L503 2304816-1/19E
L503 2312405-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX GmbH, vertreten durch Weixelbaumer Rechtsanwälte GmbH, gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.09.2024, GZ: XXXX , und vom 31.03.2025, GZ: XXXX , beide betreffend Versicherungspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2025, zu Recht erkannt:
A.)
Den Beschwerden wird stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.9.2024 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass die in der Anlage I namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die XXXX GmbH (die nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlegen seien.
Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, aufgrund einer Sozialversicherungsprüfung bei der BF im Prüfzeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2022 seien Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage I genannten Dienstnehmer (Anästhesie- und Intensivpfleger) betreffend festgestellt worden. Der Bescheid über den Prüfauftrag datiere vom 31.3.2023 und sei der steuerlichen Vertretung der BF am 27.4.2023 zur Kenntnis gebracht worden. Am 22.3.2024 habe die Niederschrift über die Schlussbesprechung in Anwesenheit der rechtlichen Vertretung der BF sowie des Gesellschafter-Geschäftsführers der BF, Herrn XXXX (im Folgenden auch kurz: „P. W.“) stattgefunden. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei durch die Niederschrift über die Schlussbesprechung ausreichend beachtet worden. Gemäß § 412a ASVG sei zur Klärung der Versicherungszuordnung ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der SVS durchzuführen. Die SVS sei mit Verdachtsmeldung vom 8.3.2024 informiert worden. Am 10.5.2024 habe die SVS Salzburg eine Stellungnahme an die ÖGK übermittelt. Bezugnehmend auf die in Anlage I genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummern 2, 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 habe die SVS Salzburg der ÖGK insoweit zugestimmt, als die SVS ebenfalls von einer unselbständigen Tätigkeit der Anästhesie- und Intensivpfleger ausgegangen sei. Weiters sei mitgeteilt worden, dass für die in Anlage I genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummern 4, 6, 8 und 10 im prüfgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung bei der SVS vorgelegen sei. Für die in Anlage I genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummern 1, 3 und 5 sei die SVS, Landesstelle Oberösterreich, zuständig, welche sich der Stellungnahme anschließen würde. Hinsichtlich des in Anlage I genannten Dienstnehmers mit der laufenden Nummer 9 sei die SVS Steiermark zuständig. Diese habe mit Schreiben vom 15.5.2024 mitgeteilt, dass sie sich ebenfalls der Stellungnahme der SVS Salzburg anschließen würde.
Die BF sei im Firmenbuch Landesgericht Salzburg eingetragen. Alleingesellschafter und Geschäftsführer sei Herr P. W. Im gegenständlichen Prüfzeitraum habe ab 01.05.2017 eine Gewerbeberechtigung lautend auf Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation eingeschränkt auf Gesundheitswesen sowie ab 23.09.2019 eine Gewerbeberechtigung lautend auf Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten bestanden. Gewerbeinhaber sei Herr P. W.
Die in Anlage I genannten Personen seien über Auftrag der BF - wenn etwa das notwendige Personal aufgrund von Krankenständen, Urlauben, etc. fehlte - in verschiedenen Krankenanstalten ( XXXX ) als Anästhesie- und Intensivpfleger tätig gewesen. Ein schriftlicher Vertrag sei weder zwischen der BF und den Anästhesie- und Intensivpflegern noch zwischen den Krankenanstalten und den Anästhesie- und Intensivpflegern abgeschlossen worden. Zwischen der BF und den Krankenanstalten hätten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BF gegolten. Die BF habe beginnend mit dem Jahr 2020 XXXX übernommen. Am 29.02.2020 habe ein gemeinsames Treffen der BF mit den Anästhesie- und Intensivpflegern zum gemeinsamen Kennenlernen, Planung der weiteren Zusammenarbeit, etc. stattgefunden.
Zum „tatsächlichen Ablauf“ traf die ÖGK folgende Feststellungen: Die Krankenanstalten hätten Kontakt mit der BF aufgenommen und dieser den Bedarf an Anästhesie- und/oder Intensivpflegern aufgrund der „Lücken“ in den Dienstplänen gemeldet. Die Kontaktaufnahme sei durch die Krankenanstalten circa einen Monat im Voraus erfolgt, je nachdem wann die Dienstpläne erstellt wurden. Es habe auch ad-hoc-Anfragen gegeben, bei denen jemand für den nächsten oder übernächsten Tag einspringen sollte. Die BF habe daraufhin die freien Dienste an die Anästhesie- und/oder Intensivpfleger per WhatsApp, E-Mail oder telefonisch weitergeben. Die Anästhesie- und/oder Intensivpfleger hätten der BF zurückgemeldet, wenn es im Einklang mit ihren eigentlichen Beschäftigungsverhältnissen stand, welche freien Dienste übernommen werden können. Fast alle Anästhesie- und Intensivpfleger im medizinischen Bereich seien einer Hauptbeschäftigung - größtenteils in Krankenanstalten - während ihrer Tätigkeit für die BF nachgegangen. Die BF habe den Krankenanstalten in weiterer Folge bekannt gegeben, welche Dienste übernommen werden können. Nach dem Erstkontakt sei es vorgekommen, dass die Krankenanstalten direkt mit den Anästhesie- und Intensivpflegern Kontakt aufnahmen. Die Anästhesie- und Intensivpfleger hätten sich an den Dienstplan der Krankenanstalten halten müssen und hätten somit Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und auch des arbeitsbezogenen Verhaltens gehabt. Sie seien den jeweiligen Ärzten in den Krankenanstalten, in denen sie gerade beschäftigt waren, unterstellt und diesen kontrollunterworfen und weisungsgebunden gewesen. Wenn sie einen Auftrag (Dienst) angenommen hatten, so hätten sie diesen nicht sanktionslos ablehnen können. Eine Vertretung sei nur insoweit möglich gewesen, dass ein Anästhesie- und/oder Intensivpfleger einspringen hätte können, der bereits im Auftrag der BF tätig wurde. Die Honorarnoten inklusive Zeiterfassung seien von den Anästhesie- und Intensivpflegern an die von der BF vorgegebene E-Mail-Adresse XXXX bis zum 5. des Folgemonats übermittelt worden. Auf den übermittelten Unterlagen (Honorarnoten, Zeiterfassung) sei ersichtlich, in welchem Ausmaß, an welchen Tagen und für welche Krankenanstalt der Anästhesie- oder Intensivpfleger tätig war. Die BF habe von den Krankenanstalten am Ende des Monats eine Aufstellung der geleisteten Stunden erhalten und habe so die in Rechnung gestellten Stunden der Anästhesie- und Intensivpfleger kontrollieren können. Daraufhin habe die BF ihre Provision anhand der von den Anästhesie- und Intensivpflegern übermittelten Honorarnoten berechnet und eine Honorarnote - mit den geleisteten Stunden der Anästhesie- und Intensivpfleger zuzüglich ihrer eigenen Provision - an die jeweiligen Krankenanstalten gestellt. Die Zahlung der Krankenanstalten sei an die BF erfolgt. Darauffolgend habe die BF an die Anästhesie- und Intensivpfleger die Stunden, welche diese in Rechnung gestellt hatten, geleistet. Die BF habe somit die Aufgabe einer Verrechnungsstelle übernommen. Da sich die BF als Überlasserin gegenüber den beschäftigten Anästhesie- und Intensivpflegern zur Entgeltzahlung verpflichtet habe, habe sie die Pflichten und Risiken einer Dienstgeberin übernommen. Der in Rechnung gestellte Stundensatz sei den Anästhesie- und Intensivpflegern zudem von der BF vorgegeben gewesen. Auch die Verhandlungen hinsichtlich Erhöhung des Stundensatzes für die geleisteten Stunden der Anästhesie- und Intensivpfleger seien von der BF mit den Krankenanstalten geführt worden. Die Tätigkeit sei in den Krankenanstalten ausgeführt und seien den Anästhesie- und Intensivpflegern die wesentlichen Betriebsmittel auch zur Verfügung gestellt worden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die ÖGK auf die durchgeführte Sozialversicherungsprüfung, wobei konkret auf die Beitragsabrechnung (Prüfbericht) vom 27.03.2024, die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 22.03.2024 samt Beilage, den Bescheid über den Prüfauftrag vom 31.03.2023 sowie das Beiblatt zum Prüfauftrag, den Bescheidantrag der BF vom 25.03.2024, die im Zuge der Prüfung vorgelegten Buchhaltungsunterlagen, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Niederschriften mit den in Anlage I genannten Dienstnehmern mit den laufenden Nummern 6 und 9, die niederschriftliche Einvernahme des Gesellschafter-Geschäftsführers P. W. vom 08.08.2023, die Erhebungsunterlagen (SV-ZG-Verfahren) betreffend der in Anlage I genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummern 1, 14 und 16, die Korrespondenz mit der rechtlichen Vertretung der BF, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BF, die Stundenaufzeichnungen und Arbeitszeiterfassungen, die Honorarnoten und Rechnungen sowie die Auszüge aus den öffentlichen Registern verwiesen wurde.
Konkret führte die ÖGK sodann aus, wesentliche Unterschiede in der Tätigkeit von den „selbständigen“ Anästhesie- und Intensivpflegern und angestellten Anästhesie- und Intensivpflegern in den Krankenanstalten hätten nicht dargelegt werden können. Die niederschriftlich einvernommenen Anästhesie- und Intensivpfleger hätten übereinstimmend angegeben, dass sie sich an die vorgegebenen Dienstpläne - Arbeitszeiten und Arbeitsort – hätten halten müssen. Auch hätten sie nicht vollkommen frei entscheiden können, sondern seien den jeweiligen Ärzten in den Krankenanstalten, in denen sie gerade beschäftigt waren, kontrollunterworfen und weisungsgebunden gewesen. Fast alle Anästhesie- und Intensivpfleger seien hauptberuflich in anderen Krankenanstalten tätig gewesen, ein wesentlicher Unterschied in der Ausübung der Tätigkeiten sei nicht ersichtlich, da diese dem Grunde nach gleichartig gewesen seien. Hinsichtlich einer etwaigen Vertretung sei übereinstimmend angegeben worden, dass diese aus dem „Pool“ der bereits für die BF tätigen Personen zu erfolgen hätte, was auch vom Gesellschafter-Geschäftsführer der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme bestätigt worden sei. Ein generelles Vertretungsrecht sei somit nicht vereinbart worden. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht scheine im Hinblick auf die Tätigkeit lebensfremd, da die Anästhesie- und Intensivpfleger als „Aushilfen“ - wenn zu wenig Personal vorhanden war - tätig geworden seien. In Bezug auf die Abrechnungsmodalitäten sei übereinstimmend ausgesagt worden, dass die Abrechnung mit den Krankenanstalten ausschließlich über die BF erfolgt sei, indem die Anästhesie- und Intensivpfleger der BF bis zum 5. des Folgemonats auf die bekanntgegebene E-Mail-Adresse ihre Rechnungen samt Zeiterfassung zu übermitteln gehabt hätten. Die BF habe somit die Möglichkeit gehabt, die Stunden der Anästhesie- und Intensivpfleger zu kontrollieren, zumal der BF von den Krankenanstalten am Monatsende Stundenaufzeichnungen übermittelt worden seien. Dass die Rechnungstellung an die Krankenanstalten durch die BF erfolgte und an diese auch die Auszahlung der abgerechneten Stunden durch die Krankenanstalten erfolgte, sei unstrittig. Ebenfalls sei unstrittig, dass in weiterer Folge die BF den Anästhesie- und Intensivpflegern die ihrerseits in Rechnung gestellten Stunden ausbezahlte. Sowohl die in Anlage I unter der Laufnummer 6 genannte Person als auch die unter der Laufnummer 9 genannte Person habe im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass die BF die Stundensätze, welche an die Krankenanstalten verrechnet wurden, vorgegeben hat. Auch sei eine Erhöhung von der BF mit den Krankenanstalten ausverhandelt worden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der BF habe in seiner niederschriftlichen Aussage auf Nachfrage durch die ÖGK dem widersprochen und ausgeführt, es hätte jeder selbst mit den Krankenanstalten verhandeln können. Aus Sicht der ÖGK sei den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Anästhesie- und Intensivpfleger mehr Glauben zu schenken, zumal die Anästhesie- und Intensivpfleger Kontakt mit den Vorgesetzten im „OP-Bereich“ bzw. auf der Intensivstation gehabt hätten, hingegen die BF mit den leitenden Angestellten der Krankenanstalten in Kontakt gestanden sei, verhandelt und Vereinbarungen abgeschlossen habe.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte die ÖGK – neben der Darstellung der Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere, dass sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zweifelsfrei ergebe, dass die Tätigkeit der Anästhesie- und Intensivpfleger jedenfalls auf eine tageweise und/oder fortlaufende Leistungserbringung und nicht auf die Herstellung eines oder mehrerer Werke gerichtet gewesen sei. Gegenständlich seien Dienstleistungen vereinbart worden und sei von tageweisen bzw. fortlaufenden Beschäftigungsverhältnissen auszugehen.
Die Anästhesie- und Intensivpfleger seien zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und ergebe sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass die Tätigkeiten auch tatsächlich persönlich erbracht worden seien. Ein generelles Vertretungsrecht sei ebenso nicht vereinbart worden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die Anästhesie- und Intensivpfleger im Falle der Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub hätten vertreten lassen können, so würde auch dies keine generelle Vertretungsberechtigung darstellen. Im gegenständlichen Fall sei es tatsächlich nicht zu einer Vertretung durch Dritte gekommen, sondern in Einzelfällen nur innerhalb des „Pools“. Auch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht sei weder vereinbart, noch jemals ausgeübt worden. Überdies erscheine eine Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechts im konkreten Fall schon deshalb lebensfremd, da die Anästhesie- und Intensivpfleger als „Aushilfen“ - wenn zu wenig Personal vorhanden war - eingesprungen seien und mit ihrem Erscheinen zum Dienst gerechnet werden habe dürfen. Dies sei essentiell gewesen, um die notwendigen Operationen und notfallmedizinische Betreuung zu gewährleisten. Zusammenfassend könne also festgehalten werden, dass eine persönliche Arbeitspflicht gegeben gewesen sei.
Die Anästhesie- und Intensivpfleger hätten sich an die Dienstpläne der Krankenanstalten halten müssen. Sie hätten somit Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens gehabt. Sie seien dem jeweiligen Arzt in der Krankenanstalt, in der sie tätig waren, kontrollunterworfen und weisungsunterworfen gewesen. Damit würden die für eine Einbindung in eine betriebliche Organisation eines Arbeitgebers charakteristischen Umstände vorliegen. Sie hätten eine Tätigkeit ausgeführt, die keine unternehmerähnlichen Dispositionsmöglichkeiten erkennen lassen, die es rechtfertigen würden, den in die betriebliche Organisation der Dienstgeberin eingebundenen Versicherten dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG anzusehen. Die Anästhesie- und Intensivpfleger hätten keinerlei Unternehmerrisiko zu tragen gehabt. Es liege somit eine unselbständige Tätigkeit nach § 4 Abs 2 ASVG vor.
In den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung seien die Tatbestandselemente aus dem Verhältnis zum Beschäftiger, die für ein Dienstverhältnis sprechen, auch dem Überlasser als eigentlichem Dienstgeber zuzurechnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. April 2009, 2006/08/0113, und vom 16. März 2011, 2008/08/0153) (VwGH 27.07.2015, 2013/08/0108, Rechtssatz 3).
Zur Dienstgebereigenschaft der BF führte die ÖGK konkret wie folgt aus: Im Falle der Arbeitskräfteüberlassung sei gemäß § 5 Abs 1 AÜG Dienstgeber im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen der Überlasser. Der Beschäftiger gelte nur im Ausnahmefall gemäß § 35 Abs 2 iVm § 3 Abs 3 vorletzter Satz ASVG für aus dem Ausland an einen inländischen Betrieb überlassene Personen als Dienstgeber. Im gegenständlichen Fall bestreite die BF, dass es sich um Arbeitskräfteüberlassung handelt, da sie lediglich als Verrechnungsstelle und Vermittlerin tätig geworden sei. Fallbezogen liege jedoch unstrittig eine mündliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten, den Anästhesie- und Intensivpflegern, den Krankenanstalten und der BF vor, dass die Tätigkeit der Anästhesie- und Intensivpfleger über die BF abgerechnet werden sollte. Die BF sei somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zweifelsfrei Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG, weil die gesamte Abrechnung über sie erfolgt sei und sie somit durch die Entgeltzahlung an die Dienstnehmer eine wichtige Dienstgeberpflicht übernommen habe. Die BF habe den Krankenanstalten zusätzlich zu jeder geleisteten Stunde der Anästhesie- und Intensivpfleger eine Provision hinzugeschlagen und dadurch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Sie habe somit aus diesen Geschäften einen wirtschaftlichen Nutzen gezogen.
Zusammengefasst sei daher davon auszugehen, dass die Tätigkeiten der in Anlage I genannten Personen für die BF in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erfolgt seien.
2. Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.10.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.9.2024. In ihrer Beschwerde gab die BF auszugsweise Aussagen der mitbeteiligten Parteien anlässlich ihrer Befragung vor der ÖGK wieder und monierte, dass diese von der ÖGK nicht beachtet worden seien. Die Fragen an die mitbeteiligten Parteien seien zum Teil auch sehr suggestiv formuliert worden. Wiedergegeben wurden auch die niederschriftlichen Angaben des Geschäftsführers der BF, Herrn P. W. Die ÖGK habe fälschlicherweise nicht jedes Vertragsverhältnis einzeln geprüft, sondern die Beweisergebnisse einfach auf sämtliche Vertragsverhältnisse umgelegt. Die ÖGK habe sich zudem nicht mit den zwischen der BF und den Krankenanstalten geltenden AGB auseinandergesetzt, aus denen klar hervorgehe, dass sich die Tätigkeit der BF auf die Vermittlung von Verträgen über die freiberufliche Gesundheits- und Krankenpflege, welche im Rahmen der Berufsberechtigung gemäß § 36 GuKG erfolge, beschränke und dass die vermittelte Pflegekraft ihre Leistungen in eigener Verantwortung und weisungsfrei erbringe und jederzeit einen Vertreter namhaft machen könne. Die BF habe sich – entgegen der akten- und tatsachenwidrigen Annahme der ÖGK – auch nicht zur Entgeltzahlung gegenüber den Anästhesie- und Intensivpflegern verpflichtet. Die ÖGK habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, wer an wen tatsächlich welche Leistungen fakturiert hat – so sei beispielsweise jede von L. R. gelegte Rechnung an das jeweilige Klinikum und nicht die BF gelegt worden -, und habe sich die ÖGK auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob seitens der BF jemals eine Zahlung geleistet wurde, bevor jene Krankenanstalt, für die diese Person tätig wurde, die Bezug habende Zahlung an die BF geleistet hat. Es sei eine aktenwidrige Feststellung der ÖGK, dass die Mitbeteiligten im Auftrag der BF tätig wurden, vielmehr seien sie durch die BF an die Krankenhäuser vermittelt worden. Die Kontaktaufnahme zwecks Vereinbarung der Dienste habe stets direkt zwischen den Mitbeteiligten und den Krankenanstalten stattgefunden. Es sei auch unrichtig, dass angenommene Dienste von den Mitbeteiligten nicht hätten sanktionslos abgelehnt werden können; so habe z. B. Herr XXXX angegeben, dass er bei einer Verhinderung die XXXX -Klinik kontaktiert habe, die sich dann selbst um eine Vertretung habe kümmern müssen. In diesem Sinne habe etwa auch Frau XXXX angegeben, sie hätte jemanden aus dem Leasingteam schicken können, wobei dies mit den Führungskräften der jeweiligen Krankenanstalt abzuklären gewesen wäre. Die von den Mitbeteiligten an die BF gelegten Honorarnoten seien nur Durchlaufposten gewesen und habe ein Zahlungsanspruch der Mitbeteiligten ausschließlich gegenüber dem Träger der jeweiligen Krankenanstalt, nicht jedoch gegenüber der BF, bestanden. Aus den erwähnten AGB der BF folge, dass die jeweiligen Vertragsverhältnisse direkt zwischen der vermittelten Pflegekraft und dem Betreiber der Krankenanstalt zustande gekommen seien; das Zustandekommen von Beschäftigungsverhältnissen zwischen der BF und der Pflegefachkraft würden die AGB ausdrücklich ausschließen. Die Mitbeteiligten seien in keinem wie immer gearteten Dienstverhältnis zur BF gestanden. Die Tätigkeit der BF sei darauf beschränkt gewesen, vertragliche Beziehungen zwischen den freiberuflich tätigen Pflegefachkräften und den jeweiligen Einrichtungen (Krankenanstalten) herbeizuführen. Die Vertragsverhältnisse seien direkt zwischen der vermittelten Pflegefachkraft und dem Betreiber der Krankenanstalt zustande gekommen.
Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheids bzw. die Feststellung, dass keine der in Anlage I des angefochtenen Bescheids angeführten Personen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur BF steht; in eventu wurde eine Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Am 20.12.2024 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage führte die ÖGK aus, dass ihrer Ansicht nach ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Was den Hinweis der BF auf ihre AGB anbelangt, so komme es auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an; die Anästhesie- und Intensivpfleger seien „sehr wohl weisungsgebunden und kontrollunterworfen durch die jeweiligen Ärzte in den Krankenanstalten, denen sie unterstellt waren“, gewesen. Festzuhalten sei, dass im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit beim Beschäftiger (dem Krankenhaus) rechtlich nur seiner Arbeitspflicht gegenüber dem Verleiher (der BF) nachkomme und Weisungen des Beschäftigers als solche des Verleihers zu betrachten seien. Es sei auch unzutreffend, dass sich die ÖGK nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, wer an wen tatsächlich welche Leistungen fakturiert habe. Zu betonen sei auch, dass die Anästhesie- und Intensivpfleger jedenfalls nicht selbstständig tätig geworden seien; sie hätten die gleichen Tätigkeiten wie die unselbstständig tätigen Mitarbeiter in den Krankenanstalten bzw. die gleichen Tätigkeiten, welche sie selbst auch in einem Dienstverhältnis zu anderen Krankenanstalten ausgeübt hätten, durchgeführt. Die Anästhesie- und Intensivpfleger hätten sich in einen Dienstplan eintragen müssen, sie seien an die vorgegebenen Arbeitszeiten und den Arbeitsort sowie den Arbeitsablauf gebunden gewesen, weshalb von einer unselbstständigen Tätigkeit für die BF als Verleiherin auszugehen sei. Als Vertretung seien nur Personen in Betracht gekommen, die bereits von der BF vermittelt wurden.
4. Mit Schreiben an das BVwG vom 11.2.2025 wies die ÖGK darauf hin, dass die Mitbeteiligte Frau XXXX telefonisch angegeben habe, dass sie die BF nicht kenne und niemals für diese tätig gewesen sei und auch nie im Bereich der Anästhesie- und Intensivpflege gearbeitet habe. Es sei eine Prüfberichtigung veranlasst worden. Die Person sei aus dem Versicherungspflichtverfahren auszuscheiden.
5. Mit dem – nunmehr zweitangefochtenen – Bescheid vom 31.3.2025 sprach die ÖGK aus, dass XXXX (Anmerkung des BVwG: die jetzt „richtige“ Mitbeteiligte, vormals XXXX ) zu den in Anlage I angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlegen sei. Die Begründung dieses Bescheids deckt sich im Wesentlichen mit jener des bereits oben eingehend dargestellten, erstangefochtenen Versicherungspflichtbescheids vom 24.9.2024, wobei die ÖGK ergänzend darauf hinwies, dass es ursprünglich zu einer Verwechslung hinsichtlich der Person der Mitbeteiligten kommen sei; die nunmehr in die Versicherungspflicht einbezogene Mitbeteiligte habe der ÖGK gegenüber am 14.1.2025 (richtig wohl: 19.2.2025, Anmerkung des BVwG) telefonisch bestätigt, dass sie für die BF eine „Leasingtätigkeit“ durchgeführt habe, wobei seitens der ÖGK ein entsprechender Aktenvermerk vorgelegt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 24.4.2024 fristgerecht Beschwerde, wobei sich die Beschwerde wiederum im Wesentlichen mit jener gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 24.9.2024 erhobenen Beschwerde deckt und legte die ÖGK den Akt am 12.5.2025 dem BVwG vor.
Angemerkt sei, dass sich im Folgenden getätigte Verweise auf Aktenseiten („AS.“) ausschließlich auf das Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid beziehen.
6. Am 14.4.2025 gab die ÖGK dem BVwG auf Ersuchen bekannt, dass parallel zum gegenständlichen Verfahren auch ein finanzbehördliches Verfahren geführt werde, wobei die Lohnsteuer nach Auskunft des zuständigen Juristen nur zwei bis drei Personen betreffe. Es werde demnächst eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden.
7. Am 23.4.2025 übermittelte die ÖGK dem BVwG die (nicht rechtskräftigen) Haftungsbescheide Lohnsteuer 2020, 2021 und 2022 die BF betreffend vom 28.3.2024 sowie den diesbezüglichen Bericht des Finanzamts Österreich über das Ergebnis der Außenprüfung vom 28.3.2024.
8. Im Vorfeld einer anberaumten Beschwerdeverhandlung teilte die SVS dem BVwG am 5.5.2025 mit, dass die SVS bereits im Rahmen des mit der ÖGK geführten GPLB-Verfahrens bereits ihre Parteienrechte ausreichend habe wahrnehmen können und zwischen den Sozialversicherungsträgern der Konsens erzielt worden sei, dass aufgrund der Art und Weise der Tätigkeitsausübung von ASVG-versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen auszugehen sei; aus diesem Grund werde an der mündlichen Verhandlung keine informierte Vertreterin bzw. kein informierter Vertreter teilnehmen.
9. Am 4.6.2025 führte das BVwG im Beisein des Geschäftsführers sowie des rechtsfreundlichen Vertreters der BF sowie von vier Mitbeteiligten, eines Vertreters der ÖGK und eines Vertreters des Finanzamts Österreich eine Beschwerdeverhandlung durch. Es wurde eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, in der ein allfälliges Begehren auf Befragung weiterer Mitbeteiligter konkret und substantiiert darzulegen wäre, gewährt.
10. Am 25.6.2025 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der BF mit, dass kein Begehren auf Befragung weiterer Mitbeteiligter gestellt wird.
11. Mit Stellungnahme vom 25.6.2025 betonte die ÖGK unter Hinweis auf die Beschwerdeverhandlung insbesondere, der Geschäftsführer der BF habe die von den PflegerInnen verrechneten Stunden mit den Zeitaufzeichnungen der Krankenanstalten abgleichen und kontrollieren können. Die In-Rechnungsstellung der geleisteten Stunden der PflegerInnen plus Provision an die Krankenanstalten sei erfolgt, bevor die „Originalrechnung“ samt Stundenliste von den PflegerInnnen an die BF übermittelt wurde. Die Originalrechnungen der PflegerInnen seien nie an die Krankenanstalten weitergeleitet worden, weshalb die BF die geleisteten Stunden bereits vorab – also vor Erhalt der Originalrechnungen von den PflegerInnen – mit den Krankenanstalten habe abrechnen können, indem sie die Zeitaufzeichnungen der Krankenanstalten für die Berechnung herangezogen habe. Die Erstkontaktaufnahme mit den Krankenanstalten habe durch die BF stattgefunden. Die Krankenanstalten hätten der BF den Bedarf an Pflegepersonal für die offenen Dienste gemeldet und habe die BF die offenen Dienste in weiterer Folge an die PflegerInnen mit der Bitte um Rückmeldung bekannt gegeben. Die PflegerInnen hätten daraufhin der BF gemeldet, welchen Dienst sie übernehmen konnten. Anschließend sei durch die BF die Rückmeldung an die Krankenhäuser erfolgt. In weiterer Folge sei auch ein direkter Kontakt mit den jeweiligen Stationsleitern üblich gewesen. Die BF habe den PflegerInnen den zu verrechnenden Stundensatz vorgegeben. Gegenständlich liege nicht Arbeitsvermittlung (§ 2 Abs 4 AMFG), sondern Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 3 Abs 1 AÜG vor. Die PflegerInnen hätten die Rechnungen samt Stundenlisten an die BF übermittelt. Die BF habe in weiterer Folge eine eigene Honorarnote samt Provision an die Krankenanstalten gestellt und hätten diese den gesamten in Rechnung gestellten Betrag an die BF überwiesen. Die BF habe daraufhin die Provision einbehalten und den PflegerInnen das übrige Entgelt ausbezahlt. Die BF habe somit die gesamte Verrechnung übernommen und sei anzunehmen, dass die BF bei verspäteter Zahlung durch die Krankenanstalten an diese herangetreten wäre (Mahnung).
Die BF habe somit Arbeitgeberpflichten übernommen, indem sie für die Verrechnung zuständig gewesen sei und den PflegerInnen das zustehende Entgelt ausbezahlt habe. Es sei daher von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen und die BF gemäß § 35 ASVG als Dienstgeberin der PflegerInnen anzusehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg unter der Nummer XXXX eingetragen. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist Herr P. W.
Die BF verfügt seit 1.5.2017 über die Gewerbeberechtigung (reglementiertes Gewerbe) „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation eingeschränkt auf Gesundheitswesen“. Seit 23.9.2019 verfügt die BF darüber hinaus über die Gewerbeberechtigung (freies Gewerbe) „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“.
1.2. Bei den mitbeteiligten Personen handelt es sich um Anästhesie- und/oder Intensivpfleger, die allesamt bei diversen Krankenanstalten – großteils Vollzeit – beschäftigt und als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet waren.
Die meisten - aber nicht alle - der mitbeteiligten Personen waren bereits vor den verfahrensgegenständlichen Zeiten in ihrer Freizeit bzw. Urlaubszeit – unter „Vermittlung“ der XXXX GmbH – im Fall von Personalengpässen tageweise „selbständig“ als Anästhesie- und/oder Intensivpfleger bei anderen Krankenanstalten tätig. Die XXXX GmbH (FN XXXX , Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Werkverträgen für Personen, die nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes zur freiberuflichen Ausübung des Gesundheits- und Krankenpflegefachdiensts [§ 11 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz] berechtigt sind, bzw. für Institutionen, die Gesundheits- und Krankenpflege anbieten und im Rahmen dieser Tätigkeit Pflegehelfer bzw. Pflegehelferinnen zur Verfügung stellen, sowie die Vermittlung von Betreuungsverträgen zwischen Institutionen, die den Beruf der Heimhilfe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen befugt anbieten einerseits und betreuungs- bzw. hilfebedürftigen Personen andererseits, sowie das Namhaftmachen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen), deren Geschäftsführer XXXX (im Folgenden kurz: „J. S.“) war, wurde im Dezember 2019 liquidiert. Im Zuge der Liquidation der XXXX GmbH hat Herr J. S. den Pflegern sowie Leitern der Krankenanstalten im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der BF, Herrn P. W., mitgeteilt, dass die Pfleger, die ihre „selbständigen“ Tätigkeiten in den Krankenanstalten (weiterhin) ausüben, nunmehr mit Herrn P. W. von der BF in Kontakt treten sollen. Für möglich gehalten wird zudem in diesem Sinne, dass Herr P. W. an einzelne – aber nicht alle – verfahrensgegenständlichen Pfleger ein E-Mail mit dem Inhalt versandt hat, wonach die BF die „Vermittlungstätigkeit“ der XXXX GmbH übernommen habe und die „Rechnungen“ folglich an die BF zu übermitteln seien (siehe dazu weiter unten). Dabei wurde auch Anfang 2020 eine Einladung mit der Möglichkeit zum Kennenlernen des Geschäftsführers der BF versandt, der lediglich einzelne Pfleger nachgekommen sind und wobei sich der Inhalt des Treffens im Wesentlichen darauf beschränkte, dass – ungeachtet der Liquidation der XXXX GmbH - alles beim Alten bleibt. Einzelne Pfleger, die sich nicht bereits über die XXXX GmbH haben „vermitteln“ lassen und später hinzugekommen sind – konkret etwa: Herr XXXX – kannten den Geschäftsführer der BF auch persönlich aus ihrer Ausbildungszeit und haben mit ihm vorab über die Möglichkeiten einer „selbständigen“ Tätigkeit in den Krankenanstalten gesprochen oder haben mit ihm vorab telefoniert.
1.3. Die „Anbahnung“ der Dienste der „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen lief in den allermeisten Fällen faktisch wie folgt ab: Es gab WhatsApp-Gruppen – z. B. am Krankenhaus XXXX die WhatsApp-Gruppe „Zeitarbeiter XXXX “, ebenso gab es beispielsweise für die XXXX -Klinik eine eigene WhatsApp-Gruppe –, die vom jeweiligen Stationsleiter der Krankenanstalt betreut wurden und an der die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger teilnahmen, wobei diese WhatsApp-Gruppen schon entstanden waren, als die XXXX GmbH noch existierte. Im Fall von absehbaren Personalengpässen des „Stammpersonals“ gaben die Stationsleiter ca. einen bis zwei Monate im Voraus über WhatsApp die jeweils offenen Dienste bekannt und konnten sich die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger hierauf melden. Diese glichen die offenen Dienste mit ihren „eigenen“ Dienstplänen bzw. Urlaubszeiten ab und meldeten eine allfällige Bereitschaft bzw. einen Wunsch zur Übernahme konkreter Dienste an die Stationsleitung der jeweiligen Krankenanstalt zurück. Nach Eingang der Meldungen wurden von den Krankenanstalten die Dienstpläne erstellt und wurden diese von den Krankenanstalten per WhatsApp oder per E-Mail an jene „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger übermittelt, die sich zur Übernahme der Dienste bereiterklärt hatten und entsprechend eingeteilt wurden. Jene (wenigen) „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger, die später hinzugekommen sind und nicht in einer WhatsApp-Gruppe waren – konkret etwa Herr XXXX – haben die jeweiligen Dienste in ähnlicher Weise telefonisch oder unmittelbar vor Ort mit der Stationsleitung vereinbart.
Die BF bzw. deren Geschäftsführer war in diese Vorgänge nicht involviert. Er wusste zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht, welche „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger welche Dienste bei welcher Krankenanstalt übernommen hatten und er kannte in den meisten Fällen auch nicht die von den Krankenanstalten konkret zu vergebenden Dienste, zumal die Dienste als „Selbstläufer“ und eingeständig im Wege der WhatsApp-Gruppe zwischen den Krankenanstalten und den Pflegern vereinbart wurden. Auch zum Zeitpunkt der Ausübung der Dienste hatte der Geschäftsführer der BF (noch) keine Kenntnis von diesen Umständen. Er wusste jedoch, welche Personen den Krankenanstalten dem Grunde nach für „selbständige“ Dienste zur Verfügung stehen (und somit allfällige Rechnungen an die BF übermitteln) und er hat die Namen der (wenigen) erst neu hinzugekommenen „Selbständigen“, welche früher nicht bereits über die XXXX GmbH „vermittelt“ worden waren, den Krankenanstalten bekannt gegeben.
In bloßen Einzelfällen – keinesfalls mehrheitlich oder häufig – kam es abweichend von den oben beschriebenen Umständen der bloßen „Anbahnung“ der Dienste im Wege der WhatsApp-Gruppe zu einer Involvierung des Geschäftsführers der BF dergestalt, dass die Krankenanstalten im Fall besonderer Engpässe den Bedarf an Anästhesie- und/oder Intensivpflegern (auch) dem Geschäftsführer der BF per E-Mail übermittelten und der Geschäftsführer der BF dies im Wege von E-Mail-Verteilern an die Anästhesie- und/oder Intensivpfleger übermittelte. Dessen ungeachtet erfolgte auch in diesen (wenigen) Fällen die Einmeldung zu den jeweiligen Diensten durch die Pfleger bei den Krankenanstalten.
Im Fall einer Verhinderung sorgte der zum Dienst in der jeweiligen Krankenanstalt eingeteilte „selbständige“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger im Wege der genannten WhatsApp-Gruppe oder in unmittelbaren Gesprächen mit Arbeitskollegen dafür, dass eine andere Person den Dienst übernahm und teilte dies der Stationsleitung mit. In Betracht kamen hierfür nur jene „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger, die bereits auf die beschriebene Weise für die jeweilige Krankenanstalt tätig waren. Von einem allfälligen Vertretungsfall hatte der Geschäftsführer der BF keinerlei Kenntnis. Auch aus den Rechnungen der „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger (siehe dazu weiter unten) war nicht ersichtlich, ob die jeweilige Person den Dienst ursprünglich übernommen hatte oder (ausnahmsweise) für einen Kollegen eingesprungen ist, der einen zugesagten Dienst nicht antreten konnte.
1.4. Die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger unterlagen während ihres Dienstes den Anweisungen des Anästhesiearztes, Operateurs oder sonst diensthabenden Arztes, z. B. hinsichtlich der zu verabreichenden Medikamente oder beizustellenden Operationsinstrumente oder der Bedienung der Narkosegeräte. Oftmals bedurften sie aufgrund des „eingespielten“ Teams und ihrer Erfahrung aber keiner konkreter ärztlicher Anweisungen. Die Pausenregelungen der jeweiligen Krankenanstalt während des Dienstes samt verpflichtenden Pausen galten für die unselbständig tätigen Anästhesie- und/oder Intensivpfleger wie auch für die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger. Die Arbeitszeiten wurden in Listen erfasst. Auch sonst bestanden keinerlei Unterschiede zwischen der Tätigkeit der „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger und jener der unselbständigen Anästhesie- und/oder Intensivpfleger und verrichteten diese auch gemeinsam Dienst.
1.5. Die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger erstellten monatlich „Rechnungen“ samt geleisteten Stunden und Stundensatz, welche an die jeweilige Krankenanstalt gerichtet, jedoch dem Geschäftsführer der BF per E-Mail zu übermitteln waren. Einzelne Mitbeteiligte haben die Rechnungen zunächst direkt an die BF bzw. ihren Geschäftsführer adressiert, wobei ihnen dieser daraufhin mitteilte, dass die Rechnungen ausschließlich an die jeweilige Krankenanstalt zu richten (wenngleich eben dem Geschäftsführer der BF per E-Mail zu übermitteln) seien. Es gab im Allgemeinen keine konkreten Anordnungen der BF, bis wann die Rechnungen zu übermitteln sind. Den neu hinzugekommenen Pflegern teilte der Geschäftsführer der BF allerdings mit, dass diese ihre Rechnungen bis zum Ende des Folgemonats übermitteln sollten. Seitens jener Mitbeteiligter, die bereits an die XXXX GmbH Rechnungen gelegt hatten, wurden die Rechnungen meist bis zum 5. des Folgemonats übermittelt. Es gab aber keine allgemeine (Ausschluss-)Frist, bis wann die Rechnungen an die BF übermittelt werden müssten und übermittelten die Mitbeteiligten die Rechnungen durchaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Zum Teil – aber nicht durchgehend - haben die Krankenanstalten der BF ihre Zeiterfassungen übermittelt.
Nach Eingang der Rechnungen samt geleisteten Stunden seitens der „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger bei der BF – in Einzelfällen auch bereits nach allfälliger Übermittlung der Zeiterfassung durch eine Krankenanstalt – übermittelte die BF der jeweiligen Krankenanstalt „Honorarnoten“ (nicht die Originalrechnungen der Mitbeteiligten), in denen die Pflegeleistungen (wörtlich) als „Durchlaufposten“ sowie eine der BF gebührende Provision in Rechnung gestellt wurden und darauf verwiesen wurde, dass die AGB der BF gelten würden.
Nach Eingang der Zahlung auf dem Firmenkonto der BF – und zwar ausnahmslos erst nach deren Eingang – überwies die BF den jeweiligen Rechnungsbetrag an die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger“. In einem Fall, in dem die Krankenanstalt die Abrechnung eines „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpflegers ausnahmsweise beanstandete – konkret im Fall von Herrn XXXX -, erfolgte die Klärung zwischen der Krankenanstalt und dem „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger.
Was den von den „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpflegern den Krankenanstalten in Rechnung gestellte Stundensatz belangt, so gab es diesbezüglich keine für die Pfleger bindenden Anordnungen seitens der BF. Jene Pfleger, die bereits zu Zeiten von XXXX tätig waren, kannten den „üblichen“ Stundensatz der Krankenanstalten, dies auch im Wege von Gesprächen mit Kollegen und der Leitung der jeweiligen Krankenanstalt. Den neu hinzugekommenen Pflegern hat allerdings der Geschäftsführer der BF die „üblichen“ Stundensätze mitgeteilt. Für möglich gehalten wird, dass der Geschäftsführer der BF auf die Krankenanstalten einwirkte, höhere Stundensätze zu akzeptieren.
1.5. Die BF hatte eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermittlung von Pflegefachkräften, die auszugsweise wie folgt lauteten:
1. Vertragspartner:
1. Wir sind nicht Vertragspartner hinsichtlich der zu leistenden Pflegeaufträge, sondern beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die Vermittlung eines Vertrages für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpflege, welche im Rahmen der Berufsberechtigung gemäß § 36 GuKG erfolgt.
2. Ihr Vertragspartner ist jeder einzelne Gesundheits- und Krankenpfleger, welcher in eigener Verantwortung und weisungsfrei Pflegeaufträge selbständig bei Ihnen erbringt.
3. Wir behalten uns vor, jederzeit vor Beginn der Tätigkeiten eine andere Person als Vertreter namhaft zu machen. Auch der vermittelte Gesundheits- und Krankenpfleger ist berechtigt, jederzeit ohne Einschränkungen einen Vertreter namhaft zu machen.
4. Wir vermitteln keine Dienstverträge oder Arbeitskräfte. Aus diesem Grund ist weder das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz noch das Angestelltengesetz anzuwenden.
[…]
3. Entgelt:
1. Das Entgelt für die Vermittlung der selbständigen Gesundheits- und Krankenpfleger bestimmt sich nach dem Ihnen bekannt gegebenen Stundensatz zzgl. Provision.
[…]
4. Abrechnung:
1. Zur vereinfachten Abwicklung haben uns die vermittelten Personen damit beauftragt und bevollmächtigt in deren Namen das Entgelt für die Pflegeaufträge einzuheben. Deren Entgelt ist von diesem Vertrag nicht berührt und wird Ihnen gesondert bekannt gegeben. Basis für die Abrechnung sind die von den vermittelten Personen vorgelegten Stundennachweise, die von Ihnen überprüft und unterfertigt zu unseren Handen gemailt werden. Die Abrechnung erfolgt monatlich. […]
6. Anstellung:
1. Werden von Ihnen selbständige Gesundheits- und Krankenpfleger, die von uns bekannt gegeben oder vermittelt werden oder bei uns registriert sind, ohne unser Zutun beschäftigt, ist das vereinbarte Entgelt weiter zu bezahlen. Zumindest steht das unter 6.2. festgelegte Entgelt zu.
2. Sollten Sie mit von uns vermittelten Gesundheits- und Krankenpflegern ein Anstellungsverhältnis begründen, steht uns hierfür zumindest eine Zahlung in der Höhe des dreifachen Brutto-Monatsgehalts zu.
[…]
Da sich diese AGB im Wesentlichen mit jenen der liquidierten XXXX deckten, wurden diese den bereits ursprünglich tätigen „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpflegern seitens der BF nicht oder nur vereinzelt zur Kenntnis gebracht, sehr wohl jedoch den neu hinzugekommenen, „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpflegern. Den jeweiligen Krankenanstalten wurden die AGB seitens der BF durchgängig übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der ÖGK sowie durch Durchführung einer ausführlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das BVwG am 4.6.2025, in der der BF – im Beisein ihres Geschäftsführers und ihres rechtlichen Vertreters - Gelegenheit gegeben wurde, ihre Sicht der Dinge zu schildern und in der die Mitbeteiligten XXXX ebenso zum Sachverhalt befragt wurden; weiters waren in der Beschwerdeverhandlung eine Vertreterin der ÖGK und ein Vertreter des Finanzamts Österreich anwesend.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Eintragung der BF im Firmenbuch, ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer sowie ihren Gewerbeberechtigungen beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuchs und einem GISA-Auszug.
2.3. Gänzlich unbestritten ist, dass es sich bei den mitbeteiligten Personen um Anästhesie- und/oder Intensivpfleger handelt, die allesamt bei diversen Krankenanstalten – großteils Vollzeit – beschäftigt und als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet waren.
Ebenfalls unstrittig ist, dass die meisten - aber nicht alle - der mitbeteiligten Personen bereits vor den verfahrensgegenständlichen Zeiten in ihrer Freizeit bzw. Urlaubszeit – unter „Vermittlung“ der (nunmehr liquidierten) XXXX GmbH – im Fall von Personalengpässen tageweise „selbständig“ als Anästhesie- und/oder Intensivpfleger bei anderen Krankenanstalten tätig waren. Die getroffenen Feststellungen zur XXXX GmbH und deren Geschäftsführer, Herrn XXXX , beruhen auf einem entsprechenden Firmenbuch bzw. GISA-Auszug. Dass XXXX im Zuge der Liquidation der XXXX GmbH den „selbständigen“ Pflegern sowie Leitern der Krankenanstalten im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der BF mitgeteilt hat, dass die Pfleger, die ihre „selbständigen“ Tätigkeiten in den Krankenanstalten (weiterhin) ausüben, nunmehr mit dem Geschäftsführer der BF in Kontakt treten sollen, folgt aus den diesbezüglichen Angaben der mitbeteiligten Parteien (vgl. z. B. XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 10: „Er [gemeint: seinerzeit Herr XXXX ] hat gesagt, ich solle ihm das schicken. Wie es dann auf den Geschäftsführer [gemeint: der BF] überging, habe ich ihm diese geschickt. Herr XXXX hat uns empfohlen, dass wir die Rechnungen an den GF [gemeint: der BF] schicken. Er meinte, dass er das weitermachen wird.“ Für möglich zu halten ist zudem, dass der Geschäftsführer der BF an einzelne – aber nicht alle – verfahrensgegenständlichen Pfleger ein E-Mail mit dem Inhalt versandt hat, wonach die BF die „Vermittlungstätigkeit“ der XXXX GmbH übernommen habe und die „Rechnungen“ folglich an die BF zu übermitteln seien (vgl. z. B. XXXX vor der ÖGK, AS. 141: „Im E-Mail von Herrn W. stand, dass die Rechnungen an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse zu schicken sind“). Andere Mitbeteiligte wiederum gaben an, sie hätten von einer Übernahme der „Vermittlungen“ durch die BF nur von Kollegen erfahren und sich daraufhin beim Geschäftsführer der BF gemeldet; vgl. z. B. XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 6: „Von einer Liquidation [gemeint: der XXXX GmbH] wusste ich nichts, der Geschäftsführer [gemeint: der XXXX GmbH] ist krank geworden. Ich habe das auch von meinen Kollegen, die dort schon gearbeitet bzw. Leasingdienste gemacht haben, erfahren. Meine Kollegen gaben mir die Telefonnummer von Herrn W. [dem Geschäftsführer der BF] und ich habe mit ihm telefoniert. BehV: Was ist da ausgemacht worden? Mitbeteiligte: Dass es eigentlich so weiterläuft wie bisher, das war eh alles klar.“). Dass der Geschäftsführer der BF den Mitbeteiligten Anfang 2020 eine Einladung mit der Möglichkeit zum Kennenlernen übermittelt hat, folgt aus den Angaben der Mitbeteiligten, wobei dieser Einladung aber nur ein Teil der Mitbeteiligten nachgekommen ist (vgl. XXXX , VH S. 29: „BehV: Haben Sie eine Einladung zum Kennenlernen von Herrn W. bekommen? Mitbeteiligte: Ja. BehV: Haben Sie daran teilgenommen? Mitbeteiligte: Ja. BehV: Was wurde damals besprochen? Mitbeteiligte: Es wurde nicht wirklich viel besprochen. Es war ein allgemeines Kennenlernen, ein gemütliches Zusammensein“; vgl. XXXX auch vor der ÖGK, AS. 150: Gab es regelmäßige Treffen/Meetings von der XXXX aus? Mitbeteiligte: Nein, es gab nur einen Termin zum Kennenlernen“; vgl. auch XXXX vor der ÖGK, AS. 142: Gab es regelmäßige Treffen/Meetings von der XXXX aus? Mitbeteiligter: Nein, nur dieses laut E-Mail vom 29.2.2020 zum Kennenlernen“; siehe aber auch XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 15: „BehV: Haben Sie an den Willkommenstreffen der BF teilgenommen? Mitbeteiligte: Nein. BehV: Haben Sie diesbezüglich eine Einladung erhalten? Mitbeteiligte: Ja. RI: Welche Einladung war das? Mitbeteiligte: Eine Einladung zum Kennenlernen. Ich war verhindert, ich war nicht dort. RI: Hätten Sie dort hingehen sollen? Mitbeteiligte: Nein, es war einfach eine Einladung, die mir freigestellt wurde. RI: Wussten Sie, worum sich diese Einladung konkret drehen würde? Mitbeteiligte: Nein“; vgl. auch XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 32: „RI: Waren Sie bei dem heute schon von anderen Mitbeteiligten erwähnten Kennenlerntreffen der BF? Mitbeteiligter: Nein“. Zu letzterem ist anzumerken, dass dieser einer jener wenigen Pfleger war, die erst später hinzukamen, wobei er in der Beschwerdeverhandlung angab, er habe den Geschäftsführer der BF bereits aus seiner Studienzeit an der XXXX Salzburg gekannt und von der Stationsleiterin der Klinik XXXX in Innsbruck erfahren, dass ein Mangel an Pflegekräften bestehe und daraufhin mit dem Geschäftsführer der BF telefoniert (VH S. 31).
2.4. Die getroffene Feststellung, wonach die die „Anbahnung“ der Dienste der „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger in den meisten Fällen über WhatsApp-Gruppen, die vom jeweiligen Stationsleiter der Krankenanstalt betreut wurden, ablief, beruht auf den im Ergebnis im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der mitbeteiligten Parteien sowie des Geschäftsführers der BF in der Beschwerdeverhandlung. Darauf aufbauend war auch die Feststellung zu treffen, dass im Fall von absehbaren Personalengpässen des „Stammpersonals“ die Stationsleiter ca. einen bis zwei Monate im Voraus über WhatsApp die jeweils offenen Dienste bekanntgaben und sich die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger hierauf melden konnten und dass sie die offenen Dienste mit ihren „eigenen“ Dienstplänen bzw. Urlaubszeiten abglichen und eine allfällige Bereitschaft bzw. einen Wunsch zur Übernahme konkreter Dienste an die Stationsleitung der jeweiligen Krankenanstalt zurückmeldeten; ebenso geht aus den Angaben der Mitbeteiligten hervor, dass nach Eingang der Meldungen von den Krankenanstalten die Dienstpläne erstellt wurden und diese von den Krankenanstalten per WhatsApp oder per E-Mail an jene „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger übermittelt wurden, die sich zur Übernahme der Dienste bereiterklärt hatten und entsprechend eingeteilt wurden.
Zu alldem sei zunächst auf die übereinstimmenden Angaben der in der Beschwerdeverhandlung befragten Mitbeteiligten verwiesen, z. B. Frau XXXX (VH S. 9): „RI: Wie muss man sich die Anbahnung dieser Dienste in XXXX vorstellen? Ist jemand an Sie herangetreten oder haben umgekehrt Sie sich angeboten? Mitbeteiligte: Angefragt wurde in der WhatsApp Gruppe, wer Zeit hat. Nachgefragt hat der Stationsleiter des KH XXXX , wer Zeit hat. RI: Welche WhatsApp Gruppe war das? Mitbeteiligte: Ich glaube Zeitarbeiter XXXX , es ist aber schon lange her. Ich weiß es nicht mehr genau. Monatsweise hat der Stationsleiter angefragt, wann wer Zeit hätte. RI: Wenn es für Sie gepasst hat, dann haben Sie sich gemeldet? Mitbeteiligte: Ja. Ich habe mich gemeldet und gesagt, dass ich an diesem Tag den Dienst machen könnte. RI: Wie lange im Voraus war dies ca.? Mitbeteiligte: Vielleicht ein oder zwei Monate vor, ich hatte jedenfalls schon meinen eigenen Dienstplan. Aber genau kann ich das nicht mehr sagen. RI: Sie haben das dann über WhatsApp bekanntgegeben. Wie ging es dann weiter? Mitbeteiligte: Per E-Mail ging meistens ein Dienstplan an uns gemeinsam raus. Nachgefragt, ich meine an jene, die auch in der Zeitarbeiter WhatsApp Gruppe waren. RI: Was waren dies für Dienste, die Sie in XXXX gemacht haben? Mitbeteiligte: Auf der Intensivstation, 12 Stunden Dienste, Tagdienste.“ In diesem Sinne gab etwa auch XXXX in der Beschwerdeverhandlung wie folgt an (VH S. 27): „RI: Waren Sie auch in der bereits erwähnten WhatsApp Gruppe? Mitbeteiligte: Ja, war ich. RI: Das heißt, Sie hatten die Rückmeldungen über die Termine auch über diese WhatsApp Gruppe gemacht? Mitbeteiligte: Ja, genau.“ In diesem Sinne gab XXXX bereits vor der ÖGK an (AS. 150): „Frage: Wie erfolgt die Kontaktaufnahme der Krankenanstalten, wenn Bedarf besteht? Mitbeteiligte: Es gibt eine WhatsApp Gruppe „Zeitarbeiter XXXX “. Der erste Anästhesie- und Intensivpflegechef von XXXX meldet sich, wenn Bedarf besteht (grundsätzlich ein Monat im Voraus). Ich gebe meine Verfügbarkeiten über WhatsApp an XXXX bekannt. XXXX schickt daraufhin einen Einteilungsplan für „Zeitarbeiter“ … Wenn kurzfristig, etwa z. B. aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle jemand benötigt wird, werde ich angerufen oder auch per WhatsApp zum Teil auch persönlich kontaktiert. Bei der XXXX -Klinik meldet sich die Anästhesiepflegerin direkt bei mir über Telefon oder WhatsApp. Wenn ich dort arbeite und es vor dem 10. des Monats ist, kann es auch vorkommen, dass mich die Anästhesiepflegechefin persönlich fragt, wann ich im nächsten Monat Zeit hätte“. Ähnlich etwa XXXX vor der ÖGK, AS. 140: „Frage: Wie erfolgt die Kontaktaufnahme der Krankenanstalten, wenn Bedarf besteht? Mitbeteiligter: „Es ist zu einem Selbstläufer geworden, die Kontaktaufnahme erfolgt direkt zwischen den Krankenanstalten und mir. Als es damals geheißen hat, dass in XXXX jemand gebraucht wird, habe ich dort direkt angerufen und einen Dienst vereinbart. Für die Anästhesiepflege ist Herr XXXX in XXXX zuständig. … Es kommt vor, dass wenn ich einen Dienst in XXXX habe, gleich weitere Dienste vereinbart werden mit XXXX oder dass XXXX in der WhatsApp Gruppe bekannt gibt, dass z. B. dringend ein Anästhesiepfleger für morgen benötigt wird. … Ich vergleiche diese dann mit meinem Dienstplan in XXXX und sage daraufhin zu oder ab … Die Kontaktaufnahme in der XXXX Privatklinik erfolgt ebenfalls direkt mit der Chefin F. T., diese nimmt meistens per WhatsApp mit mir Kontakt auf. … Die Dienste wurden direkt mit mir vereinbart“. Damit gänzlich übereinstimmend hat im Übrigen auch XXXX vor der ÖGK wie folgt angegeben (AS. 112): „Ich möchte klar angeben, dass die Kommunikation der Terminvergabe ausschließlich mit mir und direkt mit der XXXX -Klinik abgewickelt wird“.
Dass jene (wenigen) „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger, die später hinzugekommen sind und nicht in einer WhatsApp-Gruppe waren, die jeweiligen Dienste in ähnlicher Weise telefonisch oder unmittelbar vor Ort mit der Stationsleitung vereinbart haben, ergab sich konkret etwa aus der Befragung von Herrn XXXX in der Beschwerdeverhandlung, vgl. VH S. 33: „RI: Wie bzw. mit wem haben Sie die konkreten Dienstzeiten ausgemacht? Mitbeteiligter: Mit der Stationsleitung vom Sanatorium XXXX . Da gibt es einen Dienstplan, es gibt verschiedene Dienstformen. Dann wurde mit mir die Dienstplanlegende durchgesprochen, damit meine ich die Stationsleitung. Dann wurde besprochen wann ich Zeit habe, wie viel Zeit ich habe und welche Wochen für das Sanatorium XXXX am besten abzudecken wären. Mit dieser Information bin ich zu meinem Heimatkrankenhaus gegangen und habe besprochen, ob die eine Woche Selbstständigkeit in dieser Woche möglich ist. RI: Wenn das möglich war, wie ist es dann weitergegangen? Mitbeteiligter: Dann wurden die nächsten Wocheneinsätze geplant. Wenn der Dienst für mich passte, dann rief ich XXXX , die Stationsleiterin in der XXXX an und bestätigte die Dienste. Dann stand ich ganz normal auf dem Dienstplan des dortigen Teams.“
Die getroffene Feststellung, dass die BF bzw. deren Geschäftsführer in diese Vorgänge nicht involviert war und er zu zum Zeitpunkt der Ausübung der Dienste (noch) nicht wusste, welche „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger welche Dienste bei welcher Krankenanstalt übernommen hatten, folgt ebenso aus den diesbezüglich klaren Angaben der Mitbeteiligten. In diesem Sinne gab etwa XXXX in der Beschwerdeverhandlung wie folgt an (VH S. 10): „Mitbeteiligte: Per E-Mail ging meistens ein Dienstplan an uns gemeinsam raus. Nachgefragt, ich meine an jene, die auch in der Zeitarbeiter WhatsApp Gruppe waren. […] RI: lnwiefern hat in der ganzen Sache der Geschäftsführer [der BF] eine Rolle gespielt? Mitbeteiligte: Gar nicht. Bis ich das abgerechnet habe und bekanntgegeben habe, dass ich im KH XXXX gearbeitet habe, hat der Geschäftsführer meines Wissens nach gar nicht gewusst, dass ich an dem Tag dort gearbeitet habe, jedenfalls von mir nicht“; vgl. in diesem Sinne etwa auch XXXX , VH. S. 36: „RI: Hat Herr W. [der Geschäftsführer der BF] zu dem Zeitpunkt, als Sie den ersten Dienst angetreten haben, gewusst, dass konkret Sie diesen Dienst übernommen haben? Mitbeteiligter: Nein, das glaube ich nicht. Nicht über mich persönlich“; vgl. ebenso XXXX , VH. S. 27: „Das hat er nicht gewusst, sondern erst über die Abrechnung“. In Anbetracht dessen bestehen auch keine Bedenken betreffend die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Geschäftsführers der BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nicht in die Terminvereinbarungen zwischen den Mitbeteiligten und den Krankenanstalten eingebunden gewesen sei und zum Zeitpunkt des jeweiligen Dienstes nicht gewusst habe, wer, wann und wo gerade Dienst leistet (VH S. 18).
Sehr wohl geht allerdings aus den Angaben des Geschäftsführers der BF und der Mitbeteiligten hervor, dass der Geschäftsführer der BF wusste, welche Personen den Krankenanstalten dem Grunde nach für „selbständige“ Dienste zur Verfügung stehen (und somit allfällige Rechnungen an die BF bzw. ihn übermitteln würden) und dass der Geschäftsführer der BF die Namen der (wenigen) erst neu hinzugekommenen „Selbständigen“, welche früher nicht bereits über die XXXX GmbH „vermittelt“ worden waren, den Krankenanstalten bekannt gegeben hat (z. B. VH S. 25: BehV: Haben Sie dann dem Krankenhaus XXXX bekanntgegeben, dass nun auch der Herr XXXX vermittelt wird? GF: Ja.“).
Schließlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer der BF bei seiner Befragung vor der ÖGK – durchaus abweichend von den dargestellten Beweisergebnissen – angegeben hat, er würde die Anfragen der Krankenhäuser an die Pfleger weiterleiten; „die Pflegekraft meldet sich dann aktiv bei mir und ich melde den Krankenanstalten dann, welche Dienste besetzt werden können“ (AS. 157). In der Beschwerdeverhandlung bestritt er dem Grunde nach auch nicht, eine derartige Aussage, jedenfalls was den ersten Teil der Aussage anbelangt, getätigt zu haben – arg. „Ich habe die Anfrage z. B. des Krankenhauses XXXX per E-Mail an die betreffende Gruppe der mir bekannten Pflegekräfte ausgesendet“, er fügte allerdings hinzu, „das ist in Ausnahmefällen 1 oder 2 Mal vorgekommen, dass ich eine derartige Aussendung [gemeint: an die Pflegekräfte, Anmerkung des BVwG] gemacht habe“, wobei sich allerdings auch in diesem Fall die Pflegekräfte „dort direkt eingemeldet“ hätten (VH S. 26). Isoliert betrachtet wäre es nicht abwegig, diese Angaben des Geschäftsführers der BF in der Beschwerdeverhandlung als Schutzbehauptung zu werten; hält man sich allerdings die bereits dargestellten, insofern unzweifelhaften und im Ergebnis gänzlich übereinstimmenden und umfangreichen Angaben der Mitbeteiligten vor Augen, so wird klar, dass hier keine Schutzbehauptung des Geschäftsführers der BF vorliegt und die Krankenanstalten sich nur in Ausnahmefällen, wenn etwa ein besonderer Engpass bestand, auch an den Geschäftsführer der BF wandten und dieser das Anliegen der Krankenanstalten nochmals an die Pfleger weiterleitete, wobei es sich aber – entgegen den Ausführungen der ÖGK im bekämpften Bescheid - keinesfalls um den „Normalfall“ handelte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass von sämtlichen Mitbeteiligten, die von der ÖGK wie auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung niederschriftlich befragt wurden, eine einzige – nämlich Frau XXXX – in Abweichung von den oben geschilderten Abläufen bei ihrer Befragung vor der ÖGK zu Protokoll gegeben hat, dass sie die Anfragen hinsichtlich der jeweiligen Dienste vom Geschäftsführer der BF erhalten habe und mit ihm auch darüber gesprochen habe, ob sie konkrete Dienste übernimmt und dass die Klinik nicht direkt auf sie zugehe, wenngleich sie dem Geschäftsführer der BF dann nicht mitteilen müsse, wann sie krank oder auf Urlaub sei (AS. 126). Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten, im Ergebnis völlig identischen niederschriftlichen Angaben der anderen Mitbeteiligten, wonach sich der Geschäftsführer der BF in die Einteilung der Dienste überhaupt nicht eingemischt, ja bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht einmal Kenntnis von den jeweiligen Vorgängen hatte, kann nur der Schluss gezogen werden, dass sich die Angaben von XXXX vor der ÖGK auf die eben beschriebenen Ausnahmefälle beziehen, aber nicht den „Normalfall“ darstellten. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass hinsichtlich Frau XXXX insgesamt lediglich 9 Dienste im Jahr 2022 verfahrensgegenständlich sind, während hingegen etwa bei der – in der Beschwerdeverhandlung ausführlich befragten – XXXX teils längere Zeiträume in sämtlichen Jahren 2020, 2021 und 2022 verfahrensgegenständlich sind; die meisten „Einsätze“ während der Jahre 2020, 2021 und 2022 weist im Übrigen der – bereits vor der ÖGK ausführlich befragte – XXXX auf, dessen Angaben sich, wie dargestellt, ebenso gänzlich mit denen der anderen Mitbeteiligten decken. Nur der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass gerade von der erwähnten XXXX ein von dieser ausgefüllter Fragebogen für die SVS zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung vom 23.12.2022 im Akt erliegt, in dem XXXX als ihre Auftraggeber explizit im Einzelnen die Krankenanstalten aufzählt (AS. 131), ohne die BF oder ihren Geschäftsführer im gesamten Fragebogen auch mit nur einem einzigen Wort zu erwähnen.
Aus den diesbezüglich gänzlich übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten im Verfahren geht zudem hervor, dass im Fall einer Verhinderung der zum Dienst in der jeweiligen Krankenanstalt eingeteilte „selbständige“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger im Wege der genannten WhatsApp-Gruppe oder in unmittelbaren Gesprächen mit Arbeitskollegen dafür sorgte, dass eine andere Person (welche bereits in der Krankenanstalt tätig war) den Dienst übernahm und dies der Stationsleitung mitteilte, wobei die BF bzw. deren Geschäftsführer in diese Vorgänge in keiner Weise involviert waren. In diesem Sinne sei etwa zunächst auf die ausführlichen Angaben von XXXX vor der ÖGK verwiesen (AS. 143): „Frage: Können Sie auch bereits zugesagte Aufträge kurzfristig grundlos ablehnen? Mitbeteiligter: Nein, wenn ich krank wäre oder sonst einen wichtigen Termin hätte, gebe ich dies rechtzeitig bekannt und sorge für einen Ersatz. Frage: Können Sie sich vertreten lassen? Mitbeteiligter: Ja, aber nicht immer, je nachdem ob jemand anderer Zeit hat bzw. die Notwendigkeit besteht. Frage: Wenn ja, wer organisiert eine solche Vertretung und von wem wird diese bezahlt? Mitbeteiligter: Die Vertretung wird von mir organisiert. Ich schreibe dann direkt XXXX oder XXXX , wer statt mir kommt. Die Bezahlung erfolgt nicht durch mich, ich gehe davon aus, dass dies ebenfalls über die XXXX abgerechnet wird. Frage: Haben Sie sich jemals von einer anderen Person vertreten lassen? Wenn ja, von wem? Mitbeteiligter: Ja ich habe mich vertreten lassen. XXXX , XXXX und evtl. auch XXXX . Frage: Muss die XXXX GmbH / Krankenanstalt der Vertretung zustimmen? Die XXXX GmbH muss der Vertretung nicht zustimmen, mit Herrn W. kommuniziere ich ja gar nicht. Dieser weiß ja gar nicht, wann ich Dienste mache. Die Krankenanstalt muss der Vertretung sehr wohl zustimmen. Es wurde bisher die von mir vorgeschlagene Vertretung akzeptiert.“ Im Ergebnis identisch gab etwa auch XXXX vor der ÖGK auf die Frage nach einer Vertretungsmöglichkeit an (AS. 151): „Ja, jemanden der in diesem Leasingteam ist, könnte ich als Vertretung schicken. Ich würde dies vorab auf alle Fälle den dortigen Chefitäten bekanntgeben. Herr W. erfährt dies überhaupt nicht …“. Auch die Angaben von XXXX in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 13) stimmten damit überein: „RI: Wie war die Vorgangsweise, wenn Sie einen bereits zugesagten Dienst in XXXX nicht wahrnehmen konnten? Mitbeteiligte: Einmal war dies der Fall. Da habe ich bei der Stationsleitung angerufen und mich entschuldigt, dass ich den Dienst nicht antreten kann. RI: Haben Sie das dem Geschäftsführer [der BF] auch gesagt? Mitbeteiligte: Nein.“ In Anbetracht der klaren Angaben der Mitbeteiligten werfen auch die Angaben des Geschäftsführers der BF in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 22), wonach „die Vertretungen untereinander organisiert und dem betroffenen Krankenhaus bekanntgegeben“ wurden und er „darüber keine Information“ gehabt habe, keine Bedenken auf.
2.5. Dass die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger während ihres Dienstes den Anweisungen des Anästhesiearztes, Operateurs oder sonst diensthabenden Arztes unterlagen, z. B. hinsichtlich der zu verabreichenden Medikamente oder beizustellenden Operationsinstrumente oder der Bedienung der Narkosegeräte, folgt einerseits aus den diesbezüglichen Angaben der Mitbeteiligten (z. B. XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 32: „Ich bin die rechte Hand des Operateurs und habe mit allem zu tun, was Werkzeuge betrifft, die für die Operation nötig sind“; XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 27: „Man muss sich nach dem Anästhesisten richten“; XXXX vor der ÖGK, AS. 143: Der Anästhesiearzt ist anwesend und gibt die Anweisungen, was zu tun ist“) und andererseits aus dem Umstand, dass das Berufsbild des Anästhesie- und/oder Intensivpflegers dem Grunde nach als hinreichend bekannt vorausgesetzt werden kann. Aufgrund des „eingespielten“ Teams und ihrer Erfahrung benötigten die Pfleger aber durchaus oft keine konkreten ärztlichen Anweisungen. Dienstzeitregelungen waren von den Pflegern grundsätzlich einzuhalten (vgl. XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 16: „BehV: Haben Sie sich an bestimmte Arbeitszeiten halten müssen? Mitbeteiligte: Die, die für XXXX gelten. Der dortige Dienstbeginn und das dortige Dienstende waren meine Dienstzeiten; vgl. auch XXXX , VH S. 28: „BehV: Waren Sie an Arbeitszeiten gebunden? Mitbeteiligte: In XXXX gab es grundsätzlich einen 8-Stunden Tag, von 7 Uhr Früh bis 15:30 Uhr, manchmal länger. In der XXXX waren es oft auch ein paar mehr Stunden, je nachdem wie viel am Programm war. BehV: Haben Sie auch Pausen sozusagen gehabt? Mitbeteiligte: Ja, selbstverständlich. BehV: Wurde Ihnen vorgeschrieben, dass Sie Pausen machen müssen? Mitbeteiligte: Müssen nicht, die Mittagspause war vorgeschrieben. Sonst haben wir abwechselnd Pausen gemacht“). Einhellig haben die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger“ zudem angegeben, dass keinerlei Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit und jener der unselbständigen Anästhesie- und/oder Intensivpfleger bestanden und dass sie auch gemeinsam Dienst verrichtet hätten.
2.6. Dass die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger monatlich „Rechnungen“ samt geleisteten Stunden und Stundensatz erstellten, welche an die jeweilige Krankenanstalt gerichtet, jedoch dem Geschäftsführer der BF per E-Mail zu übermitteln waren, folgt aus den diesbezüglich einheitlichen Angaben der Mitbeteiligten im Verfahren und dem im Akt erliegenden, umfangreichen Konvolut von Rechnungen der Mitbeteiligten; vgl. hierzu z. B. XXXX in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 11/12): „RI: Wie erfolgte dann die Abrechnung Ihrer Dienste in XXXX ? Mitbeteiligte: Ich habe 12 Stunden gearbeitet. Ich habe dann eine Rechnung gestellt an das KH XXXX . RI: Wem haben Sie die Rechnung geschickt? Mitbeteiligte: Dem Geschäftsführer [der BF] per E-Mail.“ Wie aus dem im Akt erliegenden Konvolut von Rechnungen ersichtlich ist, waren einzelne davon an die BF (und nicht an die Krankenanstalt) gerichtet. Diesbezüglich gab der Geschäftsführer der BF in der Beschwerdeverhandlung an, dies sei irrtümlich erfolgt und er habe die Mitbeteiligten daraufhin darauf hingewiesen, dass die Rechnungen an die Krankenhäuser zu fakturieren sind (VH S. 19); in diesem Sinne hat etwa auch der Mitbeteiligte XXXX bestätigt, er habe zunächst eine Rechnung an die BF fakturiert und sei dann vom Geschäftsführer der BF darauf hingewiesen worden, dass dies unmittelbar an das Krankenhaus zu erfolgen habe, weshalb es auch zwei „Versionen“ etwa einer Rechnung von ihm gebe (VH S. 32; siehe dazu AS. 98 bzw. AS. 442). Vor dem Hintergrund, dass die Mehrheit der im Akt erliegenden Rechnungen an die jeweiligen Krankenanstalten gerichtet war, ist es glaubwürdig, dass die Mitbeteiligten dem Grunde nach wussten bzw. ihnen allenfalls auch zuvor vom Geschäftsführer der BF mitgeteilt worden war, dass sie ihre Rechnungen ausschließlich an das jeweilige Krankenhaus zu richten, wenngleich dem Geschäftsführer der BF (per E-Mail) zu übermitteln hatten.
Was die Frage anbelangt, ob es konkrete Anordnungen des Geschäftsführers der BF gab, bis wann die Rechnungen zu übermitteln sind, so waren die Angaben der Mitbeteiligten nicht völlig einheitlich. So gab Frau XXXX in der Beschwerdeverhandlung mehrfach ausdrücklich an, in ihrem Fall habe es diesbezüglich keinerlei Vorgaben gegeben (VH S. 16); sie habe monatweise abgerechnet, „vielleicht ein Monat darauf“ (VH S. 12). Im Ergebnis letztlich identisch gab auch XXXX in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 34) an: „BehV: Sollte die Abrechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an die BF übermittelt werden? Mitbeteiligter: Logischerweise am letzten Tag des Monats für den vorherigen Monat, aber das beruhte nicht auf irgendeiner Vorgabe.“ Was die neu hinzugekommenen Pfleger anbelangt, so hat allerdings der Geschäftsführer der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, er habe diesen gesagt, dass die Honorarnote der BF „zum Ende des Monats für den vorangegangen Monat zugesandt werden soll“ (VH S. 24). Schließlich wiederum gibt es zwei Mitbeteiligte – nämlich XXXX und XXXX -, die vor der ÖGK angegeben haben, sie hätten die Rechnung bis zum 5. des Folgemonats übermittelt (AS. 143 bzw. AS. 340), wobei auch der Geschäftsführer der BF bei seiner Befragung vor der ÖGK angegeben hat, die Mitbeteiligten würden ihm die Rechnungen bis zum 5. des Folgemonats schicken (AS. 327). Der Geschäftsführer der BF wandte in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich sinngemäß ein, er habe damit aber nie gesagt, dass eine entsprechende Verpflichtung hierzu bestanden habe (VH S. 16), was aus den erwähnten Angaben auch tatsächlich nicht direkt abzuleiten ist. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es keine allgemeine (Ausschluss-)Frist gegeben hat, bis wann die Rechnungen an die BF übermittelt werden müssten und dass die Mitbeteiligten die Rechnungen, wie aus diesen ersichtlich ist, zu unterschiedlichen Zeitpunkten – meistens sehr zeitnah, vielfach bis zum 5. des Folgemonats (was vor allem jene Mitbeteiligten betrifft, die bereits ursprünglich zu Zeiten von „ XXXX “ tätig waren), oftmals tatsächlich bereits zum Letzten des jeweiligen Monats, zum Teil aber auch deutlich später (z. B. Rechnung von Frau XXXX vom 27.6.2021 für den 31.5.2021, AS. 79) - übermittelten.
Wie aus den Angaben des Geschäftsführers der BF – im Einklang mit den Angaben der Mitbeteiligten – hervorgeht, haben manche Krankenanstalten (aber nicht alle) ihre eigenen Zeiterfassungen vorweg auch an den Geschäftsführer der BF übermittelt (vgl. VH S. 20: BehV: Haben Sie auch von den Krankenanstalten Zeiterfassungen übermittelt bekommen? GF: Nicht einheitlich. Das wurde von Seiten der Krankenanstalten sehr unterschiedlich gehandhabt. BehV: von welchen Krankenanstalten haben sie Zeiterfassungen erhalten? GF: Auswendig weiß ich das KH XXXX . Die XXXX fallweise per ExcelTabelle. Weitere sind mir nicht erinnerlich“).
Wie aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Geschäftsführers der BF in Zusammenschau mit den im Akt erliegenden Dokumenten, wie insbesondere den Rechnungen an die Krankenanstalten, hervorgeht, übermittelte der Geschäftsführer der BF nach Eingang der Rechnungen seitens der Mitbeteiligten den jeweiligen Krankenanstalten „Honorarnoten“ (nicht jedoch die Originalrechnungen der Mitbeteiligten), in denen die Pflegeleistungen (wörtlich) als „Durchlaufposten“ sowie die der BF gebührende Provision in Rechnung gestellt und darauf verwiesen wurde, dass die AGB der BF gelten würden. Für möglich gehalten wird dabei, dass der Geschäftsführer der BF in manchen Fällen die Honorarnote an die jeweilige Krankenanstalt auch bereits nach allfälliger Übermittlung der Zeiterfassung durch die Krankenanstalt gelegt hat: So hat die Behördenvertreterin in der Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen, dass konkret eine Rechnung von XXXX an die XXXX Privatklinik mit 4.4.2021 datiert (AS. 364), während die diesbezügliche Honorarnote der BF an die Krankenanstalt bereits das Datum 31.3.2021 trägt (AS. 296). Der Geschäftsführer der BF wandte diesbezüglich ein, es handle sich wohl um einen Datumsfehler (VH S. 20); vor dem Hintergrund, dass einzelne Krankenanstalten jedoch, wie dargelegt, der BF ebenso entsprechende Erfassungen übermittelt haben, erscheint es aber nicht abwegig, dass teilweise auch auf dieser Grundlage Honorarnoten an die Krankenanstalt übermittelt wurden.
Unzweifelhaft war jedoch zur Feststellung zu gelangen, dass die BF ausnahmslos erst nach Eingang der Zahlung seitens der Krankenanstalt auf dem Firmenkonto der BF den jeweiligen Rechnungsbetrag an die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger überwies. Diese Feststellung beruht zum einen auf den diesbezüglich gleich lautenden, expliziten Angaben des Geschäftsführers der BF, wobei er dies insbesondere damit begründete, es habe sich ausschließlich um einen Durchlaufposten in der Buchhaltung gehandelt, wobei dies auch – was in Anbetracht der im Akt erliegenden Dokumente zutreffend ist (vgl. z. B. AS. 296) – auf den Honorarnoten der BF explizit als „Durchlaufposten“ ausgewiesen worden sei. Zum anderen haben sich diese Angaben auch vor dem Hintergrund der Aussagen der Mitbeteiligten als plausibel erwiesen. Die Mitbeteiligten haben nämlich im Ergebnis gleich lautend sinngemäß angegeben, ihnen sei klar gewesen, dass es sich hier (nur) um eine Abrechnung durch die BF handle; vgl. z. B. XXXX vor der ÖGK, AS. 151: „Warum erfolgt die Abrechnung über die BF? Mitbeteiligte: Ich weiß nicht, warum die Abrechnung über die BF erfolgt. Ich bin aber froh darüber, so muss ich mich nicht darum kümmern, Mahnungen zu schreiben. Ob ich direkt mit den Krankenhäusern abrechnen dürfte/könnte, weiß ich ehrlich gesagt nicht“; vgl. auch XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 36: „BehV: Warum haben Sie nicht direkt mit dem KH XXXX abgerechnet? Mitbeteiligter: Es war anfangs so wie vorher erwähnt, aber aus irgendwelchen Gründen, die mir nicht bekannt sind, wollte das KH XXXX die Verbindung mit Herrn XXXX weiterführen“; vgl. auch XXXX VH S. 14: „RV: Warum haben Sie die Rechnung an das Klinikum und nicht an die BF adressiert? Mitbeteiligte: Ich habe die Arbeitsleistung im Klinikum erbracht und nicht für die BF“.
Den nicht widerlegbaren Angaben des Geschäftsführers der BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge kam es seines Wissens nach im Übrigen nur in einem einzigen Fall dazu, dass eine Krankenanstalt die Abrechnung eines Mitbeteiligten – bzw. darauf aufbauend eine Rechnung der BF- beanstandete; konkret habe es Unstimmigkeiten dergestalt gegeben, dass Herr XXXX eine Mittagspause „durchgeschrieben“ habe, wobei der Geschäftsführer von diesem Umstand überhaupt nur Kenntnis erlangt habe, weil ihm Herr XXXX – nachdem dieser die Unstimmigkeit mit der Stationsleitung und ohne Beteiligung des Geschäftsführers der BF geklärt habe - ihm eine „Stornorechnung“ übermittelt habe (VH S. 22).
Nicht gänzlich einheitlich stellten sich die die Aussagen zur Frage dar, ob es seitens der BF bzw. ihres Geschäftsführers irgendwelche (bindende) Anordnungen hinsichtlich des zu verrechnenden Stundesatzes gegeben hat. Im Wesentlichen ergab sich in der Beschwerdeverhandlung, dass die Pfleger zunächst den „üblichen“ Stundensatz der Krankenanstalten kannten bzw. diesen auch im Wege von Gesprächen mit Kollegen und der Leitung der jeweiligen Krankenanstalt in Erfahrung brachten, vgl. etwa XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 29: „BehV: Haben Sie Ihren Stundensatz selbst ausverhandelt? Mitbeteiligte: Nein. BehV: Wer hat Ihnen gesagt, was Sie verlangen dürfen oder haben Sie gesagt, was Sie haben wollen? Mitbeteiligte: Meine Kollegin, eine OP-Schwester in XXXX , war die erste von uns die angefangen hat mit den Leasingarbeiten und hat gesagt das ist der Stundensatz und den würden wir bekommen.“ Weiters gab XXXX auf Nachfragen an, einmal sei eine Erhöhung des Stundensatzes vom Geschäftsführer der BF ausverhandelt worden (VH. 29). Letzterem wiederum trat der Geschäftsführer der BF entgegen; so hätten die Neuen gewusst, dass sie ihren Stundensatz selbst verhandeln können, er habe lediglich „die dort üblich verrechneten Stundensätze mitgeteilt“ (VH S. 25). XXXX gab etwa wie folgt an (VH S. 10): RI: Mit wem haben Sie vereinbart, zu welchen Konditionen Sie in XXXX arbeiten? Mitbeteiligte: Das habe ich schon mit Herrn XXXX vereinbart, als ich dort zu arbeiten begonnen habe. RI: D.h. Sie haben einen Stundenlohn mit dem KH XXXX vereinbart? Mitbeteiligte: Nein, ich selbst nicht. Es ist alles so lang her, das war 2019. Ich habe gefragt, was man verlangt bzw. was die Kollegen verlangen. Da habe ich mich erkundigt. Ich habe aber nicht selbst das mit dem KH XXXX ausgehandelt. RI: Gab es eine Art übliches Entgelt für diese Tätigkeit? Mitbeteiligte: Ja. RI: Welche Rolle hat der GF dann überhaupt im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für das KH XXXX gespielt? Mitbeteiligte: Die Abrechnung hat er übernommen.“ Weiters gab Frau XXXX an, glaublich habe ihr niemand mitgeteilt, dass sie den Stundensatz mit dem Krankenhaus auch selbst verhandeln könnte (VH S. 15). XXXX gab wie folgt an (VH S. 34): „BehV: Wie hat das mit dem Stundensatz ausgeschaut? Mitbeteiligter: Wie von den meisten schon beschrieben, der Stundensatz, der bei dem Krankenhaus üblich war, wurde von der BF mitgeteilt.“ XXXX wiederum hat vor der ÖGK angegeben, die Höhe des Stundensatzes sei von XXXX bzw. der BF „vorgegeben“ gewesen; „es wurde immer kommuniziert, dass EUR 55,00 pro Stunde bezahlt werden“, wobei es dann auch eine Erhöhung auf EUR 60 gegeben habe (AS. 144). Der Sachverhalt erhellt sich allerdings weiter bei einem Einblick in das umfangreiche, im Akt erliegende Konvolut von Rechnungen. So wurden tatsächlich zu einem großen Teil EUR 55,00 bzw. 60,00 in Rechnung gestellt, jedoch keinesfalls durchgängig. So haben etwa XXXX und XXXX dem Krankenhaus der XXXX EUR 57,50 pro Stunde in Rechnung gestellt (AS. 272, 280, 282), XXXX hat etwa zusätzlich zu den „üblichen“ Stunden zu EUR 55 der XXXX -Klinik eine „Rufbereitschaft“ für den 3.5.2022 in Höhe von EUR 33,18 in Rechnung gestellt (AS. 208) und XXXX hat etwa – abweichend von dem auch von ihr ansonsten veranschlagten Stundensatz von EUR 60,00 – mit Rechnung vom 29.12.2022 an das Sanatorium XXXX EUR 65,00 pro Stunde in Rechnung gestellt (AS. 88). Vor diesem Hintergrund erscheint es nahe liegend, dass es seitens des Geschäftsführers der BF keine für die Pfleger bindenden Anordnungen hinsichtlich des zu verrechnenden Stundensatzes gegeben hat, dass die Pfleger aber sehr wohl den „üblichen“ Stundensatz der jeweiligen Klinik kannten bzw. der Geschäftsführer der BF ihnen diesen auch mitgeteilt und allenfalls auch auf die Krankenanstalten eingewirkt hat, höhere Stundensätze zu akzeptieren.
2.7. Die zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BF getroffenen Feststellungen folgen aus ebendiesen; sie erliegen im Akt.
Der Geschäftsführer der BF gab in der Beschwerdeverhandlung durchaus glaubwürdig an, dass er diese den Krankenanstalten durchgängig übermittelt habe (VH S. 18). Was die Pfleger anbelangt, so gab er an, dass er nicht wisse, ob die AGB der BF auch den bereits bestehenden Pflegern zur Kenntnis gebracht wurden, da sich die AGB im Wesentlichen mit der seinerzeit tätigten XXXX GmbH gedeckt hätten und Grundlage der Zusammenarbeit gewesen seien (VH S. 18). Den neu hinzugekommenen Pflegern seien die AGB jedenfalls zur Kenntnis gebracht worden (VH S. 24), was sich auch mit den Angaben des Mitbeteiligten XXXX deckt (VH S. 18: „Mir wurden die AGB dann vom GF übermittelt“; VH S. 33: „Ich habe die AGB zur Kenntnis genommen, sonst nichts“).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerden
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]
[…]
3.2.2. § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
[…]
3.2.3. § 539a ASVG lautet:
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
3.3. Rechtsgrundlagen im AÜG
3.3.1. § 3 AÜG lautet:
§ 3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
(4) Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.
3.3.2. § 4 AÜG lautet auszugsweise:
§ 4. (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. […]
3.3.3. § 5 AÜG lautet auszugsweise:
§ 5. (1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt. […]
3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.4.1. Die ÖGK stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die mitbeteiligten Parteien aufgrund einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die BF der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, immer in Bezug auf eine bestimmte andere Person (nämlich – vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen – den Dienstgeber) zu prüfen (vgl. VwGH vom 21.2.2007, 2006/08/0107).
Im Folgenden war daher zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen mitbeteiligten Parteien als Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis zur BF als Dienstgeberin standen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
In den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung sind die Tatbestandselemente aus dem Verhältnis zum Beschäftiger, die für ein Dienstverhältnis sprechen, auch dem Überlasser als eigentlichem Dienstgeber zuzurechnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. April 2009, 2006/08/0113, und vom 16. März 2011, 2008/08/0153). [VwGH 27.7.2015, 2013/08/0108]
3.4.2. Die ÖGK argumentierte im angefochtenen Bescheid rechtlich im Hinblick auf die Frage der Dienstgebereigenschaft der BF damit, gegenständlich liege Arbeitskräfteüberlassung vor, wobei die ÖGK insbesondere auf § 3 Abs 2 AÜG („Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet“) verweist (vgl. zuletzt die Stellungnahme der ÖGK vom 25.6.2025). Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mitbeteiligten – den unzweifelhaften Ergebnissen des Beweisverfahrens zufolge – der BF gegenüber nie zu irgendwelchen Arbeitsleistungen (sei es ausdrücklich – allfällige Verträge haben die Mitbeteiligten mit der BF nie abgeschlossen - oder auch nur konkludent) verpflichtet haben. Vielmehr stand es den Mitbeteiligten gänzlich frei, sich für konkrete Dienste in den Krankenanstalten bei diesen zu melden; ausschließlich im Fall einer (gänzlich freiwilligen) Meldung (bei der jeweiligen Krankenanstalt) kam es zur Aufnahme in den Dienstplan der jeweiligen Krankenanstalt. Richtig ist, dass mit der Meldung und anschließenden Aufnahme in den Dienstplan dann sehr wohl eine Arbeitsverpflichtung der Mitbeteiligten im Hinblick auf den jeweiligen Dienst entstanden ist. Allerdings hat das Beweisverfahren unzweifelhaft ergeben, dass diese Verpflichtung zur Arbeitsleistung den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach gerade nicht der BF gegenüber eingetreten ist – die BF bzw. deren Geschäftsführer wusste im Übrigen in den allermeisten Fällen zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise darüber Bescheid, welcher Mitbeteiligte sich in welcher Krankenanstalt für welchen Dienst gemeldet hatte -, sondern gegenüber der jeweiligen Krankenanstalt. Sämtliche Mitbeteiligte haben im Ergebnis gleichlautend angegeben, dass sie durch Übernahme konkreter Dienste ausschließlich gegenüber der jeweiligen Krankenanstalt die Verpflichtung zur Durchführung der Dienste eingegangen sind, wobei sie im Falle einer Verhinderung „untereinander“ für Ersatz sorgten und dies (nur) der Krankenanstalt mitteilen oder zumindest vorab eine Klärung (nur) mit der Krankenanstalt herbeiführen hätten müssen; vgl. in diesem Sinne etwa XXXX bei seiner ausführlichen Befragung vor der ÖGK (AS. 143): „Frage: Können Sie auch bereits zugesagte Aufträge kurzfristig grundlos ablehnen? Mitbeteiligter: Nein, wenn ich krank wäre oder sonst einen wichtigen Termin hätte, gebe ich dies rechtzeitig bekannt und sorge für einen Ersatz. Frage: Können Sie sich vertreten lassen? Mitbeteiligter: Ja, aber nicht immer, je nachdem ob jemand anderer Zeit hat bzw. die Notwendigkeit besteht. Frage: Wenn ja, wer organisiert eine solche Vertretung und von wem wird diese bezahlt? Mitbeteiligter: Die Vertretung wird von mir organisiert. Ich schreibe dann direkt XXXX oder XXXX [Anmerkung des BVwG: der Stationsleitung], wer statt mir kommt. … Frage: Muss die XXXX / Krankenanstalt der Vertretung zustimmen? Die XXXX muss der Vertretung nicht zustimmen, mit Herrn W. [dem Geschäftsführer der BF] kommuniziere ich ja gar nicht. Dieser weiß ja gar nicht, wann ich Dienste mache. Die Krankenanstalt muss der Vertretung sehr wohl zustimmen.“ Siehe etwa in diesem Zusammenhang auch XXXX vor der ÖGK auf die Frage nach einer Vertretungsmöglichkeit (AS. 151): „Ja, jemanden der in diesem Leasingteam ist, könnte ich als Vertretung schicken. Ich würde dies vorab auf alle Fälle den dortigen Chefitäten bekanntgeben. Herr W. [der Geschäftsführer der BF] erfährt dies überhaupt nicht …“. Auch die Angaben von XXXX in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 13) stimmten damit überein: „RI: Wie war die Vorgangsweise, wenn Sie einen bereits zugesagten Dienst in XXXX nicht wahrnehmen konnten? Mitbeteiligte: Einmal war dies der Fall. Da habe ich bei der Stationsleitung angerufen und mich entschuldigt, dass ich den Dienst nicht antreten kann. RI: Haben Sie das dem Geschäftsführer [der BF] auch gesagt? Mitbeteiligte: Nein.“ Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang etwa auch folgende spontane Antwort von XXXX in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 14): „RV: Warum haben Sie die Rechnung an das Klinikum und nicht an die BF adressiert? Mitbeteiligte: Ich habe die Arbeitsleistung im Klinikum erbracht und nicht für die BF“.
Zusammengefast haben die „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger ihre Arbeitsleistung den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach nicht der BF, sondern der jeweiligen Krankenanstalt geschuldet. Die BF war in keiner Weise in die Thematik involviert, ob ein Mitbeteiligter einen – im Übrigen ohne Wissen der BF - der jeweiligen Krankenanstalt gegenüber zugesagten Dienst tatsächlich durchgeführt hat und mischte sich die BF auch nicht in diese Fragen ein. Selbst jene eine vor der ÖGK niederschriftlich befragte Person, die, wie oben dargestellt, von den übrigen Mitbeteiligten abweichende Angaben hinsichtlich der „Anbahnung“ der Dienste gemacht hat – nämlich XXXX – hat angegeben, dass sie sich im Verhinderungsfall nicht an den Geschäftsführer der BF zu wenden hatte (AS. 126).
Dem von der ÖGK zutreffend aufgezeigten Umstand, dass die Krankenanstalten als Vertretung im Verhinderungsfall nicht jede beliebige Person, sondern nur eine Person aus dem „Pool“ der „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger akzeptiert haben, vermag im Übrigen keine Aussage darüber zu treffen, wem die Mitbeteiligten ihre Arbeitsleistung geschuldet haben.
3.4.3. Ein typisches Merkmal für Arbeitskräfteüberlassung besteht darin, dass die Arbeitskräfte in das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen organisatorisch eingegliedert sind, was sich insbesondere darin manifestiert, dass die Arbeitskräfte Anordnungen des Überlassers über den jeweiligen Tätigkeitseinsatz zu folgen haben (vgl. VwGH 15.9.1999, 97/13/0164). Den ausführlichen Feststellungen zufolge hat es jedoch keine wie immer geartete, organisatorische Eingliederung der Mitbeteiligten in die BF gegeben, geschweige denn hat die BF, wie eben dargestellt, Anordnungen über den jeweiligen Tätigkeitseinsatz getroffen oder in irgendeiner Weise über die Arbeitskraft der Mitbeteiligten disponiert.
3.3.4. Den unzweifelhaften Ergebnissen des Beweisverfahrens zufolge bestand den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach auch der Entgeltanspruch der Mitbeteiligten gegenüber den Krankenanstalten und nicht gegenüber der BF, wobei sich die Mitbeteiligten dessen durchaus bewusst waren, bzw. wurde den Mitbeteiligten das Entgelt den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach (ausschließlich) von den Krankenanstalten bezahlt.
Die Mitbeteiligten haben, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, im Ergebnis gleich lautend sinngemäß angegeben, ihnen sei klar gewesen, dass es sich hier (nur) um eine Abrechnung durch die BF handle; vgl. z. B. XXXX vor der ÖGK, AS. 151: „Warum erfolgt die Abrechnung über die BF? Mitbeteiligte: Ich weiß nicht, warum die Abrechnung über die BF erfolgt. Ich bin aber froh darüber, so muss ich mich nicht darum kümmern, Mahnungen zu schreiben. Ob ich direkt mit den Krankenhäusern abrechnen dürfte/könnte, weiß ich ehrlich gesagt nicht“; vgl. auch XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 36: „BehV: Warum haben Sie nicht direkt mit dem KH XXXX abgerechnet? Mitbeteiligter: Es war anfangs so wie vorher erwähnt, aber aus irgendwelchen Gründen, die mir nicht bekannt sind, wollte das KH XXXX die Verbindung mit Herrn XXXX weiterführen“; vgl. auch die bereits dargestellte Aussage von XXXX , VH S. 14: „RV: Warum haben Sie die Rechnung an das Klinikum und nicht an die BF adressiert? Mitbeteiligte: Ich habe die Arbeitsleistung im Klinikum erbracht und nicht für die BF“; vgl. auch XXXX vor der ÖGK, AS. 144: „Warum erfolgt die Abrechnung über die BF? Mitbeteiligter: Es war immer so, ich weiß es nicht. Es wurde nichts kommuniziert, dass ich Abrechnungen auch direkt an die Krankenanstalten schicken darf, ob ich das dürfte, weiß ich allerdings nicht. Ich gehe davon aus, dass die BF mitkassiert für die Rechnungslegung an die Krankenanstalten bzw. Überweisung der Honorare an mich“. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass die Rechnungen der Mitbeteiligten, wie in der Beweiswürdigung dargestellt – wenngleich sie dem Geschäftsführer der BF zu übermitteln waren – im Rechnungskopf an die jeweilige Krankenanstalt gerichtet wurden bzw. jene Mitbeteiligten, die als Adressaten die BF angeführt hatten, vom Geschäftsführer der BF darauf hingewiesen wurden, stattdessen die jeweilige Krankenanstalt einzufügen.
Hinzu kommt vor allem, dass es – den nicht widerlegbaren Angaben des Geschäftsführers der BF zufolge – in keinem einzigen Fall dazu gekommen ist, dass die BF das Honorar einem Mitbeteiligten vor der jeweiligen Zahlung durch die Krankenanstalt an sie überwiesen hätte. Auch insofern ist die BF kein – für die Dienstgebereigenschaft typisches – Risiko eingegangen, sondern hat eine bloße Verrechnung durchgeführt, was sich auch in der Bezeichnung als „Durchlaufposten“ auf ihren Rechnungen den Krankenanstalten gegenüber widerspiegelt. Die ÖGK hat in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass konkret eine Rechnung von XXXX an die XXXX Privatklinik mit 4.4.2021 datiert (AS. 364), während die diesbezügliche Honorarnote der BF an die Krankenanstalt bereits das Datum 31.3.2021 trägt (AS. 296). Der Geschäftsführer der BF wandte diesbezüglich einen Datumsfehler ein, was jedoch nicht überzeugend wirkte, zumal gerade die XXXX Klinik der BF auch vorweg Zeiterfassungen übermittelt hat. Allerdings spielt dieser Umstand nach Ansicht des BVwG hier keine maßgebliche Rolle, da eine Zahlung an die Mitbeteiligten seitens der BF jedenfalls erst nach Eingang der entsprechenden Zahlung durch die Krankenanstalt erfolgte und die BF somit nicht das typische Risiko eines Dienstgebers trug. Dass die BF allenfalls bereits vor Eingang der Rechnung eines Mitbeteiligten eine Rechnung an die Krankenanstalt versandt hat, ändert nichts an diesem Umstand.
3.4.5. Auch die AGB der BF decken sich insofern mit dem Gesagten, als sie wie folgt lauten:
„1. Vertragspartner
1. Wir sind nicht Vertragspartner hinsichtlich der zu leistenden Pflegeaufträge, sondern beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die Vermittlung eines Vertrages für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpflege, welche im Rahmen der Berufsberechtigung gemäß § 36 GuKG erfolgt.
2. Ihr Vertragspartner ist jeder einzelne Gesundheits- und Krankenpfleger, welcher in eigener Verantwortung und weisungsfrei Pflegeaufträge selbständig bei Ihnen erbringt.
[…]
4. Abrechnung:
1. Zur vereinfachten Abwicklung haben uns die vermittelten Personen damit beauftragt und bevollmächtigt in deren Namen das Entgelt für die Pflegeaufträge einzuheben. […]“
Allgemein ist hierzu freilich anzumerken, dass im Sinn des § 539a ASVG nicht (primär) die vertragliche Vereinbarung, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgeblich ist (z. B. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028). Zudem richten sich die AGB ihrem Inhalt nach nur an die Krankenanstalten – denen sie seitens der BF auch durchwegs zur Kenntnis gebracht wurden – und können somit auch nur im Verhältnis zwischen der BF und den Krankenanstalten unmittelbare Rechtswirkungen entfalten. Den Mitbeteiligten wurden die AGB seitens der BF nur vereinzelt zur Kenntnis gebracht. Zusammengefasst lassen die AGB insofern unmissverständlich die Intention der BF erkennen, keine vertraglichen Beziehungen mit den Mitbeteiligten eingehen zu wollen, was sich auch mit den – umfangreich – dargestellten wahren wirtschaftlichen Verhältnissen deckt. Für die Frage, ob die BF Dienstgeberin der Mitbeteiligten ist, sind die AGB jedoch nicht entscheidungswesentlich, sondern vielmehr die bereits zuvor dargestellten Umstände, die zur Verneinung der Dienstgebereigenschaft der BF führen.
3.4.6. Freilich gibt es andererseits durchaus gewichtige Umstände, die für eine Dienstgebereigenschaft der BF sprechen würden. Hier ist allen voran die der BF seitens der Krankenanstalten gebührende, von der Anzahl der geleisteten Stunden der „selbständigen“ Anästhesie- und/oder Intensivpfleger abhängige, Provision (soweit beispielsweise aus der im Akt erliegenden Honorarnote der BF ersichtlich: in Höhe von € 5 pro Stunde, AS. 296) zu nennen. Diese Provision führt im Ergebnis dazu, dass der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistungen der Mitbeteiligten nicht nur der jeweiligen Krankenanstalt, sondern eben auch der BF zukam. Weiters hat die BF den Krankenanstalten nicht die Originalrechnungen der Mitbeteiligten weitergeleitet, sondern den Krankenanstalten, wie dargelegt, jeweils eigene Honorarnoten gelegt, in denen neben dem Stundensatz des konkreten Mitbeteiligten eben auch die der BF gebührende Provision angeführt war. Zudem hat die BF den getroffenen Feststellungen zufolge den Mitbeteiligten zwar keine bindenden Stundensätze vorgegeben, allerdings hat sie die „üblichen“ Stundensätze mitgeteilt und es liegt auch nahe, dass die BF auf die Krankenanstalten eingewirkt hat, ausreichend hohe Stundensätze zu akzeptieren, um die Tätigkeit für die Mitbeteiligten attraktiv zu halten. Durchaus widersprüchlich sind auch einige Bestimmungen in den AGB der BF. So ist – unter der auch eingangs in den AGB zugrunde gelegten Annahme, dass die Pfleger ausschließlich in einer Vertragsbeziehung zur Krankenanstalt stehen sollen – völlig abwegig, warum dann gleichzeitig unter Punkt 1.4. ein Recht der BF statuiert wird, einen Vertreter namhaft zu machen. Fragwürdig ist etwa auch die Bestimmung in Punkt 6.1. und 6.2., wonach dann, wenn ein Pfleger „ohne Zutun“ der BF beschäftigt wird bzw. ein Anstellungsverhältnis begründet wird, dennoch ein näher festgelegtes Entgelt (an die BF) zu bezahlen ist, was nach den Aussagen des Geschäftsführers der BF allerdings nie zur Anwendung gelangte (VH S. 21). Andererseits ist aber auch hierzu das bereits oben Gesagte anzumerken, dass nicht der Wortlaut der AGB ausschlaggebend ist, sondern wie sich die Umstände nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen dargestellt haben.
Letztlich vermögen die dargestellten Aspekte, die für eine Dienstgebereigenschaft der BF sprechen, aber die zuvor erwähnten Umstände – nämlich insbesondere die fehlende Arbeitsverpflichtung der Mitbeteiligten der BF gegenüber, das Fehlen jeglicher Disposition über die Arbeitsleistung der Mitbeteiligten durch die BF und der fehlende Entgeltanspruch der Mitbeteiligten gegenüber der BF bzw. die den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach ausschließliche Zahlung des Entgelts durch die Krankenanstalten – nicht aufzuwiegen und ist insofern im Ergebnis der im gegenständlichen Verfahren bereits seitens der SVS erstatteten Stellungnahme vom 10.5.2024 (vgl. AS. 52-54), wonach die Dienstgebereigenschaft nicht bei der BF liege, zuzustimmen. Vielmehr liegt es nach Ansicht des BVwG nahe, in der „Zwischenschaltung“ der BF selbst ein Scheingeschäft im Sinne des § 539a Abs 4 ASVG zu erblicken, welches für die Feststellung des Sachverhalts ohne Bedeutung ist.
3.5. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass es der BF im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen mitbeteiligten Parteien an der Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG mangelt. Eine allfällige Versicherungspflicht der mitbeteiligten Parteien als Dienstnehmer nach dem ASVG war sohin nicht in Bezug auf die BF als Dienstgeberin festzustellen.
Den Beschwerden war daher stattzugeben und waren die angefochtenen Bescheide spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zu den Kriterien der Dienstgebereigenschaft eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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