L502 2301009-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2025 zu Recht:
A)
1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III eingestellt.
2. In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV, V, VI aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI).
3. Gegen den am 02.09.2024 zugestellten Bescheid wurde von seiner vormaligen Vertretung innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
4. Am 18.10.2024 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts L502 zur Entscheidung zugewiesen.
5. Am 07.10.2025 langte beim BVwG eine Mitteilung des BFA ein, dass dem BF von der zuständigen Fremdenbehörde ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern) erteilt wurde. Unter einem wurde eine Ablichtung der Karte übermittelt.
6. Am 18.12.2025 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in seinem Beisein durch. Er erklärte im Rahmen dessen nach Rechtsbelehrung das bisher bestehende Vertretungsverhältnis zu seiner nicht zur Verhandlung erschienenen, wiewohl dazu geladenen Rechtsvertretung für aufgelöst.
Im Weiteren erklärte er nach weiterer Rechtsbelehrung, dass er angesichts seines nunmehrigen Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des Bescheides des BFA zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 14.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Er heiratete am 18.01.2025 standesamtlich eine ungarische Staatsbürgerin, die seit 25 Jahren in Österreich niedergelassen ist.
Seinem Antrag vom 13.02.2025 folgend wurde ihm von der zuständigen Niederlassungsbehörde am 22.09.2025 eine Aufenthaltskarte „EWR-Familienangehöriger“, gültig bis 22.09.2030, ausgestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2025 gab er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Zurückziehung seiner Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des Bescheides des BFA vom 23.08.2024 zu Protokoll.
2. Beweiswürdigung:
Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.
Dass der BF am 18.01.2025 seine nunmehrige Gattin standesamtlich ehelichte, war der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde zu entnehmen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Dass er seit 22.09.2025 über den Aufenthaltstitel „EWR-Familienangehöriger“ verfügt, geht aus einer Abfrage des Informationssystems Zentrales Fremdenregister durch das BVwG sowie der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufenthaltskarte hervor.
Die Feststellung der teilweisen Beschwerdezurückziehung stützt sich auf die ausdrückliche und aus freien Stücken abgegebene Erklärung des BF in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden. Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, Kommentar; § 7 VwGVG, Anm. 8, mit Judikaturhinweisen).
Der im Hinblick auf § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare § 63 Abs. 4 AVG, an dessen Stelle der § 7 Abs. 2 VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei - nach Zustellung oder Verkündung desselben - ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb: Kommentar, § 63 AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen).
2. Mit Erklärung vom 18.12.2025 zog der BF gegenüber dem BVwG seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des bekämpften Bescheides zurück. In Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung des BF im Sinne einer - unwiderruflichen - Zurückziehung seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid im genannten Umfang auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden.
3. Folgerichtig ist das Beschwerdeverfahren im genannten Umfang einzustellen, womit der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten I, II und III in formelle Rechtskraft erwächst.
4. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer als Angehöriger einer ungarischen Staatsbürgerin am 22.09.2025 von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltskarte „EWR-Familienangehöriger“, gültig bis 22.09.2030, ausgestellt wurde, war der von der belangten Behörde gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung der rechtliche Boden entzogen.
In Stattgebung der gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde war daher Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
5. Folgerichtig waren auch der Ausspruch über die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt V) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) ersatzlos zu beheben.
6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden