Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu - im Folgenden außer Betracht bleibenden - Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht.
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