(1) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat Folgendes zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gerichtes und der Sache;
2. den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft;
3. den Gegenstand des Verfahrens;
4. den Spruch;
5. die Begründung.
(2) Der Spruch und die Begründung sind äußerlich zu sondern. Fristen oder Zeitpunkte, die zur Erfüllung erteilter Aufträge bestimmt werden, sowie die vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit sind in den Spruch aufzunehmen.
(3) In die Begründung sind die Anträge der Parteien, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung aufzunehmen.
(4) Die Begründung kann unterbleiben, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben wird, der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss in Gegenwart aller Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Beschlusses ist vom Richter oder Rechtspfleger, in Senatssachen vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Rückverweise
KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 38 Verfahrensart
…Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.…
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 89 Bewilligung
…1) Der Bewilligungsbeschluss hat über § 39 hinaus zu enthalten: 1. den Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt; 2. den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu…
§ 57
…dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst im Widerspruch ist oder außer in den Fällen des § 39 Abs. 4 keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann, 2. die Öffentlichkeit in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen…