JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0128 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2020

Nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 ist darauf bedacht zu nehmen, ob der Fremde im Sinne dieser Bestimmung "im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates" ist. Dafür bedarf es der Bedachtnahme auf die maßgeblichen ausländische Rechtsvorschriften (bei der Kenntnis ausländischen Rechts handelt es sich um eine Tatsachenfraget; VwGH 9.11.2011, 2008/22/0917). Die bloße Bezugnahme auf die Antwort zu einer "PKZ-Anfrage" genügt dafür nicht, wenn sich sich diese Auskunft nur darauf beschränkt, dass die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen ist. Der Umstand, dass der Fremde nicht das Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsrechts behauptet, macht diesbezügliche Ermittlungen nicht entbehrlich (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277).

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