Ra 2020/21/0128 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine deutsche "Fiktionsbescheinigung" gilt zwar nach der Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Art. 2 Abs. 16 SGK (Abl. C 222/13 vom 26.6.2018) als "befristeter Aufenthaltstitel" und erlaubt grundsätzlich in Verbindung mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel den Grenzübertritt und den Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 SDÜ iVm Art. 6 SGK. Dabei wird im Hinblick auf das Erfordernis eines formalisierten Nachweises erkennbar auf eine gültige "Fiktionsbescheinigung" abgestellt.