht ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, welche auf Basis persönlicher Untersuchungen erstattet wurden und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen.
Wie oben bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den letzten sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des zuletzt eingeholten Sachverständigenbeweises in Zweifel zu ziehen.
Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten geprüft und ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden beide Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Der Beschwerdeführer hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs hatte er die Möglichkeit sich zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte er zuletzt jedoch keinen Gebrauch.
Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und frei von Widersprüchen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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