JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0128 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2020

Die Behörde hat im Falle eines sich im Ablaufen befindlichen Aufenthaltstitels zu prüfen, ob der Fremden iSd § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 (weiterhin) "im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates" ist. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben.

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