JudikaturVwGH

Ro 2017/02/0019 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2018

Durch die Neufassung des § 29b Abs. 1 StVO 1960 mit BGBl. I Nr. 39/2013 ist die Verpflichtung entfallen, Ausweise, die nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Behörde abzuliefern; ebenso ist die - erst durch die 20. StVO-Novelle geschaffene (vgl. VwGH 24.1.2006, 2005/02/0256) - Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (vgl. § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF vor dem 1. Jänner 2014). § 29b StVO 1960 bietet somit keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Parkausweises. Folglich enthält auch die (ua) aufgrund des § 29b Abs. 1 StVO 1960 erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 keine Bestimmungen für die Einziehung des Parkausweises. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des BBG 1990 über die Gerichtsbesetzung scheidet im Hinblick auf die in der StVO 1960 und der genannten Verordnung nicht vorgesehene Möglichkeit der Einziehung des Parkausweises bzw. der vom BVwG anzustellenden Beurteilung der Unzulässigkeit der von der belangten Behörde (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) verfügten Einziehung des Parkausweises aus. Auch in diesem Fall entscheidet das BVwG durch einen Einzelrichter.

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