W277 2330632-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung in schulischen Belangen einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich für ihre minderjährige Tochter XXXX , entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft XXXX übertragen. Dem Beschluss kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu.
2. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass ihre Tochter XXXX im Schuljahr 2025/26 eine staatlich anerkannte Schule mit Standort im Ausland, nämlich die XXXX besuchen werden würde.
3. Mit Schreiben vom XXXX , zugestellt am XXXX , teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei der XXXX um eine Einrichtung handle, die sowohl Präsenz- als auch Online-Programme anbiete. Bei der Teilnahme am Online-Programm würde es sich um eine Fernschule handeln, die keine Schule im Sinne des § 13 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) darstellen würde. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, in welcher Form das Programm der Schule absolviert werden soll. Insofern trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, das Ansuchen entsprechend zu verbessern, andernfalls werde das Anbringen zurückgewiesen werden.
4. Mit Schreiben vom XXXX erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihr mit gerichtlichem Beschluss die die Obsorge im Teilbereich ,,Pflege und Erziehung", insbesondere in schulischen Angelegenheiten, entzogen worden sei. Sie sei daher nicht zur gesetzlichen Vertretung ihrer Tochter in schulrechtlichen Fragen befugt. Das Schreiben vom XXXX sei eine reine Information ohne rechtliche Wirkung. Ein an sie gerichteter Verbesserungsauftrag sei verfahrensrechtlich nicht zulässig. Sie ersuche die belangte Behörde, alle weiteren verfahrensbezogenen Schritte ausschließlich gegenüber der Obsorgeberechtigten, nämlich der Kinder- und Jugendhilfe, zu setzen.
5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde die Ansuchen um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule für die minderjährige XXXX für das Schuljahr 2025/26 als unzulässig zurück und schloss die aufschiebende Wirkung aus.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie die Beschwerdeführerin zwar für antragslegitimiert halte, da der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX nicht rechtskräftig sei, die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag jedoch nicht fristgerecht nachgekommen sei. Es sei daher für die erkennende Behörde nicht überprüfbar gewesen, ob tatsächlich der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule oder lediglich eine häusliche Beschulung in Verbindung mit der Teilnahme an Online-Kursen erfolgen sollte. Daher sei der Antrag zurückzuweisen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am XXXX Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass sie aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Obsorgebeschlusses zur Stellung des Ansuchens vom XXXX gar nicht berechtigt gewesen sei. Das Schreiben vom XXXX stelle daher keine Willenserklärung dar, sondern lediglich eine Mitteilung.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , ist in Österreich schulpflichtig.
Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung in schulischen Belangen einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich für ihre minderjährige Tochter XXXX , entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft XXXX übertragen. Dem Beschluss kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Obsorgeverfahren ergeben sich aus einer hg. eingeholten Auskunft beim Bezirksgericht XXXX , so wie dem übermittelten Obsorgebeschluss vom XXXX Im Übrigen wurde der Entzug der Obsorge durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern sogar explizit argumentativ angeführt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AußStrG kann, das Gericht, sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet. Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde. Die Entscheidung über die Zuerkennung kann geändert werden, insbesondere wenn einem Rekurswerber erheblichere Nachteile drohen, die bei einem Erfolg seines Rekurses nicht beseitigt werden könnten. Für solche Entscheidungen ist nach der Vorlage des Rechtsmittels das Rechtsmittelgericht zuständig.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig.
3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und Literatur:
Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (vgl. VwGH, 23.9.2014, 2013/01/0179 m.w.N.).
Die vorläufig zuerkannten Rechtswirkungen treten ein, sobald der Beschluss, der diese zuerkennt, zugestellt wurde. Weil diese Wirkungen feststellbar sein müssen, impliziert dies, dass der Eintritt frühestens mit dem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem der rechtserzeugende Beschluss selbst zugestellt wurde. IdR wird der Ausspruch der Zuerkennung vorläufiger Rechtswirksamkeit gemeinsam mit dem Beschluss, dessen Wirkungen vorläufig eintreten sollen, erfolgen. Dann ist dieser die vorläufige Rechtswirksamkeit anordnende Beschluss gem. § 39 Abs 2 AußStrG in den Spruch aufzunehmen (vgl. Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 44, Rz 20 [Stand 1.7.2025, rdb.at])
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
3.3.1. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, kommt der Beschwerdeführerin mangels Obsorge keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich ihrer minderjährigen Tochter zu.
Es fehlte ihr daher an der Legitimation zur Erhebung der Beschwerden im Namen ihrer Tochter, weshalb die Beschwerden zurückzuweisen sind.
3.3.2. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die belangte Behörde bereits den verfahrenseinleitenden Antrag mangels Antragslegitimation zurückweisen hätte müssen, da die Beschwerdeführerin den Antrag am 11.07.2025 gestellt hat, der Obsorgebeschluss aber zu diesem Zeitpunkt bereits vorläufig rechtswirksam war. Die Beschwerdeführerin war daher bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vertretungsbefugt.
Sofern die belangte Behörde nämlich ausführt, dass sie die Beschwerdeführerin für antragslegitimiert gehalten habe, da der Obsorgebeschluss vom 19.05.2025 zum Antragszeitpunkt nicht rechtskräftig gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 AußStrG zukommt, sodass sämtliche Rechtswirkungen bereits mit Zustellung des Beschlusses an die Beschwerdeführerin vorläufig eingetreten sind.
Das anhängige Rekursverfahren schadet der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht, da gemäß § 44 Abs. 2 AußStrG gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.
3.3.3. Abschließend ist festzuhalten, dass die Zustellung des Bescheids an die Beschwerdeführerin den Fristenlauf für die Erhebung einer Beschwerde jedenfalls nicht ausgelöst hat, da die Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter keine Vertretungsbefugnis und auch sonst keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG hat.
Sofern die belangte Behörde den Bescheid nicht an den obsorge- und vertretungsberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft XXXX zugestellt hat, wurde der Fristenlauf dementsprechend nicht ausgelöst und der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war erübrigt sich ein Ausspruch über die beantragte aufschiebende Wirkung.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
Im Übrigen stellte die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Die Beschwerde ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
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