IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch Rechtsanwälte DELLASEGA KAPFERER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge mit „BFA“ abgekürzt) vom 15.04.2024 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Nach Beschwerde dagegen hob das BFA den angefochtenen Bescheid mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024 ersatzlos auf.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer nunmehr Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übermittelt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.06.2024 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.) verbunden mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG (Spruchpunkt III.). Zudem stellte es die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei fest (Spruchpunkt II.).
Der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 17.07.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2024, GZ XXXX stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben mit der Begründung, dass das BFA das Rückkehrentscheidungsverfahren nicht binnen sechs Wochen ab Ausreise des Beschwerdeführers eingeleitet habe.
Diese Ansicht teilte der VwGH nicht und hob die Entscheidung mit Erkenntnis vom 23.10.2025, Ra 2024/21/0176-10, auf. Die Aktenvorlage erfolgte am 19.11.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Er hielt sich in den Jahren 2022 und 2023 kurzfristig in Österreich zu Erwerbszwecken auf. In diesem Zusammenhang wurden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen (gewerbsmäßiger Betrug und kriminelle Vereinigung) geführt.
Der Stand der Ermittlungen ist nicht bekannt. Strafgerichtlich ist er unbescholten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2024 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem achtjährigen Einreiseverbot und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist.
Über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht abgesprochen.
Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 17.07.2024.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA zur Verfahrenszahl XXXX , insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2024.
Ein aktueller Strafregisterauszug (Stand 03.12.2025) wurde amtswegig eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheids:
Nach § 58 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, und über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 2 AsylG).
Im konkreten Fall erließ das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, ohne über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abzusprechen.
Mit § 58 Abs 1 AsylG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG ordnet das Asylgesetz allerdings für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist.
Der VwGH hält dazu in seiner Entscheidung vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, fest, “[…] dass ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005).”
Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ist also eine Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Davon ist auch der Fall der Z 2 des § 52 Abs. 1 FPG mitumfasst, dass der Fremde nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist ist (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).
Da ein Absprechen über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 fehlt, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid, mit dem eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen erlassen wurde, zu beheben.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Voraussetzung eines (negativen) Prüfungergebnisses über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; Das BVwG konnte sich dabei auf die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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