IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 26.05.2025, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2025, Zl. XXXX , betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG von 20.05.2025 bis 25.05.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 26.05.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20.05.2025 bis 25.05.2025 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 20.05.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 26.05.2025 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführt, dass ihm beim Termin am 20.02.2025 um 11.10 Uhr definitiv nichts Schriftliches mitgegeben worden sei, weder ein neuer Termin noch Stellenangebote. Er sei mit der Beraterin so verblieben, dass ihm alles per Mail und nicht per Post zugeschickt werde, da viele Briefe verschwinden würden. Er habe um 11.41 Uhr zwei Stellenangebote ohne neuen Termin erhalten. Er habe daher nicht gewusst, dass er am 20.05.2025 (Uhrzeit unbekannt!) erscheinen solle. Weiters habe die Beraterin behauptet, er habe ausdrücklich verlangt, nicht mehr per SMS am Vortag benachrichtigt zu werden, was definitiv nicht stimme. Dies habe er niemals verlangt lediglich, dass ihm alles per Mail gesendet werde, damit er nicht permanent zur Post laufen müsse, um eingeschriebene Briefe zu beheben. Was die Beraterin anklickt und protokolliert, sehe er leider nicht, um sie auf Fehler aufmerksam zu machen. Auf die fünf Tage Unterbrechung, die nicht durch seinen Fehler entstanden seien, sondern durch die Beraterin, wolle er nicht verzichten. Auch möchte er erwähnen, dass er seit Jahren immer überpünktlich erscheine, was alle bei XXXX bezeugen könnten.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2025 wies das AMS die Beschwerde mit näherer Begründung ab.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2025 einlangend vorgelegt.
6. Am 05.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin des AMS teilnahmen und in welcher eine Zeugin befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach dem Ende seiner letzten Beschäftigung bezieht der Beschwerdeführer seit 17.12.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 15.07.2019 Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über kein eAMS-Konto und benutzte zur Kommunikation mit dem AMS vorwiegend E-Mail. Er wünschte insbesondere die Übermittlung von Vermittlungsvorschlägen via E-Mail.
Der Beschwerdeführer hatte eine Vorschreibung für einen Kontrollmeldetermin am 20.02.2025 um 10:10 Uhr. Am 20.02.2025 nahm der Beschwerdeführer diesen bei seiner Beraterin wahr. Da er an diesem Tag frühzeitig beim AMS war, rief ihn die Beraterin bereits vor der im Einladungsschreiben für den 20.02.2025 angegebenen Uhrzeit auf.
Im Zuge des Beratungsgespräches wurde die Eigeninitiative des Beschwerdeführers besprochen sowie über die Teilnahme des Beschwerdeführers bei XXXX und die gewünschte Verlängerung seiner Teilnahme bei XXXX gesprochen. Ebenso war die Zusendung von Vermittlungsvorschlägen Gesprächsthema. Zudem erfolgte eine Zubuchung zu einem Kontrollmeldetermin Anfang März und druckte die Beraterin dafür ein Einladungsschreiben aus. Unmittelbar danach erinnerte sich die Beraterin, dass sich der Beschwerdeführer in der Maßnahme XXXX befindet und der Kontrollmeldetermin deshalb in einem weiteren zeitlichen Abstand erfolgen sollte, weshalb sie die Zubuchung für diesen Kontrollmeldetermin löschte und das Einladungsschreiben für diesen Termin zerriss. In weiterer Folge buchte sie einen Kontrollmeldetermin für den 20.05.2025 um 10:25 Uhr im XXXX und druckte das Einladungsschreiben für diesen Kontrollmeldetermin aus. Anschließend übergab sie dieses Schreiben dem Beschwerdeführer, ebenso übergab sie ihm im Zuge des Gesprächs eine Liste für die Dokumentation der Eigeninitiative. Das Einladungsschreiben vom 20.02.2025 für den 20.05.2025 enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 49 AlVG.
Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 20.05.2025 nicht wahr und sprach erst wieder am 26.05.2025 beim AMS vor.
Ein triftiger Grund dafür liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zu den Kommunikationsmitteln, welche der Beschwerdeführer verwendet und welche er vom AMS wünscht, beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Beschwerdeverfahren sowie seinen bestätigenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 3f).
Dass der Beschwerdeführer am 20.02.2025 einen Kontrollmeldetermin wahrgenommen hat, ist unstrittig und beruht dies auf der Gesprächsnotiz vom 20.02.2025 sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass der Beschwerdeführer am 20.02.2025 frühzeitig zum Termin aufgerufen worden ist, lässt sich den Angaben der Zeugin im Verfahren entnehmen, welche bereits in einem Telefonat gegenüber dem Bearbeiter der Beschwerdevorentscheidung angegeben hat, dass der Beschwerdeführer frühzeitig da gewesen sei und dies in der mündlichen Verhandlung plausibel damit erläuterte, dass sie, sofern jemand frühzeitig ein „Ticket ziehe“ und sie Kapazitäten habe, die Person von ihr auch vor den Terminen aufgerufen werde (vgl. Verhandlungsschrift S .11). Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er immer zu früh bzw. pünktlich (vgl. Verhandlungsschrift S 5: „VR: Wann erscheinen Sie zu Terminen beim AMS – bzw. wie viel früher sind Sie in der Regel dort? BF: Ich bin immer zu früh, bzw. pünktlich. Man muss immer davon ausgehen, dass sich jemand mit der E-Card nicht auskennt oder so, deshalb komme ich in der Regel immer 15-20 Minuten vorher.“) bzw. laut seinen Angaben in der Beschwerde immer überpünktlich erscheine, auch plausibel.
Die Inhalte des Beratungsgesprächs vom 20.02.2025 sind einerseits in der Gesprächsnotiz des AMS entsprechend dokumentiert und konnte die Zeugin diese in der mündlichen Verhandlung näher ausführen. Diese Angaben decken sich mit jenen des Beschwerdeführers. Die Zeugin, welche in der mündlichen Verhandlung einen strukturierten und integren Eindruck hinterlassen hat, konnte nachvollziehbar ausführen, weshalb sie laut Druckprotokoll zwei Kontrollmeldetermine ausgedruckt hat und schilderte sie ihre Vorgehensweise bei einer fehlerhaften Zubuchung konsistent. Auch vom Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Beraterin ein Zettel zerrissen habe, wenngleich er meinte, es habe sich um ein irgendein Angebot gehandelt (vgl. Verhandlungsschrift S. 7).
Zwar bringt der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren übereinstimmend vor, dass ihm bei dem Termin am 20.02.2025 nichts Schriftlichens überreicht oder übermittelt worden sei und er deshalb nicht über den Kontrollmeldetermin am 20.05.2025 Bescheid wusste. Diesen Angaben kann aus folgenden Erwägungen jedoch nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer versuchte in der mündlichen Verhandlung zum Gesprächsablauf am 20.02.2025 befragt insgesamt das Bild eines sehr kurzen Gesprächs, in welchem ganz wenig gesprochen bzw. in welchem er innerhalb weniger Minuten „abgefertigt“ worden sei, zu vermitteln (vgl. Verhandlungsschrift S 5). Dies steht jedoch im Widerspruch dazu, dass auch er angibt, dass seine Teilnahme bei XXXX verlängert werden sollte, so dass den Angaben der Zeugin sowie der Dokumentation in der Gesprächsnotiz betreffend XXXX gefolgt werden kann, dass seine Teilnahme und deren Verlängerung bei dem Beratungstermin am 20.02.2025 Gesprächsthema waren. Bereits dies deutet auf mehr Gesprächsinhalte hin, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben hat. Zudem gibt auch der Beschwerdeführer an, dass er keine Liste betreffend die Eigenbewerbung führt, was den Umstand, dass diese anhand seines E-Mail Accounts geprüft werden mussten, bestätigt. Dies lässt ebenfalls auf ein ausführlicheres und damit längeres Gespräch schließen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er – wie aus einer Billarechnung, welche er an jenen Zettel geheftet hatte, auf dem er den Kontrollmeldetermin vom 20.02.2025 vermerkt hatte, ersichtlich sei – bereits um 10.21 Uhr beim Billa an der Kassa gewesen sei, ändert daran nichts, zumal sich – wie festgestellt – ergeben hat, dass der Gesprächstermin am 20.02.2025 aufgrund seines frühzeitigen Erscheinens beim AMS und der freien Kapazitäten der Beraterin bereits vor 10:10 Uhr begonnen hatte. Auch sonst waren seine Angaben widersprüchlich, so gibt er einerseits an, dass ihm Vermittlungsvorschläge immer per E-Mail übermittelt werden würden und er keine Eigeninitiativliste bekäme, weil sie diese „Zettelwirtschaft“ nicht praktizieren würden (vgl. Verhandlungsschrift S 14), während er andererseits angibt, eine Mappe bzw. Folie mit dabei zu haben, um im Zuge des Termins ausgehändigte Vermittlungsvorschläge darin aufzubewahren (vgl. Verhandlungsschrift S 7 und15). Insgesamt wirkte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung damit bestrebt, das Beratungsgespräch als knappes und inhaltsleeres Gespräch darzustellen, in welchem ihm nichts übergeben worden sei, was jedoch anhand der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben nicht nachvollziehbar ist.
Demgegenüber schilderte die Zeugin den Ablauf des Beratungsgesprächs vom 20.02.2025 lebensnahe und plausibel und konnte sie auch Nachfragen ausführlich beantworten. Insbesondere schilderte sie konkret, wie es zum zweimaligen Ausdruck einer Einladung zu einem Kontrollmeldetermin gekommen ist. Auch konnte sie darlegen, das Einladungsschreiben für den 20.05.2025 aus dem Drucker genommen zu haben und ausschließen, dass das Dokument sich nach dem Gespräch noch darin befunden habe. In diesem Zusammenhang schilderte sie überzeugend, dass sie im Falle, dass etwas im Druck verbleibe, dies den Kund:innen via eAMS oder eingeschrieben nachschicke. Dass sie beide Einladungsschreiben zerrissen habe, schloss die Zeugin ebenfalls aus und begründete dies damit, sich daran erinnern zu können, dem Beschwerdeführer ein Wiedersehen in drei Monaten in Aussicht gestellt zu haben, da der nächste Termin zufällig exakt drei Monate später gewesen sei. Schließlich konnte sich die Zeugin daran erinnern, dass der Beschwerdeführer eine Mappe bzw. Folie mit dabeihatte, in welcher er die übergebenen Unterlagen verstaut hat. Dass er eine solche Mappe bzw. Folie zu Terminen mitnimmt, gab auch der Beschwerdeführer an.
Nach dem vom Senat gewonnenen persönlichen Eindruck waren die Angaben der Zeugin somit insgesamt überzeugend und ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zum Kontrollmeldetermin am 20.05.2025 im Zuge des Gesprächs am 20.02.2025 übergeben worden ist.
In diesem Zusammenhang ist noch anzuführen, dass eine Eigeninitiativliste der Dokumentation erfolgter Bewerbungen dient, welche dem AMS auch übergeben werden kann. Schon deshalb überzeugen die Angaben des Beschwerdeführers, er erhalte bzw. führe eine solche nicht, nicht. Dies auch deshalb nicht, weil laut Dokumentation des Gesprächs vom 20.02.2025 diese einerseits eingefordert worden ist und andererseits darin die Ausgabe einer neuen enthalten ist.
Anzuführen ist zudem, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Vorkehrungen trifft, um Termine nicht zu vergessen, er jedoch nicht angibt Termine in einem von ihm geführten Kalender zu verzeichnen. Vielmehr vermerkt er Termine im Computer und zusätzlich auf Zetteln, welche er auf seinem Arbeitstisch aufbewahrt. Die Benutzung einer von ihm geführten Erinnerungsfunktion gibt der Beschwerdeführer nicht an, vielmehr lassen seine Angaben in der Beschwerde erkennen, dass er sich in diesem Zusammenhang auf die Serviceleistung des AMS, eine Terminerinnerung via SMS zu schicken, verlassen haben dürfte. Auch dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zum Kontrollmeldetermin erhalten hat, es jedoch in weiterer Folge seinerseits aus dem Blick geraten ist.
Wenngleich nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm angegeben – ansonsten Termine stets einhalten dürfte, so kann aus den dargelegten Gründen seinen Angaben, das Einladungsschreiben nicht erhalten zu haben, nicht gefolgt werden.
Das Einladungsschreiben vom 20.02.2025 für den Kontrollmeldetermin am 20.05.2025 liegt im Akt ein.
Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 20.05.2025 nicht wahrgenommen hat, ist unstrittig.
Dass sich der Beschwerdeführer am 26.05.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle meldete, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:
„§ 47. (2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183).
Da ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dienst, ist grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 4). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt (vgl. VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/0002 mwN.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines Termins beim AMS am 20.02.2025 der ein Schreiben mit dem nächsten Kontrolltermin vom 20.05.2025 um 10.25 Uhr, persönlich übergeben und findet sich im Einladungsschreiben eine Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle der Terminversäumnis. Zudem ist der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weshalb ihm die Folgen einer Terminversäumnis bereits bekannt sein müssen (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276; 07.09.2005, 2004/08/0253 mwN). Der Beschwerdeführer wurde somit iSd § 47 Abs 2 AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und wurden die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben.
3.3.2. Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin versäumte, ist gegenständlich unstrittig. Ebenso, dass der Beschwerdeführer sich am 26.05.2025 wieder beim AMS meldete.
3.3.3. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezugs in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des StrukturanpassungsG 1996 14 als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst im Rechtsmittel gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde. (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 49 AlVG (Stand 1.12.2023, rdb.at) Rz 10 ff).
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).
Im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer lediglich der Erhalt des Einladungsschreibens Kontrollmeldetermin bestritten, wobei wie beweiswürdigend ausgeführt, seinen Angaben nicht gefolgt werden konnte. Ein triftiger Grund für das Versäumnis wurde von ihm nicht vorgebracht. Ein solcher kann auch nicht im Fehlen einer Terminerinnerung durch das AMS via SMS gesehen werden, zumal es sich dabei um eine Serviceleistung des AMS handelt, welche den Beschwerdeführer nicht davon entbindet. eigene geeignete Vorkehrungen zur Einhaltung von Terminen zu treffen.
Es ist somit auch kein triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG hervorgekommen, der das Versäumnis des Kontrollmeldetermins entschuldigen würde.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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