Art. 129 — B-VG
Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 129 B-VG · B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz
…Achtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung A. Verwaltungsgerichtsbarkeit Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu…
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