W239 2313979-1/4E
W239 2313978-1/4E
W239 2313977-1/4E
W239 2313976-1/4E
W239 2313975-1/4E
W239 2313974-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX und 7.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 19.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ), der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( XXXX ), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX ), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin ( XXXX ), der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin ( XXXX ) und der minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin ( XXXX ); alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 24.04.2023 (schriftlich) sowie am 01.08.2023 (persönlich) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und die minderjährigen Kinder.
Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und die minderjährigen Kinder die gemeinsamen und leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Beschwerdeführer würden der Definition nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen und seien als Familienangehörige zu betrachten, weshalb ihnen daher sowohl das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson zukomme.
Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen (teils in Kopie und mitsamt deutscher Übersetzung) vorgelegt:
- Bescheid des BFA vom XXXX , Karte für Asylberechtigte, Konventionsreisepass sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson
- Syrischen Reisepässe, Geburtsurkunden, Auszüge aus dem syrischen Zivilregister und Familienregister der Beschwerdeführer
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson aufgrund der geänderten Lage in Syrien ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Schreiben vom 31.01.2025 wurde den Beschwerdeführern durch das ÖGK Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
4. Mit Stellungnahme vom 14.02.2025 brachten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), im Wesentlichen vor, dass nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ein Visum zur Einreise zu erteilen sei, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe nur erteilt werden, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 im Inland (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gestatten. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status der Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.
Angesichts der derzeitigen Situation in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolgen werde.
Um auch den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, biete es sich an, mit der Entscheidung über den Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden worden sei. Abseits dessen sei bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen.
5. Nach neuerlicher Überprüfung hielt das BFA mit Schreiben vom 19.02.2025 an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und führte dazu aus, dass diese iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzugeben sei, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.
6. Mit Bescheid vom 19.02.2025, Zl. XXXX , wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.
7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 19.03.2025 fristgerecht Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und willkürliches Verhalten der Behörde darstelle.
Betreffend § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 sei die einzig verfassungskonforme Interpretation, dass keine Mitteilung ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson anhängig sei. Aufgrund der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolgen werde.
Zudem habe die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Das Vorgehen der Behörde finde keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stelle eine Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 GRC dar.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag der Beschwerdeführer stattzugeben und die Einreise zu gewähren; in eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung rechtskräftig entschieden wurde, und dem EuGH folgende Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen:
„Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.06.2025, (elektronisch) eingelangt am 06.06.2025 bzw. (physisch) eingelangt am 11.06.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen minderjährigen Beschwerdeführer; alle sind syrische Staatsangehörige.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 24.04.2023 (schriftlich) sowie am 01.08.2023 (persönlich) beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und die minderjährigen Kinder. Als Bezugsperson wurde dabei XXXX StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des BFA vom 24.01.2023, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; dieser sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der leibliche Vater der minderjährigen Kinder.
Gegen die Bezugsperson ist seit 27.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer und die Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum von der Bezugsperson in Österreich geführten Asylverfahren und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 24.01.2023, Zl. XXXX .
Dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 geführt wird, lässt sich dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) entnehmen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das BFA am 27.12.2024 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson eingeleitet hat, weil sich im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Dem aktuellen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass dieses Verfahren nach wie vor anhängig ist (Verfahrensstatus „Laufend“).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lautet:
„Artikel 3
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist. […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§ 34) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) […]
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte XXXX , StA. Syrien, angeführt; dieser sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der leibliche Vater der minderjährigen Kinder.
Das BFA begründete die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zutreffend damit, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 unmissverständlich vor, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA nicht erteilt werden kann. Korrespondierend legt § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 für das Familienverfahren im Inland fest, dass die Ableitung des Status des Asylberechtigten u.a. dann nicht in Betracht kommt, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 den asylspezifischen Zweck verfolgt, nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Ist gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig, stellt sich die Gewährung internationalen Schutzes für den Familienangehörigen auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich dar (vgl. Erläuterungen zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25).
Nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut führt demnach bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, sodass - mangels einer gesetzlichen Grundlage - für das in der Beschwerde begehrte Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung im gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren (die für das vorliegende Verfahren keine Vorfrage darstellt) kein Raum besteht.
Da hinsichtlich der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist, hatte seitens des BFA eine negative Mitteilung zu ergehen und wurden die Einreiseanträge in der Folge von der belangten Behörde zutreffend abgewiesen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass eine Abweisung der Anträge - ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten - nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions-)Rechtswidrigkeit nicht auf.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, hat die Familienzusammenführung hingegen über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfolgen (vgl. VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, mwN).
Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. e der Richtlinie), ist es unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine - nur im Inland zulässige - Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen [hier: die fehlende Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des der Bezugsperson zuerkannten Schutzstatus] festgelegt werden [insofern übertragbar: VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 mwN]. Folglich hängt die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache auch nicht von der in der Beschwerde angeregten Fragestellung an den EuGH ab. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie (nur) dann Anwendung findet, wenn der Zusammenführende begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie).
Dass das Gesetz für den Fall eines anhängigen Aberkennungsverfahrens eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose - generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall - ausschließt, begegnet auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK keinen Bedenken.
Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden ist den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zur Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben können. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfSlg. 20.286/2018 mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021, 6697/18, M.A.; 20.10.2022, 22105/18, M.T. ua.; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], 12738/10, Jeunesse; sowie darauf Bezug nehmend VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Wie bereits dargelegt, verfolgt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 den Zweck, den Familiennachzug zu einer international schutzberechtigten Bezugsperson zu ermöglichen, um in der Folge nach den Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) den gleichen Schutzumfang zu erlangen (in sonstigen Fällen hat die Familienzusammenführung hingegen über das NAG zu erfolgen). Da dieser Zweck während eines anhängigen Aberkennungsverfahrens bzw. im Fall der Aberkennung des Schutzstatus nicht erreicht werden kann, stellt es ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, den Familiennachzug zu Personen einzuschränken, solange das Weiterbestehen ihres Schutzstatus bzw. ihres Aufenthaltsrechtes im Zielland ungewiss ist. Die mit der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts rechtfertigt es, den Familiennachzug in diesem Zeitraum nicht zuzulassen (zu einer ähnlichen Rechtfertigung unter Bezugnahme auf die provisorische Natur eines Schutzstatus [dort: Anordnung einer - ausnahmslosen - dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter] vgl. VfSlg. 20.286/2018). Da es den Beschwerdeführern im Fall der Einstellung des gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahrens jederzeit möglich ist, neue Anträge auf Familienzusammenführung einzubringen, begründet dies keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Umstände, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführer - unabhängig vom Ausgang des Aberkennungsverfahrens - aus Gründen des Art. 8 EMRK erforderlich machen könnten, wurden im Übrigen nicht aufgezeigt. Der asylberechtigten Bezugsperson ist es während der Dauer des Aberkennungsverfahrens möglich, den Kontakt zu den Beschwerdeführern weiterhin über klassische Kommunikationsmittel wie beispielsweise das Telefon oder über neue Medien (Skype, WhatsApp etc.) aufrechtzuerhalten.
Da die Erteilung eines Einreistitels bereits aufgrund des gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens nicht in Betracht kommt, konnte eine abschließende Beantwortung der im Verfahren aufgeworfenen Frage, ob die behauptete Familienangehörigeneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson (gültige Eheschließung bzw. leibliche Vaterschaft) tatsächlich vorliegt, unterbleiben.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach im Verwaltungsverfahren das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei bzw. ein Begründungsmangel vorliege, ist entgegenzuhalten, dass den Beschwerdeführern seitens der belangten Behörde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt wurde und diese davon Gebrauch machten. Die angegebene Stellungnahme wurde dem BFA weitergeleitet und nahm dieses eine neuerliche Überprüfung vor, hielt im Ergebnis aber an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest. Mängel im Verwaltungsverfahren liegen daher nicht vor. Zudem hatten die Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde hinreichend die Möglichkeit, sich zum Grund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu äußern. Der hier maßgebliche Sachverhalt, nämlich das hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren, wurde auch von den Beschwerdeführern bzw. von ihrer Vertretung nicht bestritten.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
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