BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2025, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, beschlossen:
A.)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG rechtmäßig.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), eigenen Angaben zufolge ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.5.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vom 13.5.2022 gab der BF an, er stamme aus XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Punjab. Seine Eltern und fünf Brüder würden allesamt noch in Pakistan leben. Im Mai 2020 sei er mit dem Flugzeug zunächst in die Türkei ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, in Pakistan gebe es einen Streit zwischen seiner Familie und einer reichen Familie aus ihrem Dorf. Diese Familie habe ihnen ein Grundstück unrechtmäßig wegnehmen wollen. lm Zuge des Streites sei er von der gegnerischen Familie geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Am 13.6.2022 wurde der BF aus der Grundversorgung entlassen, da sein Aufenthalt nicht bekannt und er auch nicht behördlich gemeldet war.
2. Mit Bescheid des BFA vom 7.7.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.5.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das BFA insbesondere aus, der BF habe seinen Angaben zufolge Pakistan wegen eines Grundstückstreits verlassen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei, sei nicht ersichtlich, warum die pakistanischen Behörden dem BF bei einer rein privaten Streitigkeit nicht zur Seite stehen sollten. Auch sei davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein sollte, sich in einem anderen Teil von Pakistan niederzulassen als seiner Heimatregion, um eventuellen privaten Streitigkeiten zu entgehen. Im Übrigen spreche auch der Umstand, dass der BF sich dem Verfahren entzogen hat, gegen die Glaubwürdigkeit der von ihm vorgebrachten Verfolgungsgefahr.
Dieser Bescheid wurde am 11.7.2022 gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 2 ZustellG bei der Behörde hinterlegt.
Eine Beschwerde wurde vom BF nicht erhoben.
3. Am 5.11.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vom selben Tag gab der BF an, er habe sich von 2022 – nach seinem „negativen Asylbescheid“ (gemeint wohl: seiner Erstbefragung im Erstverfahren) - bis 2024 in Italien und im Anschluss daran 6 Monate lang in Spanien, dann zwei Tage lang in Frankreich und schließlich von Juni 2025 bis zum 4.11.2025 nochmals in Italien aufgehalten, ehe er wieder nach Österreich gereist sei.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, es habe sich nichts verändert; seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er, wieder als Sklave bei einem Plantagenbesitzer arbeiten zu müssen.
4. Am 9.12.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Folgeantrag befragt. Eingangs gab der BF auf Nachfragen an, seine bisher zu seiner Person getätigten Angaben seien richtig. Er wolle in Österreich arbeiten, um seinem Vater, der an einer Herzkrankheit leide, Geld schicken zu können. Auf Nachfragen gab der BF weiters an, er sei in Italien wegen einer Verletzung an seinen Ohren operiert worden. Diese Verletzung sei darauf zurückzuführen gewesen, dass der Arbeitgeber seines Vaters gewollt habe, dass auch der BF für diesen arbeite, wobei sich der BF geweigert habe und vom Arbeitgeber seines Vaters geschlagen worden sei. Auf Vorhalt, dass er dies nicht im Erstverfahren angegeben hat, gab der BF zu Protokoll, dass es sich bei der im Erstverfahren von ihm erwähnten gegnerischen Familie eben um die reiche Familie des Arbeitgebers seines Vaters gehandelt habe; somit habe er das sehr wohl bereits im Erstverfahren gesagt. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Die Bedrohungslage seitens der genannten Familie sei nach wie vor aufrecht. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, für „diesen Mann“ arbeiten zu müssen, der ihn weder bezahlen, noch ihm Essen geben werde. Seine Eltern und Geschwister würden immer noch in Pakistan im Heimatdorf leben und schicke der BF seinen Angehörigen aktuell monatlich ca. 200-300 Euro, weil keines seiner Familienmitglieder einer Arbeit nachgehen würde. Vor seiner Ausreise sei der BF gezwungen gewesen, unentgeltlich in der Landwirtschaft zu arbeiten und dies würde ihn auch in der Zukunft in Pakistan erwarten. Es gebe keine Gründe, die nach Rechtskraft des Erstverfahren am 9.8.2022 bekannt geworden sind. Er wolle ehrlich sein, er wolle in Österreich arbeiten und sich eine Zukunft aufbauen.
Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde dem BF der Bescheid mündlich verkündet, wonach der faktische Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gem. § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben werde.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da das Vorbringen des BF von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sei. Ebenso habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse sei im Hinblick auf die vorherige Entscheidung keine Veränderung eingetreten.
5. Der Verwaltungsakt des BFA langte am 12.12.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L503 des BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF
Die Identität des BF steht nicht mit Gewissheit fest. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
In Österreich halten sich keine Angehörigen des BF oder sonstige Personen, zu denen ein besonderes Naheverhältnis steht, auf. Es besteht keinerlei Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Noch vor Abschluss des Erstverfahrens reiste der BF nach Italien und hielt sich in weiterer Folge auch in Spanien und Frankreich auf. Erst am 4.11.2025 reiste der BF wieder nach Österreich ein.
1.2. Zum Vorverfahren
Der BF reiste im Mai 2022 illegal nach Österreich ein und stellte am 12.5.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit (Grundstücks-)Streitigkeiten mit einer anderen Familie und einer daraus resultierenden Gefährdung begründete. Mit Bescheid des BFA vom 7.7.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.5.2022 vollinhaltlich abgewiesen, wobei insbesondere eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Dieser Bescheid wurde am 11.7.2022 gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 2 ZustellG bei der Behörde hinterlegt, da der BF behördlich nicht gemeldet und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Der Bescheid erwuchs somit mit Ablauf des 8.8.2022 in Rechtskraft.
1.3. Zum gegenständlichen Folgeverfahren
1.3.1. Am 5.11.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zum einen wiederum mit einer Gefährdung seitens der gegnerischen Familie – so habe sich nichts geändert -, wobei er ergänzend vorbrachte, aus dieser Familie stamme der ehemalige Arbeitgeber seines Vaters, wobei sein Vater gezwungen gewesen sei, unentgeltlich zu arbeiten, was auch dem BF drohe und sei auch der BF von diesem Arbeitgeber geschlagen worden bzw. habe ihn dieser zur Arbeit zwingen wollen; zum anderen begründete er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz damit, er wolle sich in Österreich eine Existenz aufbauen, um seine Familienmitglieder in Pakistan, die keiner Beschäftigung nachgehen würden – insbesondere seinen mittlerweile herzkranken Vater - unterstützen zu können.
1.3.2. Im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag auf Asyl machte der BF somit keine neuen Fluchtgründe geltend, die nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines letzten Asylverfahrens entstanden sind und eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes erkennen ließen.
Weder im Hinblick auf seiner Person noch auf die allgemeine Lage in Pakistan oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche Änderung eingetreten. In diesem Sinne kann auch nicht festgestellt werden, dass in der Rückverbringung des BF nach Pakistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken ist.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht mit Gewissheit fest. Die im Übrigen zu seiner Person getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Erst- wie insbesondere auch im Folgeverfahren. Der BF gab auch zuletzt insbesondere an, in Österreich über keinerlei Bindungen zu verfügen und sich seit seiner Ausreise aus Österreich im Jahr 2022 in Italien, Spanien und Frankreich aufgehalten zu haben.
2.2. Zum Vorverfahren:
Die zum Vorverfahren getroffenen Feststellungen einschließlich des Fluchtvorbringens des BF ergeben sich unmittelbar aus dem diesbezüglichen Akt.
2.3. Zum gegenständlichen Folgeverfahren:
Die zum Vorbringen des BF im gegenständlichen Folgeverfahren getroffenen Feststellungen beruhen unmittelbar auf den eigenen Angaben des BF in der Erstbefragung sowie seiner Einvernahme vor dem BFA.
Demnach machte der BF keine neuen Fluchtgründe geltend, die nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens entstanden sind: Der BF betonte selbst mehrfach, dass sich nichts geändert hätte und seine ursprünglichen Fluchtgründe unverändert bestehen würden. Wiederum verwies er auf die Bedrohung seitens der gegnerischen Familie, wobei er – im Unterschied zum Erstverfahren – als Ursache dafür nicht mehr auf Grundstücksstreitigkeiten verwies, sondern darauf, dass aus dieser Familie der (ehemalige) Arbeitgeber seines Vaters stamme, der seinen Vater zur Arbeit gezwungen hätte und auch den BF hätte zur Arbeit zwingen wollen bzw. den BF geschlagen habe. Letztlich bezieht sich aber auch diese „Ergänzung“ auf Umstände, die sich den eigenen Angaben des BF zufolge bereits vor seiner Ausreise aus Pakistan ereignet haben und die somit keinesfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sind.
Dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens im Wesentlichen nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, denen der BF nicht entgegengetreten ist. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ungeachtet der vom BF ins Treffen geführten prekären wirtschaftlichen Lage seiner Familie in Pakistan vor dem Hintergrund der Länderberichte kein Grund zur Annahme besteht, dass eine Rückverbringung des BF nach Pakistan die Schwelle des Art 3 EMRK überschreiten würde. Wie der BF im Folgeverfahren selbst mehrfach betont hat, ist er voll arbeitsfähig und er hat auch im Hinblick auf die in Italien erfolgte Operation auf Nachfragen nur angegeben, dass die Hörleistung seines rechten Ohres eingeschränkt sei, ohne sonst irgendwelche Probleme ins Treffen zu führen.
2.4. Es ist sohin von keiner entscheidungsrelevanten Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a AsylG
Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind:
Zum einen muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vorliegen; weiters muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und schlussendlich darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0338).
3.2.1 Aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG
3.2.1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht.
Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Die Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat (§ 52 Abs. 8 FPG).
Das Erstverfahren samt Rückkehrentscheidung wurde am 8.8.2022 rechtskräftig abgeschlossen. Der BF hielt sich im Anschluss daran (nur) in Italien, Spanien und Frankreich auf, ehe er wieder nach Österreich reiste. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.3.2021, Ra 2020/19/0052, entschieden, dass die 18-monatige Frist des § 12a Abs. 6 AsylG in einem derartigen Fall, in dem eine Ausreise nur in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU erfolgt ist, noch nicht zu laufen begonnen hat.
Die Rückkehrentscheidung ist damit nach wie vor aufrecht.
3.2.2. Keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung ist im Ergebnis – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Der BF führte im gegenständlichen Folgeverfahren selbst mehrfach an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Eine Gefährdung gehe nach wie vor von der bereits im Erstverfahren erwähnten gegnerischen Familie aus. Der BF verwies zwar – im Unterschied zum Erstverfahren – im Folgeverfahren als Ursache für die Gefährdung nicht mehr auf Grundstücksstreitigkeiten, sondern darauf, dass aus dieser Familie der (ehemalige) Arbeitgeber seines Vaters stamme, der seinen Vater zur Arbeit gezwungen hätte und auch den BF hätte zur Arbeit zwingen wollen bzw. den BF geschlagen habe. Allerdings bezieht sich auch diese „Ergänzung“ aber auf Umstände, die sich den eigenen Angaben des BF zufolge bereits vor seiner Ausreise aus Pakistan ereignet haben und die somit keinesfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden, sondern vielmehr von der Rechtskraft des Erstbescheids erfasst sind. Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt, sodass die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liegt, was sich bereits bei einer Grobprüfung zeigt.
Das BFA legte seinem am 9.12.2025 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den BF betrifft – im Vergleich zum Erstverfahren im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat. Derartiges wurde vom BF auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens keine Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde.
Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem – bisherigen – Vorbringen des BF zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat und auch die Ländersituation im Wesentlichen gleichgeblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz – voraussichtlich – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.2.3. Keine Verletzung der EMRK
3.2.3.1.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).
Bereits im Erstverfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Folgeverfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass der BF voll arbeitsfähig ist; der Hinweis des BF auf die prekäre wirtschaftliche Situation seiner Familie vermag vor dem Hintergrund der vom BFA in das Verfahren eingebrachten Länderberichte noch kein Überschreiten der Schwelle des Art 3 EMRK zu indizieren.
3.2.3.2. Der BF hat im Übrigen keinerlei private oder familiäre Bindungen in Österreich.
3.3. Da sohin in einer Gesamtbeurteilung die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 9.12.2025 rechtmäßig.
3.4. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung beruht auf der bereits ihrem Wortlaut nach klaren Bestimmung des § 12a Abs 2 AsylG und einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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